Die Kanzlei Schlömer & Sperl aus Hamburg mahnt im Auftrag der Betz DSR GmbH aus Biberach Verkäufer bei eBay Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht ab. Uns liegt ein Fall einer solchen Abmahnung vor. Der Abgemahnte vertreibt, ebenso wie die Betz DSR GmbH u.a. Schulranzen. Dabei wirbt er mit einer dreijährigen Garantie. Dies erfolgt durch die Aussage “3 Jahre Garantie”. Weitere Angaben zu den Konditionen der Garantie werden nicht gemacht. Er erhielt eine Abmahnung, in der ihm vorgeworfen wurde, sich wettbewerbswidrig zu verhalten, da er gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen habe. So habe er es entgegen der Vorschrift des § 477 BGB unterlassen, den Inhalt der Garantie anzugeben und auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln hinzuweisen. Mit der Abmahnung ist die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verbunden. Gleichzeitig soll der Abgemahnte die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 651,80€ (Streitwert 10.000€) zahlen.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Abmahnung gerechtfertigt ist. Die Rechtsprechung ist sich in dieser Frage nicht einheitlich. Das OLG Hamm ist der Auffassung, dass es einen Verstoß gegen das Wettbewerbrecht darstellt, wenn neben der Werbung nicht zusätzlich der Inhalt und die Konditionen der Garantieerklärung mitgeteilt wird. So entschied das OLG Hamm auch jüngst erneut in seinem Urteil vom 13. 08 2009 (Az.: I-4 U 71/09). Bei diesem Urteil lag eine ähnliche Situation vor wie in dem oben geschilderten Fall. Das Gericht führte dazu aus:

“Bezieht sich die Werbung allerdings auf konkrete Verkaufsangebote im Internet, wie es hier bei dem Hinweis auf alle Angebote der Fall ist, muss mit dem Hinweis auf die Garantie zugleich auch über deren Wirkungen und Bedingungen informiert werden. Wie der Senat in der Angelegenheit 4 U 173/08 bereits ausgeführt hat, ist die beworbene Übernahme der Garantie Teil des Kaufvertrages über die beworbenen Produkte, für die die Garantie gelten soll. Deshalb muss der Verbraucher auch vor dem Vertragsschluss die Einzelhalten der Garantie kennen.”

Nach Auffassung des OLG gilt dies unabhängig davon, ob die Garantiebedingungen dem Verbraucher nach Vertragsschluss übermittelt werden.

“Die Informationspflicht gilt auch unabhängig davon, dass die dann geltenden Bedingungen der Garantie noch nach Vertragsschluss gem. § 312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 b BGB-InfoV in Textform an den Verbraucher übermittelt werden können, wenn das nicht geschehen ist. Auch insoweit ist zwischen der vorherigen Unterrichtung im Sinne des Art. 4 und der schriftlichen Bestätigung der Informationen im Sinne von Art. 5 der Fernabsatz-VerbraucherschutzRL 97/7 EG zu unterscheiden. Auch nach Artikel 6 Abs. 1 der VerbrauchsgüterRL 1999/44/EIG muss die Garantie denjenigen, der sie anbietet, zu den in der Garantieerklärung und den einschlägigen Werbungen gegeben Bedingungen binden. Das kann so zu verstehen sein, dass auch in der Werbung mit einer Garantie deren Bedingungen schon angegeben werden müssen.”

Anders wird die Frage vom OLG Hamburg und dem KG Berlin beurteilt. Das KG Berlin (Beschl. v. 02.11.2007, Az: 5 W 306/07) geht davon aus, dass weder § 477 BGB noch § 443 BGB eine Verpflichtung des Verkäufers enthalte, über die Garantiebedingungen vor Vertragsschluss hinzuweisen. Auch das OLG Hamburg (Beschl. v. 09.07.2009, Az: 3 U 23/09) geht davon aus, dass schon nach dem Wortlaut die Werbung mit einer Garantie nicht in den Anwendungsbereich des § 477 BGB falle. Diese Vorschrift beziehe sich auf die Anforderung an die Garantieerklärung selbst. Aus einer richtlinienkonformen Auslegung ergebe sich, dass der Zweck des § 477 BGB nicht darauf ziele, den Verbraucher vor Vertragsschluss über den Inhalt der Garantie aufzuklären. Die Frage muss letztlich der BGH beantworten. Das OLG Hamm hat die Revision ausdrücklich zugelassen.

Falls auch Sie eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie die Unterlassungserklärung aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung nicht ungeprüft abgeben.

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Herrn Rechtsanwalt Christian Solmecke der Kanzlei Wilde & Beuger unter der Telefonnummer 0221/9515630 oder Sie nutzen den Chat am linken Rand.