Aufgrund angeblich beleidigender Äußerungen im Forum des Zeitungsverlages hatte das Amtsgericht Augsburg eine Durchsuchung der Redaktionsräume der Augsburger Allgemeinen sowie die Sicherstellung von Daten angeordnet. Nun will die Zeitung gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Beschwerde einlegen. 

Nach Darstellung der betroffenen Augsburger Allgemeinen soll es dabei um einen Forenbeitrag gehen, den ein unbekannter Autor unter einem Pseudonym verfasst hat. Angeblich soll er darin dem Augsburger Ordnungsdezernenten Rechtsbeugung vorgeworfen haben. Hiergegen soll dieser einen Strafantrag gestellt haben.

Der Deutsche Journalisten-Verband verurteilte den Durchsuchung als “unverhältnismäßig”. Es sei in keinster Weise um eine schwerwiegende Straftat oder einen gesuchten Straftäter gegangen, so die Meldung des DJV vor einigen Tagen.

Zu dem Vorfall schreibt Sascha Borowski, Leiter der Online-Redaktion der Augsburger Allgemeinen, im Redaktionsblog: “Auch unser Verlag hat inzwischen beschlossen, gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Beschwerde einzulegen. Ich halte das für die richtige Entscheidung. Denn es geht hier, meine ich, um weit mehr als einen Ordnungsreferenten, der sich von einem Forennutzer beleidigt fühlt. Es geht um eine grundsätzliche Frage: Welchen Stellenwert nehmen Leserkommentare heutzutage für Redaktionen ein? Sind sie ein lästiges Übel, ein Instrument zur Leser-Blatt-Bindung – oder sind sie essenzieller Bestandteil der redaktionellen Arbeit und genießen damit einen besonderen, verfassungsrechtlichen Schutz? Ich meine, Letzteres ist der Fall – mit allen Konsequenzen.”

Das Binnenverhältnis von Redaktion und Online-Nutzern komme in den meisten Debatten zu kurz. Oft erhalten Redaktionen über die Private Nachrichten-Funktion Hinweise von Lesern, denen man nachgehe. Die Informanten erwarten dabei Vertraulichkeit, was sich von selbst verstehe, so Borowski weiter.

Jedoch müsse man nun abwarten, wie die Durchsuchung rechtlich zu bewerten sei. “Ob damit tatsächlich ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO einhergeht, wie die Cicero-Entscheidung des Verfassungsgerichtes in diesem Kontext zu sehen ist, das alles muss jetzt geprüft werden“, so Borowski im Redaktionsblog weiter.

Wie die Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE den Durchsuchungsbeschluss bewertet und was Sie als Nutzer von Foren beachten sollten, lesen Sie hier