Skip to main content

Soforthilfe vom Anwalt: Jetzt Kontakt aufnehmen

Verträge für die Games Produktion

Ob klassisches Konsolengame oder Online-Spiel, ob Casual- oder Hardcore-Game, Entwicklerstudio oder Publisher – die Kanzlei WBS.LEGAL spricht die Sprache der Branche und kennt ihre rechtlichen Problemfelder. Vom nationalen bis hin zum weltweiten Vertrieb, vom Lizenz- bis hin zum Finished Goods-Deal – wir sichern Ihre Rechte und Umsätze durch optimale Vertragsgestaltung.

Wir prüfen und erstellen insbesondere folgende Games-Verträge:

NDAs (Geheimhaltungsverträge)

Geheimhaltungsverträge (engl.: non-disclosure-agreement, auch “NDA” genannt) dienen dazu, vertrauliche Informationen zu schützen. Um diesen Schutz zu festigen, können auch Vertragsstrafen für den Fall eines Verstoßes festgelegt werden. Dieser Artikel soll die Grundstrukturen von NDAs überblicksweise skizzieren.

Arten von NDAs

Üblicherweise wird zwischen zwei Arten von NDAs unterschieden: Unilaterale und bilaterale NDAs, auch ein- bzw. zweiseitige NDAs genannt. Im ersten Fall gibt ein Auftraggeber schützenswerte Informationen an einen Auftragnehmer weiter. Da nur die Informationen des Auftraggebers betroffen sind, gilt die Geheimhaltung nur für den Auftragnehmer.

Vertrag unterzeichnen

Bei bilateralen NDAs tauschen beide Vertragsparteien schutzwürdige Informationen miteinander aus. Hierbei sind in der Folge auch beide Parteien zur Geheimhaltung verpflichtet.

Vertragsinhalte

Neben der Bezeichnung der Vertragsparteien gehört insbesondere eine Vereinbarung darüber, welche Informationen der Geheimhaltung unterliegen sollen, zum Vertragsinhalt. Manche Informationen dürfen jedoch nicht der Geheimhaltung unterworfen werden. Dazu zählen beispielsweise Informationen, die bereits vorher bekannt waren oder rechtmäßig durch einen Dritten erlangt wurden. Auch, wie lange die Geheimhaltungsvereinbarung wirkt, ist ein wichtiger Vertragspunkt.

Der Umfang der gestatteten Verwendungszwecke kann ebenfalls genauer bestimmt werden. Im Umkehrschluss können bestimmte Verwendungszwecke auch explizit ausgeschlossen werden.

Ob eine Vertragsstraße für den Fall eines Verstoßes vereinbart wird, ist vom Einzelfall abhängig. Hier ist immer individuell zu ermitteln, ob diese nötig und gewünscht ist und wenn ja, in welcher Höhe.

Auch kann eine Pflicht vorgesehen sein, innerhalb einer vereinbarten Frist Dokumente zurückzugeben oder zu vernichten. Diese findet insbesondere im Vorfeld von Lizenzvereinbarungen und großen M&A-Prozessen Anwendung.

Vorteile von NDAs

Der Ursprung der NDAs liegt im US-Recht, das kein einheitliches Datenschutzrecht kennt. Deshalb war der vornehmliche Zweck die Selbstregulierung des Datenschutzes. Doch auch im deutschen Rechtsraum können NDAs für die Vertragsparteien Vorteile mit sich bringen. Dazu zählen vor allem eine mögliche Beweislastumkehr und die Festsetzung von Vertragsstrafen oder pauschalem Schadenersatz. Auf den oftmals schwierigen Nachweis über die tatsächliche Schadenshöhe kann in solchen Fällen verzichtet werden.

