Wer sich beim ZDF aus eigener Initiative als Intendant bewirbt, hat es schwer. Er ist auf die Unterstützung mindestens einer der  Mitglieder des Fernsehrates angewiesen. Ansonsten darf er vom Wahlverfahren ausgeschlossen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Rahmen eines Eilverfahrens bestätigt.

Der Antragsteller bewarb sich um die Stelle des Intendanten des ZDF, der nach dem ZDF-Staatsvertrag mit einer 3/5-Mehrheit durch den Fernsehrat gewählt wird. Seine Bewerbungsunterlagen wurden sämtlichen Fernsehratsmitgliedern bekannt gemacht. Keines der 77 Mitglieder war bislang jedoch bereit, die Bewerbung des Antragstellers zu unterstützen und als Wahlvorschlag einzubringen. Gemäß der zuvor vom Fernsehrat selbst beschlossenen Wahlordnung wurde der Antragsteller daher von der Wahl ausgeschlossen. Anders als sein Mitbewerber – der derzeitige Programmdirektor – wurde er daher auch nicht zu einer persönlichen Vorstellung vor dem Fernsehrat eingeladen.

Seinen daraufhin erhobenen Eilantrag auf Abbruch des Wahlverfahrens lehnte das Verwaltungsgericht Mainz am 06.06.2011 ab (Az. 4 L 566/11.MZ). Der Ausschluss des Antragstellers vom Wahlverfahren sei nicht zu beanstanden. Die zugrunde liegende Wahlordnung stehe im Einklang mit höherrangigem Recht.

Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller gestern Nachmittag Beschwerde ein mit dem Ziel, die heute stattfindende Wahl noch zu verhindern. Sein Ausschluss vom weiteren Wahlverfahren verstoße gegen die Europäische Grundrechtecharta, insbesondere gegen die dort verbürgte Medienfreiheit, das Pluralismusgebot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Außerdem habe das Verwaltungsgericht ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hält die Einwendungen des Antragstellers für unbegründet und hat seine Beschwerde daher mit Beschluss vom 16.06.2011 zurückgewiesen (Az. 2 B 10681/11.OVG). Eine schriftliche  Begründung der Entscheidung geht den Beteiligten gesondert zu.

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 17.06.2011