Das US-Supreme Court hat entschieden, dass das in Kalifornien erlassene Gesetz gegen Gewalt-Computerspiele gegen die amerikanische Verfassung verstößt. Unter anderem werde das darin verankerte Recht auf Meinungsfreiheit verletzt.

Dabei geht es um Folgendes: Im US-Bundesstaat Kalifornien wurde im Jahr 2005 ein Gesetz erlassen, in dem das Verleihen sowie der Verkauf von gewaltverherrlichenden Videospielen an Minderjährige aus Gründen des Jugendschutzes verboten und unter Strafe gestellt wurde. Hierbei geht es um brutale Dinge wie das „Töten, Verkrüppeln, Zerlegen“ von Menschen sowie die Darstellung von sexuellen Angriffen. Wer als Händler dagegen verstieß, musste mit Strafen bis zu der Höhe von 1.000 Dollar pro Verstoß rechnen. Gegen dieses Gesetz wendete sich vor allem der Verband des Softwarehandels.

Das Supreme Court hob dieses Gesetz nach mehreren übereinstimmenden Berichten in Onlinemedien auf, weil es nach Ansicht der Richter gegen den ersten Zusatzartikel zur amerikanischen Verfassung verstößt. In diesem sind unter anderem die Meinungsfreiheit, Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit als grundlegende Freiheitsrechte geregelt.

Hierzu führte das Gericht aus, dass Videospiele unter den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen würden. Zu bedenken sei, dass auch durch Videospiele Ideen oder sogar gesellschaftliche Botschaften kommuniziert würden. Das Recht auf Meinungsfreiheit dürfe nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Verfassung nur bezüglich sexueller Darstellungen in Form von Pornografie eingeschränkt werden. Es reiche hingegen nicht aus, dass der Gesetzgeber die Gewaltvideos schockierend finde und sich auf Gründe des Jugendschutzes berufen würde. Hierdurch überschreite dieser seine Befugnisse. Auch Märchen der Brüder Grimm hätten gewaltverherrlichende Inhalte, ohne dass sie verboten würden.

In Deutschland dürfen Videospiele nicht verkauft werden, die mit der Markierung „Keine Jugendfreigabe – ab 18“ versehen sind. Rechtsgrundlage hierfür sind die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Aus diesem Grunde sind nach Medienberichten einige brutale Videospiele hier gar nicht auf den Markt gekommen.

Eine Verfassungsbeschwerde hiergegen hätte wohl wenig Aussicht auf Erfolg. Denn anders als in Amerika darf nach der deutschen Verfassung auch etwa die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie die Berufsfreiheit/Gewerbsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unter Umständen durch Gesetze eingeschränkt werden. Dies ist nicht ausdrücklich auf einen Kanon von bestimmten Fällen beschränkt. Es ist jedenfalls dann unbedenklich, wenn die  Einschränkung durch ein anderes Verfassungsgut gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig ist. Hiervon ist aber bei dem Schutz der Jugend vor Verrohung und einer Beeinträchtigung der Entwicklung durch den Anblick brutaler Gewalt auszugehen.

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