Individuelle Beratung

Da NDAs der allgemeinen Vertragsfreiheit unterliegen, ist eine Vielzahl von Ausgestaltungsformen und individuellen Inhalten möglich. Dies führt folglich zu einem hohen Beratungsbedarf abseits von gängigen Vorlagen. Um die Interessen aller Vertragsparteien möglichst umfassend und wirksam zu schützen, ist somit eine kompetente und umfassende rechtliche Beratung notwendig. Wir stehen dabei gern an Ihrer Seite.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Symbolbild Vertragsschluss

Entwicklerverträge

Entwicklerverträge stellen eine der komplexesten und zugleich wichtigsten Vertragswerke im Bereich der Games-Industrie dar. In dem folgenden Beitrag soll ein skizzenhafter Überblick über die allgemeinen Eigenschaften, die typischen Inhalte und gängigen Fallstricke von Entwicklerverträgen gegeben werden.

Internationale Projekte – Welches Recht ist anwendbar?

In Zeiten der Globalisierung sind viele Lebensbereiche immer weiter internationalisiert worden. Auch der Bereich der Gaming-Branche ist davon sehr stark erfasst. Und somit sind ein paar der grundlegenden ersten Fragen, wenn es um die Ausarbeitung eines Entwicklervertrages geht, auch: Welche Vertragssprache wird gewählt? Welches Recht soll anwendbar sein? Wo ist der Gerichtsstand?

Die Beantwortung all dieser Fragen führt zu einer Vielzahl von Konsequenzen. Gerade für kleinere Entwickler, die bei internationalen Projekten nun auch noch den Verständnisschwierigkeiten einer anderen Sprache und den Ungewissheiten bei der Anwendung eines anderen Rechtsgebiets ausgesetzt sind, schleichen sich schnell erhebliche Fehler oder unerwünschte Folgen ein.

Die englische Sprache ist als Vertragssprache bei internationalen Projekten inzwischen zwar üblich, kann bei einem deutschen Gerichtsstandort jedoch zu weiteren Kosten führen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, würde das Gericht wohl eine Übersetzung des Vertrages gem. § 142 Abs. 3 ZPO anordnen. Diese zusätzliche Belastung kann vor allem kleineren, finanziell nicht hinreichend abgesicherten Entwicklern die Durchsetzung ihrer Rechte erschweren.

Der steinige Pfad zum Entwicklervertrag: Vorverträge

Häufig kommt es während des Anbahnungsprozesses dazu, dass Entwickler und Publisher vor dem eigentlichen Hauptvertrag weitere Verträge abschließen. Häufig anzutreffen ist insbesondere der sog. „Letter of Intent“ (LOI). Dieser wird zumeist als eine reine Absichtserklärung verstanden, in dem die Parteien ihr ernsthaftes Interesse am Abschluss eines Entwicklervertrags bekräftigen. So einfach ist es jedoch nicht.

Ob ein LOI wirklich nur eine reine Absichtserklärung oder doch im Extremfall sogar schon ein fertiger (wenn, dann zumeist nicht mit allen gewünschten Inhalten versehener) Entwicklervertrag ist, hängt maßgeblich vom Inhalt ab. Desto ausführlicher und abschließender die Vertragspunkte bereits geregelt sind, desto eher ist im LOI bereits ein (Vor-)Vertrag zu sehen, der seinerseits für alle Beteiligten Rechte und Pflichten bewirkt. Er kann sogar, wenn der Bindungswille eindeutig erkennbar und alle wesentlichen Vertragspunkte (sog. „essentialia negotii“) enthalten sind, einen Anspruch auf Abschluss eines späteren (Haupt-)Vertrag begründen.

Umfang des Entwicklervertrages

Doch was umfasst ein solcher Entwicklervertrag eigentlich? Sinnvoll ist es jedenfalls, gerade bei umfangreicheren Projekten, den Vertrag in verschiedene Abschnitte aufzuteilen. Diese sollten auch klar voneinander abgegrenzt werden, damit die Rechte und Pflichten der Parteien in den einzelnen Phasen klar ersichtlich sind. Häufig anzutreffen sind dabei die Planungsphase, die Entwicklungsphase und die Pflegephase.

