Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Unternehmen ihre Beschäftigten gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Das BAG stellte nun klar, dass dieser Grundsatz auch bei der Zahlung von Bonuszahlungen anwendbar sei. Selbst eine Zahlung an eine nur kleine Gruppe von Beschäftigten, könne somit einen Anspruch vieler Nichtbedachter auslösen.

Ohne einen sachlichen Grund sei eine Ungleichbehandlung bei Bonuszahlungen nicht zu rechtfertigen. Obwohl Unternehmen im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungsfreiheit grundsätzlich dazu berechtigt seinen bestimmten Beschäftigten vorbehaltlos Boni zukommen zu lassen, müssten sie sich dennoch an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten (Urt. v. 25.01.2023, Az. 10 AZR 29/22).

Im vorliegenden Fall hatte sich eine außertariflich beschäftigte Mitarbeiterin gegen ihren Arbeitgeber gewandt. Das Arbeitsverhältnis wurde zum 30. Juni 2020 beendet. In ihrem Aufhebungsvertrag vereinbarten Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Abfindungsanspruch nach Maßgabe des geltenden Rahmensozialplans. Dieser sah einen zeitanteiligen Bonus nach der jeweils gültigen Bonusregelung vor, sofern das Arbeitsverhältnis im Austrittsjahr mindestens drei Monate bestanden hat, also erst nach dem 31. März endete. Ebenso galt eine Konzernbetriebsvereinbarung, nach welcher der jährliche Bonus unter anderem davon abhängt, ob den Arbeitgeber auch die finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mitte 2020 kündigte der Konzern sodann an, dass für das Jahr 2020 keine Boni ausgezahlt werden könnten. Sechs Beschäftigte, die bis zum 31. Mai 2020 ausgeschieden waren, erhielten dennoch einen anteiligen Bonus. Die klagende Mitarbeiterin erhielt keinen Bonus und erhob aus diesem Grund Klage vor dem Arbeitsgericht (ArbG) Gelsenkirchen. Nachdem das ArbG der Klage stattgegeben hatte, hat der Arbeitgeber hiergegen Berufung eingelegt – mit Erfolg. In der Revisionsentscheidung schloss sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun der Ansicht der Arbeitnehmerin an und bejahte einen Anspruch auf Bonuszahlung aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet Unternehmen gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) seine Beschäftigten gleich zu behandeln, sofern kein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigt. Dieser Grundsatz sei auch bei der Zahlung von Arbeitsvergütung wie Bonuszahlungen anwendbar. Der Vorrang der Vertragsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Vorliegend sei die Mitarbeiterin ohne Bonus anders behandelt worden als die sechs Mitarbeiter, die eine Bonuszahlung erhielten. Auch ein etwaig entstehender organisatorischer Mehraufwand könne die Andersbehandlung nicht rechtfertigen. Soweit die Geschäftsführung auf die Ankündigung vom 8. Juni 2020 verwies, begründe auch dies kein anderes Ergebnis, da es sich dabei um eine bloße Prognose handele. Ebenso scheitere der Anspruch auch nicht am Grundsatz „keine Gleichheit im Unrecht“.

Kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung

Insgesamt sah das Gericht für die Ungleichbehandlung keine sachlichen Gründe. Das Unternehmen war zwar grundsätzlich dazu berechtigt bestimmten Beschäftigten vorbehaltlos Boni zu gewähren, denn dies sei eine Ausprägung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Allerdings müsse sich das Unternehmen dann auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz halten. Damit werde die unternehmerische Entscheidungsfreiheit letztlich wieder eingeschränkt. Einzelne Mitarbeiter dürften jedenfalls nicht ohne sachliche Gründe von finanziellen Zuwendungen ausgenommen werden. Das Gericht sprach der Klägerin den begehrten Bonus zu und stellte damit klar, dass auch eine Zahlung an eine kleine Gruppe einen Anspruch vieler Nichtbedachter auslösen kann. 

jvo/ezo