Vor dem LG Hamburg wurde eine Äußerung des „Manta Manta“-Autors Stefan Cantz in der SZ verhandelt, in der er Constantin Film vorwirft, ihn nicht als Drehbuchautor anzuerkennen. Unzulässige Tatsachenbehauptung, sagt die Produktionsfirma – Meinungsäußerung, sagt das Gericht. Ein Fall mit überraschend großer Relevanz für Äußerungen rund um Film und Fernsehen.

Opel Manta B aus dem Film “Manta, Manta” im Haus der Geschichte in Bonn, von MPW57, CC BY-SA 3.0

„Manta Manta – Zwoter Teil“ – Til Schweigers Fortsetzung von Wolfgang Bülds Kult-Klassiker – ist für deutsche Verhältnisse ein Kassenschlager. Nicht ohne Grund streitet sich daher der Produzent Constantin Film mit dem Autor Stefan Cantz vor dem Landgericht (LG) München I um dessen Arbeit am Original. Denn die Frage darüber, wer die schöpferische Leistung für den Plot erbracht hat, ist entscheidend für die Verwertungsrechte an der Neuauflage. Vor Gericht wird derzeit erörtert, ob Cantz im Drehbuch nur die Ideen der Produzenten aufgeschrieben oder tatsächlich selbst eine schöpferische Leistung für den Plot erbracht hat. Cantz behauptet sogar, dass Constantin Film gar nicht berechtigt gewesen sein soll ,,Manta-Manta-Zwoter Teil‘‘ zu drehen.

Ein weiterer Nebenkriegsschauplatz zwischen den Parteien wurde aber jetzt entschieden: Es ging um Aussagen, mit denen Stefan Cantz in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung (SZ) zitiert wurde. Darin hatte er behauptet, Constantin Film habe ihm über einen Anwalt mitgeteilt, ihn nicht als Drehbuchautor von ,,Manta Manta‘‘ anzuerkennen. Constantin Film sah darin eine unwahre Tatsachenbehauptung und ging im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen Cantz vor. Die Kammer für Pressesachen entschied jedoch in Cantz‘ Sinne – er durfte die Äußerung tätigen (LG Hamburg, Beschl. v. 31.07.2023, Az. 324 O 271/23).

Die Frage der Autorenschaft ist Ansichtssache

Zentraler Punkt der Entscheidung war die Einstufung der Äußerung als Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung, wie es die Anwälte von Constantin getan hatten. Denn die Frage, inwieweit eine Person am Entstehungsprozess eines Drehbuchs und an der Ausarbeitung der ihm zugrunde liegenden Ideen beteiligt sein muss, um auch als Drehbuchautor zu gelten, sei nach Ansicht der Richter eine Frage des ,,Meinens und Dafürhaltens‘‘ und keine Tatsache.

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Die Einordnung der Aussage als Meinungsäußerung ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz des Artikels. Dort heißt es, die Constantin-Anwälte hätten behauptet, Cantz habe das Drehbuch mehr oder weniger diktiert bekommen und abgetippt. Die Aussage von Cantz sei in diesem Zusammenhang eher so zu verstehen, dass Constantin seine ,,inhaltliche Autorenschaft‘‘ in Frage stelle und nicht seine ,,formale Autorenschaft‘‘, also die Frage, ob er das Drehbuch schriftlich verfasst habe. Anders formuliert bedeutet diese Entscheidung des Gerichts: Es kann nie abschließend bewiesen werden, ob derjenige, der ein Drehbuch verfasst hat, auch sein „inhaltlicher Autor“ ist. Und da man sich darüber eine Meinung bilden kann, sind Behauptungen darüber zulässig, solange es zumindest hinreichende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit gibt. Da Constantin Film also eher Cantz‘ Relevanz für Idee und Handlung bestreitet als dessen „formale Urheberschaft“, die als Tatsache nachweisbar wäre, durfte Stefan Cantz seinem Gefühl Ausdruck verleihen, nicht als „Drehbuchautor“ anerkannt zu werden.

Auch andere Formulierung zulässig

Etwas direkter äußerte sich Stefan Cantz‘ Anwalt in der SZ. Es sei völlig absurd, dass die Constantin über ihre Anwälte behaupte, Cantz sei gar nicht der Autor. Denn sein Mandant erhalte bereits seit über 30 Jahren Tantiemen von der VG Wort für diesen Film und werde in beiden Teilen als alleiniger Autor des ersten Teils genannt. Auch gegen diese Aussagen ging Constantin gerichtlich vor. An der Auffassung des LG änderte dies jedoch nichts: Auch diese Aussagen wurden von den Richtern per Eilbeschluss für zulässig erklärt (Beschluss v. 31.07.2023, Az. 324 O 270/23). Sie bestätigten damit die eingangs getroffene Entscheidung, dass es sich bei der Anerkennung oder Aberkennung der Autoreneigenschaft um eine Meinungsäußerung handelt.

Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen

Die Äußerungen von Cantz und seinem Anwalt in dem SZ-Artikel können damit zwar bisweilen so stehen bleiben. Die Anwälte von Constantin wollen jedoch dagegen vorgehen und haben bereits angekündigt, sofortige Beschwerde gegen das Urteil einzulegen. Der Rechtsstreit wird also in die nächste Runde gehen.

Die Entscheidung des Gerichts wird von vielen Seiten aufmerksam verfolgt. Denn die Entscheidung könnte auch für andere Fälle relevant werden. Die Frage, ob es sich bei Aussagen über die Autoreneigenschaft um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, wird immer dann relevant, wenn urheberrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit Filmrechten öffentlich ausgetragen werden.

the/lyt