Die Planungsphase bietet die Grundlage sowohl für den Entwickler, als auch den Publisher für die weitere Zusammenarbeit. In dieser wird ein detaillierter Plan erstellt, der eine genaue Leistungsbeschreibung des angestrebten Spiels enthält. Zusätzlich zu der Festlegung der Features kommt noch ein Zeitplan, der genauer darstellt, wann die jeweiligen Features fertig sein sollen. Dies kann praktikabel nur vom Entwickler vorgenommen werden, der am besten seine Fähigkeiten kennt. Aus dieser Einschätzung ergibt sich dann der sog. Milestoneplan.

Hier ist eine realistische Einschätzung auch besonders wichtig, denn letztendlich ergeben sich daraus auch die Pflichten, die den Entwickler treffen. Ein Übertreiben oder gar „Angeben“ mit seinen Fähigkeiten kann sich später rächen und zu sehr teuren Konsequenzen führen.

Danach folgt zumeist die Entwicklungsphase, in der das eigentliche Spiel anhand des Milestoneplans fertiggestellt wird. Dies stellt zumeist eine klassische Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB dar.
In einigen Fällen folgt auf die Entwicklungsphase noch eine Pflegephase, in der das Spiel auch nach Erscheinen noch weiter mit Patches oder sogar neuen Inhalten versorgt wird. Dies kann damit sowohl Werkleistungen, aber auch Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB darstellen.

Gerade aufgrund der Tatsache, dass in den verschiedenen Phasen ganz unterschiedliche Verpflichtungen angestrebt sind, sollte hier auf eine klare Trennung geachtet werden. Das erleichtert es allen Beteiligten erheblich die jeweiligen Leistungen nachzuvollziehen, die sie zu erbringen haben.

Definitionen im Entwicklervertrag

Auch die Bedeutsamkeit von erklärenden Definitionen darf keinesfalls unterschätzt werden. Für viele branchenübliche Begriffe fehlt es an einer verbindlichen und allgemeinen Definition. Doch diese sind unerlässlich, um den Parteien Sicherheit zu geben, was ihre Leistungspflichten angeht. Ansonsten kann es zu enormen Problemen im weiteren Entwicklungsverlauf, insbesondere bei der Abnahme einzelner Milestones, kommen.

Ein guter Vertrag stellt damit alle notwendigen Definitionen sozusagen vor die Klammer, und behandelt diese zu Beginn. So ist für den Leser des Vertrags im weiteren Verlauf sofort klar, was im Einzelnen gemeint ist. Allerdings ergibt sich daraus auch die zugleich größte Gefahr: Wenn bei den Definitionen nachlässig formuliert wird, wirkt sich dies auf den gesamten weiteren Vertrag aus. Hier ist also größte Sorgfalt geboten.

Entwickler Computerspiel

Was sind Interpretationsregeln?

Insbesondere in anglo-amerikanisch geprägten Verträgen finden sich im Anschluss an die Definitionen sog. Interpretationsregeln. Das kann beispielsweise umfassen, dass die männliche Form auch die weibliche einschließen soll, oder mit Personen sowohl natürliche, als auch juristische Personen gemeint sind. Es können sich aber auch Interpretationsregeln finden, die sich negativ auf den weiteren Vertrag auswirken. Insbesondere, wenn es sich um einen einseitig gestellten Vertrag handelt, der in der Folge als Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt. Dies kann im schlimmsten Fall sogar zur Nichtigkeit einzelner Vertragsteile führen.

Änderungen am Leistungsumfang

Eine weitere wichtige Frage ist, wie mit Änderungswünschen während des Entwicklungsprozesses umgegangen werden soll. Wenn beispielsweise der Publisher ein weiteres Feature implementiert haben möchte, so sollte bereits im Entwicklervertrag genau geregelt sein, wie sich das auf den Prozess auswirkt. So wird der Entwickler auch dabei die Machbarkeit und den Arbeitsaufwand erst prüfen müssen, was schon eine Vergütung und häufig eine Verschiebung des Zeitplans bewirkt.

Sollte der Umfang tatsächlich geändert werden, muss gegebenenfalls auch die Auswirkung auf den Milestoneplan und die Vergütung an sich berücksichtigt werden. Sollte es über die Wünsche und Machbarkeiten zu Streitigkeiten kommen, sollten Möglichkeiten für eine Beendigung der Zusammenarbeit vorgesehen sein, die für alle Beteiligten tragfähig ist. Aber auch schon die Frage, wer genau eine solche Veränderungsvereinbarung treffen darf, sollte bereits genau geregelt sein.

Vertragsstrafen und Bonus-Malus-Klauseln

Häufig, und vor allem von den Publishern, gefordert sind Vertragsstrafen. Diese werden üblicherweise bei Verzug der einzelnen Milestones oder bei Ablieferung des Goldmasters fällig. Die Höhe der möglichen Vertragsstrafen darf dabei 10% der gesamten Auftragssumme keinesfalls überschreiten. Bei Bauverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) sogar schon eine Obergrenze von 5% festgelegt.

Deutlich sinnvoller sind aber zumeist sogenannte Bonus-Malus-Klauseln. Dabei belohnt der Publisher den Entwickler für das (über-)pünktliche Abschließen der Milestones, beispielsweise mit einem festen Betrag pro Tag vor angesetztem Termin, der sich für jeden Tag ab Termin schrittweise bis auf 0 reduziert. Weiterer Verzug würde dann Strafzahlungen oder auch eine Reduktion der Anteile an späteren Erlösen bewirken. Häufig könnte man damit zugleich einen Schadensersatzanspruch des Publishers wegen Verzug abgelten.

Wem gehören die Schutzrechte?

Auch ein wesentlicher Bestandteil sind Regelungen bezüglich der verschiedenen Schutzrechte. Das betrifft insbesondere Markenrechte, aber auch die Urheberrechte an dem Spiel. Nur, wer die Markenrechte hält oder eine entsprechende Lizenz hat, dürfte beispielsweise eine Fortsetzung des Spiels mit gleichem Namen auf den Markt bringen.

Aber auch, wer in welchen Regionen die (ausschließliche) Lizenz zur Vermarktung des Werkes hält, ob diese neben der räumlichen auch eine zeitliche Grenze umfasst und ob sie beispielsweise nur für eine Konsolengeneration gilt oder auch für den PC. Hier sind viele Ausgestaltungen denkbar und sollten deshalb auch klar gefasst werden.

Individuelle Beratung

Dieser Überblick kann natürlich nur einen ersten groben Einblick in die Ausgestaltung eines Entwicklervertrages und dessen mögliche Schwierigkeiten bieten. Umso deutlicher zeigt sich jedoch, dass ein sauber ausgearbeiteter und auf die Bedürfnisse der beteiligten Parteien angepasster Vertrag von enormer Bedeutung ist.

Sie benötigen Unterstützung bei der Erstellung oder Prüfung eines Entwicklervertrages? Wir helfen Ihnen gern!

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Publishingverträge 

Wir sind bekannt aus


Was gilt es, beim Abschluss von Publishingverträgen, also Vertriebsverträgen, zu beachten? Und welche rechtlichen Probleme stellen sich? Ein Überblick.

Allgemeines zu den Publishingverträgen

In Publishingverträgen werden unterschiedlich weit reichende Nutzungsrechte vom Entwickler an den Publisher abgetreten. Dabei gilt es, eine Vielzahl von Einzelheiten und Sonderfällen zu beachten. Zunächst ist vor allen daran zu denken, dass Nutzungsrechte inhaltlich, zeitlich und räumlich eingeschränkt werden können. Der genaue Umfang der Rechteabtretung ist dabei Verhandlungssache. Grundsätzlich ist ein Entwickler der für den Publisher eine Auftragsarbeit erledigt natürlich meist bereit, mehr (bzw. alle) Rechte abzutreten, als ein eigenständiger Entwickler, der sein Werk lediglich vertrieben haben möchte.

