Die Drehbuchautorin der Erfolgsfilme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ darf nachträglich ein höheres Honorar verlangen. In diesem Zuge steht ihr gemäß einer nun rechtskräftigen Entscheidung des LG Berlin auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Höhe der Einnahmen zu. Nachdem die Produktionsfirma ihre Berufung gegen die Klage der Autorin jüngst zurückgezogen hat, ist das Urteil aus dem Jahr 2020 nun rechtkräftig.

Die Drehbuchautorin Anika Decker hat ein Recht auf Auskunft über die Gesamteinnahmen aus Til Schweigers Kinohits “Keinohrhasen” und “Zweiohrküken”. In der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2022 vor dem Kammergericht (KG) Berlin nahmen die Produktionsfirma und der Verleih der Filme ihre Berufungen gegen ein früheres Urteil des Landgerichts (LG) zurück (Az. 24 U 1104/20). Damit ist das Urteil aus dem Jahr 2020 rechtskräftig. Das LG Berlin hatte Deker ein Auskunftsrecht zugesprochen hatte. In einem weiteren Schritt dürfte es nun vor Gericht um die Frage einer höheren nachträglichen Bezahlung für die Autorin gehen.

Deker hatte von der Produktionsfirma Til Schweigers „Barefoot Films“ sowie von „Warner Bros“ eine nachträgliche Beteiligung an den hohen Einnahmen für die Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ gefordert. „Keinohrhasen“ war 2008 der erfolgreichste deutsche Film in den Kinos. Auch „Zweiohrküken“ bescherte den Machern hohe Einnahmen durch Kino, Fernsehen und Internet.

LG Berlin gab Auskunftsanspruch statt – Barefoot Films legte Berufung ein

Hintergrund der Klage ist der sogenannte „Fairness-Paragraf“ im Urheberrecht (§ 32a UrhG). Er sieht eine Nachvergütung vor, wenn die ursprünglich vereinbarte Honorierung und die später erzielten Erträge in auffälligem Missverhältnis stehen.

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§ 32a UrhG – Der Fairness-Paragraph

Der sogenannte Fairness-Paragraph wurde im Jahr 2002 in das Urhebergesetz eingefügt. Er dient der Stärkung der Urheberrechte und vor allem der fairen Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg eines Werkes. Kommt es zu einem später eintretenden Erfolg eines Werkes, sodass Leistung und Gegenleistung in einem Missverhältnis stehen, kann dem Urheber ein Anspruch auf eine angemessene Beteiligung aufgrund dieses Erfolgs zustehen. Dadurch wird auch der Urheber am Erfolg seines Werkes beteiligt, unabhängig welche Vergütung zuvor vertraglich vereinbart wurde. Dem Urheber steht somit ein gesetzlicher Anspruch auf Vertragsänderung zu, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessen Beteiligung gewehrt wird.

Wer jedoch als Urheber einen Anspruch auf eine Vertragsänderung hat, ist abhängig von dem jeweiligen Beitrag zum Gesamtwerk. Urheber und ausübende Künstler, die einen eher untergeordneten Beitrag zum Gesamtwerk erbracht haben sind nicht generell vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen. Dies ist lediglich bei gänzlich untergeordneten Leistungen der Fall, da diese durch die erhaltene Vergütung vollständig abgegolten sind. (BGH v. 10.05.2012, Az. I ZR 145/11) Der Urheber sollte daher einen wesentlichen Beitrag am Gesamtwerk geleistet haben.

Auf den Fairness-Paragraphen kann man sich in zeitlicher Hinsicht zudem nur berufen, sofern der Vertrag nach dem 01. Juli 2002 geschlossen wurde oder der Sachverhalt nach dem 28.03.2002 entstanden ist. In der Regel kommt es dann zur Anwendung des § 32a UrhG, wenn es sich um eine Pauschalvergütung des Urhebers handelt. (Kotthoff in: Dreyer/Kotthoff/Meckel/Hentsch, Urheberrecht, 4. Aufl. 2018, § 32a Weitere Beteiligung des Urhebers)

Decker hatte daher Barefoot Films und Warner Bros. im Wege einer Stufenklage in der ersten Stufe zunächst auf Auskunft über die Verwertungserträge der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“ in Anspruch genommen, um nach Erteilung der Auskünfte gegebenenfalls auf einer weiteren Stufe ihrer Klage eine angemessene Beteiligung an den Verwertungserträgen im Wege der Anpassung ihrer ursprünglichen für die Arbeit an den Drehbüchern der beiden Filme erhaltenen Vergütung gemäß § 32a Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu verlangen.

Die Filmunternehmen hatten unter anderem unter Hinweis auf Verjährung Klageabweisung beantragt und vorgetragen, dass es unter Berücksichtigung der Zahlungen an die Autorin Decker aus Folgeverträgen aus ihrer Sicht an der Darlegung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung und den Verwertungserträgen fehle.

Diese Argumentation überzeugte jedoch das Landgericht (LG) Berlin nicht. Barefoot Films und Warner Bros. könnten sich – so das LG – nicht auf eine teilweise Verjährung der Auskunftsansprüche berufen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) müsse ein Kläger zur Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) umfassend zu den gezogenen Erträgen und ihre Verteilung auf die jeweilige Nutzungsart vortragen, und zwar auch zu solchen aus verjährter Zeit. Eine etwaige Verjährung sei daher nicht auf der jetzt entschiedenen Auskunftsstufe zu berücksichtigen.

Das LG Berlin gab der Klage wegen des überdurchschnittlichen Erfolgs der Filme statt und entschied in einem Teilurteil, dass Anika Decker einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Einnahmen habe (LG Berlin, Urteil v. 27.10.2020, Az. 15 O 296/18) . Gegen dieses Teilurteil legte die Produktionsfirma Schweigers 2020 Berufung ein. Diese zog sie nun aber nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht (KG) Berlin aber zurück (Az. 24 U 1104/20). Damit ist das Urteil aus 2020 nun rechtskräftig und Decker darf Auskünfte über die Einnahmen aus den Filmen verlangen.

Anspruch auf höheres Honorar muss noch geprüft werden

Das nun rechtskräftige Urteil bedeutet zunächst aber nur, dass Decker Auskunft über die Höhe der Auskünfte verlangen kann. Ob und in welcher Höhe eine nachträgliche Bezahlung der Autorin möglich ist, muss nun in einem weiteren Schritt geprüft und entschieden werden. Maßgeblich dafür werden die Einnahmesummen der Filme sein. Ob Schweiger also möglicherweise eine ordentliche Summe an die Autorin zahlen muss, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.

lpo