In der Diskussion um die Abschaffung der Vorschrift der sogenannten Majestätsbeleidigung nach § 103 StGB hat sich jetzt auch die Bundesregierung zu Wort gemeldet.

Majestätsbeleidigung – Kabinett plant Abschaffung von § 103 StGB ©-Erwin-Wodicka-Fotolia

Die Regelung der Majestätsbeleidigung in § 103 StGB „Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten“ war in der breiten Öffentlichkeit über viele Jahre kaum bekannt.

Aktueller Anlass: Fall Böhmermann

Doch das ist im letzten Jahr anders geworden. Nachdem Jan Böhmermann sein Gedicht „Schmähkritik“ über den umstrittenen türkischen Staatspräsidenten Recep Tayyip Erdogan veröffentlicht hatte, ist eine hitzige Diskussion über den Straftatbestand des § 103 StGB entbrannt. Insbesondere nach Einleitung des inzwischen eingestellten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Böhmermann haben viele Politiker die sofortige Streichung dieser Vorschrift gefordert. Hierzu gehört auch Bundesjustizminister Heiko Maas.

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Abschaffung der Majestätsbeleidigung

Doch so schnell wird dieses Vorhaben vermutlich nicht umgesetzt werden. Dies ergibt sich aus einem Gesetzesentwurf, den jetzt das Kabinett beschlossen hat. Hiernach soll § 103 StGB zwar abgeschafft werden. Dies soll allerdings erst mit Wirkung zum 01.01.2018 geschehen.

Fazit:

Diese geplante Abschaffung der Vorschrift der Majestätsbeleidigung in § 103 StGB ist zu begrüßen. Denn ausländische Staatsoberhäupter können gegen ehrverletzende Äußerungen in Form der Schmähkritik gleichwohl Strafanzeige wegen Beleidigung nach § 185 StGB stellen. . So hat es Herr Erdogan ja auch gemacht. Von daher ist der Straftatbestand des § 103 StGB überflüssig und zu streichen. Dafür spricht auch, dass § 103 StGB die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis 5 Jahren vorsieht. Demgegenüber sieht § 185 StGB lediglich eine Freiheitsstrafe von maximal 2 Jahren vor. Darüber hinaus sollte die Bundesregierung auch die Abschaffung von § 90 StGB erwägen. Hiernach kann für die Beleidigung des Bundespräsidenten eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren vor. Denn auch hier ist nicht einzusehen, weshalb der Bundespräsident nicht durch die allgemeinen Vorschriften der §§ 185 ff. StGB hinreichend vor Ehrverletzungen geschützt wird. (HAB)

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