Inhaltliche Einschränkung

Der wohl wichtigste Bereich der inhaltlichen Einschränkung von Nutzungsrechten stellt das Problem dar, dass ein Entwickler natürlich nicht mehr Rechte abtreten kann, als er selber inne hat. Das kann vor allem bei Verträgen, die nach anglo-amerikanischem Recht ausgestaltet werden, zu einigen Problemen führen.

Das deutsche Recht erkennt nämlich, im Gegensatz zum amerikanischen, nur die natürliche Person als Urheber eines Werkes an. Auch ist eine Übertragung des Urheberrechts nach deutschem Rechtsverständnis nicht möglich. In amerikanischen Verträgen sind Gestaltungen des sog. „work made for hire“ jedoch üblich. Damit soll eigentlich das Urheberrecht an den geschaffenen Werken direkt dem Publisher zu Gute kommen. Eine solche Klausel wird im deutschen Recht dann so ausgelegt, dass ein inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenztes, ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt wurde.

Gamer

Dass es jedoch eine Vielzahl von Konstellationen gibt, in denen ein Entwickler die Rechte selbst nicht besitzt, stellt den Entwickler vor große Probleme und auch finanzielle Risiken. Sollte er im Vertrag mit dem Publisher Rechte eingeräumt haben, die er gar nicht einräumen durfte und konnte, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Typische Problemfelder sind beispielsweise Musikwerke. Diese werden oftmals nicht vom Entwickler selbst komponiert, sondern durch beauftragte Musiker. Viele Musiker sind jedoch Mitglieder einer Verwertungsgesellschaft, beispielsweise der GEMA. In den Wahrnehmungsverträgen zwischen Musiker und Verwertungsgesellschaft werden zumeist nahezu alle Rechte, auch an zukünftigen Werken, abgetreten. Ein Lizenzvertrag zwischen Musiker und Entwickler ist damit nicht mehr möglich. Vielmehr muss der Entwickler mit der Verwertungsgesellschaft einen Lizenzvertrag schließen.

Diese sind jedoch in den meisten Fällen für den Entwickler nicht wirtschaftlich sinnvoll möglich, da ein Musikwerk zumeist nur einen kleinen Bestandteil des späteren Spiels ausmacht. Häufig wird deshalb darauf geachtet, dass der Musiker keinen Wahrnehmungsvertrag mit einer Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Das sollte auch explizit festgehalten werden, da ansonsten die sog. „GEMA-Vermutung“ greift.

Doch auch in anderen Bereichen muss genau darauf geachtet werden, im Publishingvertrag nicht zu viele Rechte zu übertragen. So z.B. auch an der Entwickler Engine, für die zumeist nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden sollen. Ist die Engine von einem Dritten Hersteller für das Spiel nur lizensiert, so müssen natürlich auch dabei die entsprechenden Rechte ausgeschlossen werden. Auch Standard-Assets werden häufig nur vorgefertigt erworben. Diese sind dann selbstverständlich auch auszunehmen.

Ein weiteres Problemfeld können noch unbekannte Nutzungsarten sein. Nutzungsrechte an diesen können seit der Urheberrechtsreform 2008 (sog. „2. Korb“) ebenfalls im Vorfeld übertragen werden. Auch wenn es immer unwahrscheinlicher wird, ist doch zu überprüfen, ob bei einzelnen Verträgen eventuell alte Muster verwendet wurden, in denen diese noch nicht enthalten waren. Diese können dann ebenfalls nicht weiter übertragen werden.

