Wie bereits in einem Verfahren vor dem Landgericht in Koblenz hat nun auch der vorsitzende Richter des Landgerichts Mannheim in dem aktuellen Prozess zwischen Apple und Samsung verboten, live aus dem Gerichtssaal zu twittern. Zwar handele es sich um einen öffentlichen Prozess, jedoch kein Medienereignis. Im Übrigen sei das Benutzen von Mobilfunktelefonen im Verhandlungssaal untersagt.

In dem Verfahren vor dem Landgericht in Koblenz wurde das Verbot damit begründet, dass die Möglichkeit der Beeinflussung von Zeugenaussagen, wie auch bei Bild- und Tonaufnahmen, durch das Live-Twittern gegeben sei. Der Verhandlungsablauf dürfe nicht gestört werden. Der Richter berief sich in diesem Fall auf das in § 169 S.2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) festgeschriebene Verbot, Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen anzufertigen, um sie zu veröffentlichen.

Für ein Verbot des Live-Twitterns in Gerichtsverhandlungen gibt es bisher keine eigene gesetzliche Regelung. Ob das Verbot von Bild- und Tonaufnahmen gemäß § 169 S.2 GVG generell als Grundlage für ein Twitterverbot in einer Gerichtsverhandlung verwandt werden kann, ist bisher nicht geklärt. In §169 S.2 GVG werden die Onlinemedien jedenfalls nicht ausdrücklich erwähnt.

Quelle: www.kriegs-recht.de / http://fosspatents.blogspot.com

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