Im Streit um die den Rundfunkbeitrag hat das Oberverwaltungsgericht Münster die Haushaltsabgabe als rechtmäßig bestätigt.

Insgesamt hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung von drei Klagen zurückgewiesen (Aktenzeichen: 2 A 2311/14, 2 A 2422/14 und 2 A 2423/1). Die Klagen hatten sich gegen die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich durch den WDR gewandt. Die klageabweisenden Urteile der Verwaltungsgerichte Arnsberg und Köln wurden damit bestätigt (I. Instanz: VG Arnsberg 8 K 3279/13 und 8 K 3353/13 und VG Köln 6 K 7543/13).

© Martin Schumann - Fotolia.com
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Nach Ansicht der Kläger sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV), der seit dem 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen darstellt, verfassungswidrig, heißt es in der Meldung des OVG Münster.

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Das Gericht teilte nun mit, dass man beim Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken habe. Vielmehr sei er in allen Regelungsteilen formell und materiell verfassungsgemäß.

Keine versteckte Steuer

Die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung des Rundfunkbeitrags liege bei den Ländern. Deswegen sei der Rundfunkbeitrag keine (verdeckte) Steuer, da dies der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfiele, so die Meldung weiter. Auch wenn die Anknüpfung der Beitragserhebung an die Wohnung (im privaten Bereich) bzw. an die Betriebsstätte (im nicht privaten Bereich) allgemein gefasst sei, handele es sich noch um einen echten Beitrag, so die Ansicht der Richter.

Rundfunkbeitrag als Gegenleistung

Von daher sei der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für die individuelle Empfangsmöglichkeit öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit einer speziellen, zweckgebundenen Finanzierungsfunktion zu betrachten, so die Meldung weiter.

Der Gesetzgeber habe zudem typisierend annehmen dürfen, dass von der Rundfunkempfangsmöglichkeit üblicherweise Gebrauch gemacht wird. Besondere Härtefälle könnten über die ausnahmsweise Befreiungsmöglichkeit des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV gelöst werden. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoße in materieller Hinsicht auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Zudem sei auch der einmalige Meldedatenabgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar, so die Richter.

Der Senat hat die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster