Das Landgericht Kiel hat die Rechtsposition von Mobilfunk-Kunden gestärkt. In einem Urteil vom 29.11.2011 (Az. 2 O 136/11) erklärten die Richter zwei AGB-Klauseln des Mobilfunkanbieters „mobilcom debitel“ für unwirksam, die den Kunden unangemessen benachteiligen. Geklagt hatte ein nach dem UKlaG legitimierter Verbraucherverband.

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Bei der ersten Klausel handelt es sich um die Regelung, dass der Kunde eine monatliche Gebühr von 4,95 € zahlen muss,  wenn er über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten keine Mobilfunkdienste in Anspruch nimmt. Und das obwohl der Tarif bereits einen monatlichen Paketpreis von 14,95 € vorsieht. Diese Bestimmung stellt nach Auffassung der Richter eine unangemessene Benachteiligung des Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) dar und ist daher unwirksam. Die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr für die Nichtnutzung einer Leistung verkehre den Grundsatz, dass nur durch Inanspruchnahme einer Leistung eine Zahlungspflicht entsteht, ins Gegenteil.

Unwirksam ist auch eine Klausel, nach der der Kunde eine „Pfandgebühr“ in Höhe von 9,97 € pro SIM-Karte zahlen muss, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende zurückgibt. Die Richter sahen darin eine unzulässige Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs, da die Klausel dem Kunden nicht die Möglichkeit eröffnete, einen geringeren Schaden nachzuweisen (§ 309 Nr. 5 BGB).
Mobilfunk-Kunden, die solche Klauseln in ihrem Vertrag finden oder sogar bereits auf Zahlung solcher Gebühren in Anspruch genommen wurden, fragen sich nun, was das Urteil für sie bedeutet. Rechtlich bindet die Entscheidung des LG Kiel nur den verurteilten Mobilfunkanbieter. Die Firma „mobilcom debitel“ darf die beanstandeten Klauseln in Zukunft nicht mehr verwenden und sich auch bei bereits laufenden Verträgen nicht mehr darauf berufen.

Doch auch Kunden anderer Anbieter, die solche Klauseln verwenden, dürften durch das Urteil nicht leer ausgehen. Sie können darauf verweisen, dass die Bestimmungen nach dem AGB-Recht unwirksam sind und die Zahlung verweigern. Möglicherweise können sie sogar die Rückerstattung zu Unrecht erhobener Gebühren verlangen. Nach dem Urteil des LG Kiel dürften die Erfolgsaussichten einer Klage auf Rückzahlung bereits gezahlter Gebühren erheblich gestiegen sein.