Zeitliche Einschränkung

Auch eine zeitliche Einschränkung der Nutzungsrechte ist möglich. Häufig wird eine zeitlich unbeschränkte Nutzung vereinbart, es gibt jedoch auch Fälle, in denen eine Nutzungsdauer von ca. 3-5 Jahren vereinbart wird. Dies hängt maßgeblich von den Verhandlungsparteien ab. Wenn zu erwarten ist, dass ein Spiel auch nach 5 Jahren noch wirtschaftlich sinnvoll vermarktet werden kann, so würde eine zeitliche Einschränkung dem Entwickler dann zusätzliche Einnahmen bescheren können.

Es gibt jedoch nicht nur eine Möglichkeit, ein zeitliches Ende für die Nutzungsrechte festzulegen: Wohl noch wichtiger ist es, eine angemessene Vereinbarung hinsichtlich des Übertragungszeitpunkts, also dem Anfang der Nutzungsrechte zu finden.

Die sowohl für den Entwickler, als auch den Publisher wohl am besten ausgeglichene und damit häufig sinnvollste Regelung ist eine schrittweise Übertragung Zug um Zug. Dabei werden die Nutzungsrechte nach jedem einzelnen Leistungsabschnitt aus dem Milestoneplan gegen Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung übertragen. Das bietet für den Publisher den Vorteil, dass er die Nutzungsrechte an bereits fertiggestellten Teilen behält, auch wenn das Spiel vom Entwickler nicht fertiggestellt wird.

Der Entwickler hat den Vorteil, dass er die vereinbarte Vergütung für jeden Teilabschnitt erhält. Sollte das nicht der Fall sein und der Publisher vertreibt das Produkt dennoch, so steht dem Entwickler der Schadensersatzanspruch auch direkt gegen die vertreibenden Händler zu. Denn diese konnten vom Publisher keine Rechte übertragen bekommen und verstoßen dann mit dem Verkauf gegen das Urheberrecht. Ein solcher direkter Anspruch gegen die Händler ist vor allem dann besonders hilfreich, wenn es Vereinbarungen mit kleinen Publishern gab, bei denen die Gefahr z.B. einer Insolvenz zumeist größer ist als bei den bekannten Branchenriesen.

Räumliche Einschränkung

Zuletzt ist auch eine räumliche Beschränkung möglich. Diese ist zugleich eine der finanziell einträglichsten Beschränkungsmöglichkeiten. So können Nutzungsrechte zwar weltweit eingeräumt werden, in einigen Fällen können regional abgegrenzte Übertragungen jedoch sinnvoll sein. Gerade dann, wenn mit spezialisierten kleineren Publishern zusammengearbeitet wird.

In den Fällen, in denen eine weltweite Rechteeinräumung vereinbart wurde, kann es natürlich passieren, dass der Publisher nicht in allen Regionen, in denen ein Vertrieb wirtschaftlich erfolgversprechend erscheint, das Spiel auch tatsächlich vertreibt. Für solche Fälle sollte deshalb nach Möglichkeit eine sog. Rechterückfallklausel vereinbart werden. Alternativ ist auch eine Vereinbarung möglich, die dem Publisher erlaubt, das Spiel in diesen Regionen ersatzweise selbst zu vertreiben. Durch diese Vereinbarungen können erhebliche geldwerte Vorteile entstehen.

Individuelle Beratung

Bereits an dieser kurzen Zusammenstellung wird sichtbar, wie viele Problemfelder der Bereich der Publishingverträge beinhaltet. Dabei gibt es noch eine Vielzahl weiterer Bereiche, in denen es sich lohnt genau hinzugucken. So ist die Einräumung der Nutzungsrechte auch keinesfalls auf das Spiel an sich beschränkt. Beispielsweise können auch Nutzungsrechte an der Marke für Merchandise, Verfilmungen usw. vereinbart werden.

Insgesamt ergibt sich damit ein hoher individueller Beratungsbedarf. Hierbei steht Ihnen die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE gerne zur Seite.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Testimonialverträge

Bekannte und erfolgreiche Schauspieler oder Sportler werden heutzutage gerne als sog. Testimonials genutzt, um Marken, Projekte oder einzelne Produkte zielgruppengenau zu bewerben. Die geschäftliche Verbindung kann für beide Partner sinnvoll und gewinnbringend sein. Das werbende Unternehmen kann sich mit dem Ruf des Testimonials auf dem Wettbewerbsmarkt positionieren und die Werbefigur kann das eigene Image monetarisieren.

