Ein Autohersteller, der auf seinen Namen Fahrzeuge zugelassen hat und über eine Tochterfirma an seine Mitarbeiter least, muss dafür weiterhin den Rundfunkbeitrag zahlen. Auf einen „unternehmensspezifischen Vorteil“ im Einzelfall komme es nicht an. Das hat das OVG Lüneburg entschieden.

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Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) darf von einem Autohersteller den Rundfunkbeitrag einfordern, wenn dieser Fahrzeuge an Mitarbeiter geleast hat. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden (Urt. v. 07.07.2022, Az. 4 A 89/17).

Der klagende Autohersteller stellte seinen Mitarbeiter eigens produzierte Fahrzeuge als Leasing-Autos für den privaten Gebrauch zur Verfügung. Die Fahrzeuge blieben dabei weiterhin auf den Hersteller zugelassen. Leasinggeber und Eigentümer war jedoch ein selbständiges Tochterunternehmen. Der NDR forderte daraufhin Rundfunkbeiträge für die geleasten Fahrzeuge vom KFZ-Hersteller ein.  

Dieser weigerte sich jedoch, die geforderten Gebühren zu bezahlen. Er war der Ansicht, dass er im Rahmen eines Leasingmodells keine Rundfunkbeiträge schulde. Eine Beitragserhebung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nur gerechtfertigt, wenn ein unternehmensspezifischer Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit bestehe. Diese sei hier jedoch nicht gegeben.

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Beitragspflicht richtet sich nach der Zulassung

Das Niedersächsische OVG wies diese Argumentation – ebenso wie die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Braunschweig – jedoch zurück. Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sie bei beitragspflichtigen und gewerblichen genutzten Fahrzeugen derjenige in der Verpflichtung, auf den das Fahrzeug zugelassen sei.

Auch die gewerbliche Nutzung der Leasing-Fahrzeuge könne dem KFZ-Hersteller weiter unterstellt werden. Dieser erhalte für die Verwaltung der Leasing-Autos nämliche eine Pauschale, nutze die Leasingmöglichkeit als Anreiz für seine Mitarbeiter und erziele einen Werbeeffekt.

Weil der Automobilhersteller die Fahrzeuge also gewerblich nutze, könne problemlos auch Rundfunkbeitrag festgesetzt werden. Es müsse dabei nicht überprüft werden, ob der vom BVerfG geforderte unternehmensspezifische Vorteil aufgrund der Rundfunkempfangsmöglichkeit auch im Einzelfall wirklich bestehe. Denn ein solcher Vorteil rechtfertige zwar die grundsätzliche Regelung über die Beitragspflicht für gewerblich genutzte Kraftfahrzeuge im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Mit der dortigen Regelung gehe jedoch eine zulässige Typisierung einher. Daher sei es ausreichend, wenn die Voraussetzungen der Vorschrift bejaht würden. Eine Prüfung in jedem Einzelfall müsse hingegen nicht hinzutreten.

Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

fno