In dem letzten Teil unserer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto “Achtung Abmahngefahr: Welche Verstöße sind nach der Schwarzen Liste abmahnfähig?” die juristischen Hürden für Online-Händler beim Handel im Netz dar. Im heutigen 17. Teil geht es um das Thema „Unwahre Angaben”.Nicht immer sind die Angaben, die Händler zu bestimmten Produkten oder Dienstleistungen machen auch wahr. So mancher Händler macht gegenüber Kunden unwahre Angaben, um mehr Produkte bzw. Dienstleistungen abzusetzen. Allerdings haben Verbraucher nach dem gesetzlichen Leitbild ein Recht darauf die Wahrheit über die Produkteigenschaften etc. zu erfahren. Die Schwarze Liste des UWG enthält verschiedene Tatbestände, die unwahre Angaben eines Unternehmers als wettbewerbsrechtlich unzulässig einstufen. Verstößt ein Händler gegen eine Schwarze Klausel kann er von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden.

Schwarze Klausel Nr. 9

Die Schwarze Klausel Nr. 9 beschäftigt sich mit unwahren Angaben bezüglich der Verkehrsfähigkeit einer Ware bzw. Dienstleistung:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig.”

Der Wortlaut der Klausel ist etwas umständlich und für einen Laien nur schwer zu verstehen. Die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung bedeutet, ob die besagte Ware oder Dienstleistung in dem Land, in dem sie vom Unternehmer verkauft wird überhaupt legal verkauft und erworben werden darf. Also der Verkauf und Erwerb einer Ware nicht gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

Der Tatbestand der Klausel Nr. 9 ist demnach erfüllt, wenn ein Unternehmer bzw. dessen Angestellter gegenüber dem Kunden unwahre Angaben darüber macht, ob die Ware bzw. Dienstleistung legal erworben und verkauft wird oder nicht. Es reicht zur Erfüllung des Tatbestandes aber auch aus, wenn die Umstände und Äußerungen des Unternehmers den Eindruck erwecken, die Ware bzw. Dienstleistung sei verkehrsfähig. So ist der Verkauf und Erwerb von illegal eingeführten Kulturgütern aus anderen Ländern in Deutschland nicht erlaubt. Wird nun ein solcher Gegenstand von einem Händler mit dem Hinweis verkauft, dass es sich nicht um ein illegal erworbenes Kulturgut handle, verstößt dieser gegen die Schwarze Klausel Nr. 9. In der Gesetzesbegründung wird zu diesem Tatbestand ausgeführt:

„Nach Nummer 9 des Anhangs sind unwahre Angaben und das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks über die Verkehrsfähigkeit von Waren oder Dienstleistungen unzulässig. Dies betrifft vor allem Waren und Dienstleistungen, deren Besitz, bestimmungsgemäße Benutzung oder Entgegennahme gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wie dies z. B. beim Fehlen der Betriebserlaubnis für ein technisches Gerät der Fall sein kann.”

Schwarze Klausel Nr. 10

Auch die Schwarze Klausel Nr. 10 beschäftigt sich mit unwahren Angaben von Seiten des Händlers:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar.”

Demnach sind Angaben eines Unternehmers/ Händlers unzulässig, die per Gesetz festgelegte Rechte des Verbrauchers als eine Besonderheit darstellen und sich so versuchen von anderen Anbietern abzuheben. Dahinter steht die Problematik, dass viele Verbraucher nicht genau wissen, welche Rechte ihnen per Gesetz eingeräumt werden und welche Rechte speziell vom Händler als ein besonderer „Service” gewährt werden. Denn grundsätzlich stellen besonders kundenfreundliche Regelungen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Händlern dar. Wenn also Waren in einem Ladengeschäft auch zurückgegeben werden können, falls sie dem Kunden am nächsten Tag nicht mehr gefallen, dann handelt es sich hierbei um einen besonderen Service des Händlers. Aus gesetzlicher Sicht ist der Händler in diesem Fall nur verpflichtet die Ware zurückzunehmen, wenn diese sich nachträglich als mangelhaft herausstellt.

Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist, dass der Unternehmer/ Händler in seinem Angebot explizit ein gesetzlich bestehendes Recht als Besonderheit hervorhebt oder aber beim Kunden den Eindruck erweckt, dass es sich um einen besonderen „Service” des Händlers handelt, obwohl dies nicht stimmt.

Schwarze Klausel Nr. 12

Die Schwarze Klausel Nr. 12 befasst sich ebenfalls mit Angaben, die nicht der Wahrheit entsprechen:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt.”

Der Tatbestand der Klausel erfasst Angaben eines Unternehmers, die darauf angelegt sind beim Kunden ein Gefühl der Angst zu erzeugen und somit die Kaufentscheidung emotional beeinflussen sollen. Beim Kunden wird durch eine solche Vorgehensweise ein psychologischer Druck aufgebaut, der die rationale Entscheidungsfindung verzerrt.

Demnach sind Angaben, die dem Kunden eine Gefahr für ihn und seine Familie für den Fall aufzeigen, dass er eine vom Unternehmer angebotene Ware bzw. Dienstleistung nicht kauft, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht unzulässig. Die Gesetzesbegründung führt hierzu aus:

„Nach Nummer 12 des Anhangs ist es unzulässig, dem Verbraucher vorzutäuschen, ihm oder seiner Familie drohe für den Fall des Nichterwerbs der Ware oder der Nichtinanspruchnahme der Dienstleistung eine bestimmte Gefahr. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen, bei denen das Gefühl der Angst ausgenutzt wird. Dies ist unlauter, weil dadurch die rationalen Erwägungen des Verbrauchers verdrängt werden.”

 

Schwarze Klausel Nr. 18

Die Schwarze Klausel Nr. 18 legt fest, dass unwahre Angaben hinsichtlich der heilenden Wirkung von Produkten bzw. Dienstleistungen unzulässig sind und somit abgemahnt werden können:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen.”

Der Tatbestand der Klausel ist ziemlich eindeutig: Macht ein Unternehmer zu einem von ihm angebotenem Produkt bzw. Dienstleistung Angaben über eine angebliche Heilwirkung, die jedoch tatsächlich nicht besteht bzw. nachgewiesen wurde, verstößt er gegen Klausel Nr. 18. Gerade Menschen, die ein bestimmtes Leiden haben, möchten dieses meist mit allen erdenklichen Mitteln bekämpfen. Damit diese Menschen nicht von profitsüchtigen Unternehmern über den Tisch gezogen werden, wurde der Tatbestand in die Schwarze Liste des UWG aufgenommen.

Entscheidend ist, dass der Unternehmer ausdrücklich z.B. damit wirbt, dass sein angebotenes Produkt bestimmte Leiden heilt bzw. lindert. In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt:

„Nach Nummer 18 des Anhangs sind unwahre Angaben unzulässig, mit denen behauptet wird, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten oder Funktionsstörungen heilen oder Missbildungen beseitigen. Dieses Verhalten fällt zugleich unter den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG-E, wonach u. a. auch unwahre Angaben über die Zwecktauglichkeit einer Ware oder Dienstleistung irreführend sind.”

Schwarze Klausel Nr. 19

Auch die Schwarze Klausel Nr. 19 beschäftigt sich mit unwahren Angaben:

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen.”

Demnach sind Angaben eines Unternehmers oder dessen Angestellten unzulässig, die vorgeben ein bestimmtes Produkt bzw. Dienstleistung gebe es zu diesen Konditionen bei keinem Konkurrenten so günstig, obwohl dies nicht der Wahrheit entspricht. Die Gesetzesbegründung hebt insbesondere das Irreführungspotenzial einer solchen Aussage hervor:

„Nummer 19 des Anhangs regelt einen Sonderfall der Irreführung über die Preiswürdigkeit eines Angebots. Nach dieser Regelung sind Angaben unzulässig, mit denen über Marktbedingungen und Bezugsmöglichkeiten getäuscht wird, um die angebotenen Waren oder Dienstleistungen zu Marktbedingungen abzusetzen, die für den Unternehmer günstiger als die allgemein üblichen sind.”

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs.legal zur Verfügung.