Wie sieht eine Zusammenarbeit aus?

Regelmäßig wird das werbende Unternehmen eine Werbefigur als Partner auswählen, die aus marketingstrategischen Gründen zu dem werbenden Unternehmen passt oder eine zielgruppenorientierte Positionierung des zu bewerbenden Produkts ermöglicht. Üblich ist es, dass im Zuge der Zusammenarbeit vertragliche Beziehungen geschlossen werden, die die Rahmenbedingungen der Partnerschaft vorgeben. Das werbende Unternehmen verpflichtet sich, die im Rahmen der Werbekampagne nötigen Arbeiten auszuführen und das vereinbarte Honorar zu zahlen. Im Gegenzug wird die Werbefigur die Nutzung und Auswertung eines Teils der eigenen Persönlichkeitsrechte ermöglichen. Je nach Ausmaß und Art der Werbekampagne, muss die Werbefigur z.B. in die Nutzung von Fotos, bewegten Bildern, dem Namen oder Sprachaufnahmen einwilligen. Ebenso wird die Werbefigur Verpflichtungen zu Mitwirkungshandlungen eingehen. Besteht auf beiden Vertragsseiten Klarheit darüber, welche Ziele die Zusammenarbeit haben soll und welche Pflichten beide Vertragspartner treffen, kann die Zusammenarbeit vertraglich fixiert werden.

Vertragsgestaltung

Verträge mit Werbepartnern sollten – wie selbstverständlich auch jeder andere Vertrag – rechtssicher und transparent gestaltet werden, um der Gefahr entstehender Konflikte im Vorfeld bestmöglich begegnen zu können. Im Bereich der Einräumung von Persönlichkeitsrechten ist nur wenig spezialgesetzlich geregelt. Umso wichtiger ist die deutliche und ausführliche Verschriftlichung getroffener Vereinbarungen. Bei der Einräumung von Persönlichkeitsrechten besteht die Gefahr, dass nicht ausreichend klare Vertragsklauseln trotz Auslegungsversuchen am Ende keine Rechteübertragung auslösen. In diesen Fällen würde die Werbefigur trotz eines geschlossenen Vertrages keine Einwilligung zur Einräumung eines Teils der allgemeinen Persönlichkeitsrechte erteilt haben und die Verwendung von Namen oder Bildern verhindern. Für das werbende Unternehmen würde diese Folge wohl das Ende einer finanzierten Werbekampagne und einen wahrscheinlich hohen wirtschaftlichen Verlust bedeuten. In einem Testimonialvertrag sollte die Dauer der Vertragspartnerschaft genauso festgeschrieben sein wie eine sachliche und räumliche Begrenzung der Nutzungsrechte. Für den Fall, dass die Partnerschaft irgendwann beendet werden soll, bedarf es rechtssicher gestalteter Kündigungsregeln, die die Folgen etwaiger Vertragsbeendigungen sichtbar machen. In vielen Fällen investiert ein werbendes Unternehmen eine hohe Summe in die Verpflichtung einer bekannten Persönlichkeit. Regelmäßig werden daher Exklusivvereinbarungen unterschrieben, die verhindern, dass die Werbefigur in einem ähnlichen Produkt- oder Markensegment weitere Werbepartnerschaften eingeht.

Umfang der Rechteeinräumung

Die Werbefigur wird einem Vertragspartner nicht unbegrenzt alle Nutzungsrechte am eigenen Bild oder dem eigenen Namen einräumen. Ein transparenter Vertrag in Bezug auf die geplante Werbekampagne sollte deutlich regeln in welchem Austrahlungsmedium die Werbekampagne oder das Projekt kommuniziert wird. Weiter sollte ein Adressatenkreis definiert und die Zielgruppe festgelegt werden. Ebenso sollte die Möglichkeit einer Retusche von Bild- und Tonaufnahmen geregelt und das Verbreitungsgebiet der Kampagne festgelegt werden. Die Ausarbeitung und Festlegung aller möglichen und möglicherweise auch erst zukünftig eintretenden Details hilft, Konflikten bei der Durchführung einer Werbekampagne im Vorfeld zu begegnen.

