Das NetzDG hat Regeln zum Umgang mit Hass, Hetze und strafbaren Inhalten in den sozialen Netzwerken geschaffen. Diese Vorgaben müssen Unternehmen erfüllen, darunter auch Messengerdienste wie Telegram. Da die Plattform dies aber nicht getan hat, sondern gegen zwei gesetzliche Vorgaben verstoßen hat, hat das BfJ Bußgelder erhoben und will Telegram Millionen zahlen lassen.

Aufgrund von Verstößen gegen die Vorgaben des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) im Jahr 2021 und 2022, hat das Bundesamt für Justiz (BfJ) zwei Bußgeldbescheide in Höhe von 5,125 Millionen Euro gegen Telegram FZ-LLC verhängt. Das NetzDG zielt darauf ab, Hasskriminalität, strafbare Falschnachrichten und andere strafbare Inhalte auf den Plattformen sozialer Netzwerke wirksamer zu bekämpfen. Dafür schafft das Gesetz verschiedene Vorgaben die die Betreiber sozialer Netzwerke einhalten müssen.

Telegram habe gegen die Pflicht zur Vorhaltung gesetzeskonformer Meldewege sowie gegen die Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verstoßen, weshalb die Behörde nun tätig geworden ist.

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§ 3 NetzDG: Pflicht zum Beschwerdemanagement

Das NetzDG verpflichtet die Anbieter sozialer Netzwerke, auf ihren Plattformen Meldewege vorzuhalten, damit Nutzerinnen und Nutzer Posts mit strafbaren Inhalten den Anbietern zur Prüfung nach den Vorgaben des NetzDG melden können (§ 3 NetzDG).

Dadurch soll Hass und Hetze im Internet bekämpft werden, im Fall von Telegram könnte so auch die Verbreitung von Propaganda und Verschwörungstheorien im Rahmen der Corona-Pandemie eingedämmt werden; Inhalte für die die Plattform stark genutzt wird.

Ein solches Beschwerdemanagement existiere bei der Chatplattform Telegram aber nicht. Das hat das BfJ mit einem Bußgeld in Höhe von 4,25 Millionen Euro geahndet.

§ 5 NetzDG: Pflicht zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten

Ferner sind die Anbieter verpflichtet, eine zustellungsbevollmächtigte Person oder Einrichtung mit ladungsfähiger Anschrift in Deutschland zu benennen, damit deutsche Gerichte und Behörden den Anbietern Schriftstücke mit rechtsverbindlicher Wirkung im Inland zustellen können (§ 5 NetzDG). Der Firmensitz von Telegram ist in Dubai, einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland habe Telegram nicht angegeben. Wegen der Nichtbenennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten hat das BfJ ein Bußgeld in Höhe von 875 Tausend Euro verhängt.

Das BfJ versuchte selbst seit April 2021 Anhörungsschreiben bezüglich der erhobenen Vorwürfe an Telegram in Dubai zuzustellen. Dies ist trotz Unterstützung der lokalen Behörden in Dubai vergeblich gewesen, was unter anderem an der fehlenden Benennung des Zustellungsbevollmächtigten lag. Aufgrunddessen stellte das BfJ die Schreiben dann öffentlich über den Bundesanzeiger zu. Daraufhin äußerte sich eine Anwaltskanzlei im Namen von Telegram zu den vorgeworfenen Verstößen gegen das NetzDG. Die Vorwürfe konnten allerdings nicht entkräftet werden, so dass nun Bußgeldbescheide erhoben werden. Telegram kann gegen diese allerdings Einspruch beim BfJ erheben.

Falls Telegram Einspruch erhebt und dieser aber vom BfJ abgelehnt wird, könnte über den Fall bald vor Gericht verhandelt werden.

mha