Das AG Karlsruhe entschied mit Beschluss vom 03.05.2016, Az. 5 Cs 520 Js 39011/15, dass der Anwalt David Schneider-Addae-Mensah Bayerns Innenminister Joachim Hermann ein „wunderbares Inzuchtprodukt“ nennen darf, nachdem dieser Roberto Blanco in einer TV-Show als „wunderbaren Neger“ bezeichnete.

Anwalt darf Innenminister ein „wunderbares Inzuchtprodukt“ nennen © Arnd Drifte - Fotolia.com
Anwalt darf Innenminister ein „wunderbares Inzuchtprodukt“ nennen © Arnd Drifte – Fotolia.com

Der Äußerung des Anwalts ging die Äußerung des bayerischen Innenministers in der TV- Show „Hart aber Fair“ im August 2015 voraus. Der promovierte Anwalt, der bereits eigene Erfahrungen mit fremdenfeindlichen Äußerungen machte und auch einige Mandanten vertrat, welche sich solchen Äußerungen ausgesetzt sahen, nahm diese Äußerung als Anlass, einen Brief an Joachim Hermann mit der o.g. Formulierung unter dem Betreff „ Ihre rassistische Gesinnung“ zu verfassen. Der bayerische Innenminister erstattete daraufhin Strafanzeige und beantragte Strafbefehl wegen Beleidigung gemäß §§ 185, 194 StGB.

Keine strafbare Handlung

Laut Gericht liegt in keiner der Formulierungen des Anwalts eine beleidigende Äußerung. Zu trennen sei zunächst zwischen der Bezeichnung als „ wunderbares Inzuchtprodukt“ ans sich und der Betreffzeile mit der Äußerung „Ihre rassistische Gesinnung“. Letzteres sei vielmehr vor dem Hintergrund der Aussage des bayerischen Innenministers zu sehen. Dem Begriff „Neger“ haftet nach allgemeinem Verständnis nach wie vor ein beleidigender Charakter an, wodurch sich der Beschuldigte auch persönlich betroffen fühlte. Daher sei die Äußerung im Betreff von der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt als Teil des gesellschaftlichen Meinungsstreits.

Recht auf Gegenschlag

Außerdem betonte das Gericht, gerade im Hinblick auf die Bezeichnung als „Inzuchtprodukt“, dass hier nach Rechtsprechung des BVerfG selbst beleidigende Äußerungen unter dem Gesichtspunkt des „Rechts auf Gegenschlag“ gerechtfertigt sein können, solange ein erforderliche Sachbezug zur vorangegangenen Äußerung bestehe. Dies sei hier vorliegend der Fall, insbesondere da der Brief an Joachim Hermann persönlich gerichtet war. (ErU)

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