Haftungsrisiken begrenzen

Ein rechtssicher gestalteter Testimonialvertrag beschäftigt sich auch mit den Folgen bei eintretenden Problemen während, vor oder nach der Zusammenarbeit. Geregelt werden sollten mögliche Schadensersatzleistungen bei einem Ausfall des Testimonials oder bei Schlechtleistung des Partnerunternehmens. Ebenso sollten nötige Rechte Dritter angefragt und in den Vertrag eingegliedert werden. Oftmals sind bekannte Persönlichkeiten aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit mit anderen Unternehmen arbeitsvertraglich verbunden. Die mitunter nötige Zustimmung des Arbeitgebers sollte vorliegen.

Chancen und Risiken einer Partnerschaft

Die Chance der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und bekannten Persönlichkeiten liegt zweifelsohne darin, dass durch die Popularität eines Einzelnen zielgruppenspezifisch eine breite Öffentlichkeit über Produkte, Marken oder Projekte informiert werden kann. Der naheliegende Imagetransfer ist für beide Seiten werthaltig.

Jedoch gilt es auch zu bedenken, dass es bei langfristiger Zusammenarbeit erhebliches Konfliktpotential und drohende negative Meinungsbildung geben kann, wenn einer der Vertragspartner einen Imageverlust erleidet.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Eine Zusammenarbeit sollte daher aus allen Blickwinkeln zukunftsorientiert betrachtet werden. Dabei sollten Chancen und Risiken der Partnerschaft analysiert werden, um die beiderseitigen Interessen in Einklang zu bringen. Die anschließende vollumfängliche rechtssichere Gestaltung von Testimonialverträgen stellt dann eine Basis für eine werthaltige Zusammenarbeit dar.

Gamer

Wir gestalten Ihre Verträge im Bereich Games

Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

Aktuelle Artikel zum Thema Medienrecht


VG Wort: Wird der BGH Regeln zur Herausgebervergütung verwerfen?

  • 23.04.2024

Inhalt Autor klagt gegen VG Wort OLG München hatte Regeln zur Herausgebervergütung verworfen Die VG Wort hat jahrelang das für Urheber eingesammelte Geld auch an Herausgeber ausgeschüttet. In der bisherigen Form zu Unrecht, urteilt das OLG München. Nun muss der BGH sich ab Juli mit dem Fall befassen. Der […]

,,Manta Manta – Zwoter Teil‘‘: Drehbuchautor bekommt 35.000 Euro von Constantin Film

  • 22.04.2024

Inhalt Weiteres Verfahren vor dem LG Hamburg Die Frage der Autorenschaft ist Ansichtssache Auch andere Formulierung zulässig Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen Der Dreh­buch­au­tor von “Manta Manta” Stefan Cantz klagt gegen die 2023 er­schie­ne­ne Fort­set­zung des Til-Schwei­ger-Films „Manta Manta – Zwoter Teil“. Vor Ge­richt kam es nun […]

Kein Pastiche: YouTube-“Lehrvideo”verletzt Rechte an Heinrich Böll-Kurzgeschichte

  • 19.04.2024

Inhalt Auch Umwandlung in Film stellt Urheberrechtsverletzung dar § 51a UrhG als Rechtfertigung? Jeder Schüler dürfte in seiner Laufbahn wohl mindestens einen Lehrer gehabt haben, der sich sehr kreative Methoden hat einfallen lassen, um den Stoff bestmöglich an seine Klasse zu vermitteln. Einem dieser Lehrer brachte die eigene Kreativität […]