Auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruches der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG können Journalisten Auskunft darüber verlangen, dass der BND die Information preisgibt, welche Medienvertreter aus Anlass von sog. Kennenlernterminen Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Der BND muss jedoch nicht die Namen der Medienvertretern und des dahinterstehenden Mediums nennen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Leipzig hat vergangene Woche entschieden, dass Journalistinnen und Journalisten Auskunft vom Bundesnachrichtendienst (BND) verlangen können, welche Medienvertreter aufgrund von sog. Kennenlernterminen in seinen Örtlichkeiten empfangen wurden (Urt. v. 08.07.2021, Az. BVerwG 6 A 10.20). Dies fußt im verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, entschied das Gericht.

Journalist wollte Informationen über Pressearbeit des BND

Ein Journalist und Redakteur einer Tageszeitung wollte zum Zwecke der Informationsbeschaffung über die Pressearbeit des BND und insbesondere über die Praxis der Einzelgespräche Auskunft darüber erhalten, welche Medienvertreter Zugang zu den Örtlichkeiten der Behörde hatte. Zusätzlich wollte er wissen, mit welchen Journalisten der BND im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Diese Fragen hatte die Behörde nur teilweise beantwortet.

Daraufhin erhob der Journalist Klage auf weitergehende Auskünfte.

Während des Verfahrens beantwortete die Behörde dann noch weitere Fragen und teilte im Zuge dessen mit, dass seit Anfang 2019 bis zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung insgesamt 44 Medienvertreter zum Zwecke der Durchführung von Einzelgesprächen empfangen wurden und insgesamt 51 Einzelgespräch geführt wurden.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Darüber hinaus wollte der Journalist jedoch auch Auskunft darüber erhalten, um welche Medienvertreter es sich genau handelte und für welches Medium der jeweilige Vertreter recherchiert habe. Er wollte außerdem genaue Angaben zu den Daten der Termine und Informationen über den Anlass. Zusätzlich wollte der Journalist auch noch Auskunft über schriftliche Informationen, die dem BND zu diesen Terminen vorliegen.

Seine Klage hatte auch teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass der BND mit der reinen Auskunft über den Anlass der Termine, nämlich dem Zweck des „Kennenlernens“ bereits ausreichend Auskunft über den Hintergrund des Besuches gegeben hat. Damit habe die Behörde den Auskunftsanspruch erfüllt und die Auskunftsklage war insoweit abzuweisen. Hinsichtlich der Auskunft, um welche Medienvertreter es sich an welchem Tag handelte, war die Klage jedoch erfolgreich. Schutzwürdige private Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien stehen dem Auskunftsinteresse nicht entgegen, entschied das Gericht.

Der BND kann der Nennung ihrer Namen der Vertreter nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten. Denn die begehrten Auskünfte ließen keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen und daher bestünde keine Gefahr, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt würden. Dem stehe auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter nicht entgegen, weil die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betreffe.

Keine Auskünfte zu Einzelheiten der Medienvertreter

Weitere Einzelheiten zu den Gesprächen musste der BND jedoch nicht preisgeben.

Denn weitere Angaben ließen zumindest Rückschlüsse auf die Recherchetätigkeiten zu. Gerade im Zusammenhang mit den in diesem Zeitraum veröffentlichten Artikeln der jeweiligen Medienvertretern ließen sich Zusammenhänge zu konkreten Recherchethemen ziehen.

Dies stelle einen Eingriff in das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien dar. Insofern überwiege das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse des Journalisten im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht.

Mit der Preisgabe, welche Medienvertreter zu welchem Zeitpunkt bei der Behörde empfangen wurden, ist der BND seiner Auskunftspflicht hinreichend nachgekommen.

lrö