Wie die Landesmedienanstalt Bremen (bre(ma aktuell bekannt gab, hat sie im Rahmen ihrer regelmäßigen Programmanalysen zwei Verstöße privater Rundfunksender festgestellt.

Zum einen stellte die (bre(ma einen Verstoß gegen das Verbot von Schleichwerbung im Programm eines lokalen Fernsehsenders fest. In einer Magazinsendung mit gemischten Themen von Boulevard über Wirtschaft und Politik bis Kultur, wurde in einem Veranstaltungstipp für ein Hotel geworben, indem der Hoteldirektor Vorzüge und Preise des Hotels im Beitrag ausführlich vorstellte. Zudem hob auch die Moderatorin in der Anmoderation des Beitrags das fragliche Hotel durch positive Attribute besonders lobend hervor.

Hierin sah die (bre(ma  einen Verstoß gegen den Rundfunkstaatsvertrag, der eine deutliche Trennung zwischen redaktionell gestaltetem Programm und Werbung zum Schutz des Verbrauchers verlangt. Wird diese Trennung nicht eingehalten, also wird der werbliche Charakter durch einen redaktionellen Mantel verschleiert, ist dies als unzulässige sog. Schleichwerbung einzustufen.

Beanstandet wurde auch ein Sponsorhinweis, der im im Hörfunkprogramm eines lokalen Radiosenders zur Ausstrahlung kam. In diesem pries eine Bäckerei ein besonderes Frühstücksangebot an.  Nach Ansicht der Landesmedienanstalt Bremen verstieß der Sponsorhinweis jedoch gleichfalls gegen den Rundfunkstaatsvertrag. Dieser erkennt zwar grundsätzlich die Platzierung eines Sponsorhinweises vor und nach der jeweils unterstützten Sendung als solches an. Jedoch darf dieser Sponsorhinweis nur in vertretbarer Kürze und in angemessener Weise auf die Fremdfinanzierung hinweisen. Dabei kann der Sponsorhinweis gegebenenfalls noch einen erläuternden Zusatz enthalten, aber keinesfalls einen werblichen Charakter haben, so die (bre(ma.

Die Programmveranstalter wurden auf die Verstöße hingewiesen und aufgefordert, diese zukünftig zu unterlassen.

 

Fazit: Rechtliche Beratung vor der Ausstrahlung

Die Beanstandungen der (bre(ma zeigen einmal mehr, dass die Überprüfung von Sendungen, ihrer konkrete Ausgestaltung und das Sendungsumfeld im Vorfeld der Ausstrahlung nicht unterschätzt werden sollte. Ob es sich um es sich um eine zulässige Produktplatzierung oder schon unzulässige Werbung handelt, ob es um Berücksichtigung von Persönlichkeitsrechten oder Urheberrecht geht: Die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE berät Sie gerne und unterstützt Sie bei der Ausstrahlung einer rechtlich einwandfreien Sendung.