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Geht das?

Kündigung während der Elternzeit

Zur Betreuung und Erziehung ihres Kindes können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland die sogenannte Elternzeit geltend machen. Eine Zeit, die für beide Seiten – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine große Herausforderung darstellt. Der Arbeitgeber muss die fehlende Arbeitskraft kompensieren; der Arbeitnehmer muss sich in eine neue Rolle einfinden. Da passiert es leicht, das bestehende Arbeitsverhältnis in Frage zu stellen. Doch kann in der Elternzeit überhaupt gekündigt werden? Hier ein Überblick über die besonderen Regelungen zur Kündigung in der Elternzeit.

Auf einen Blick

  • Für die Zeit der Elternzeit gilt gemäß §18 BEEG besonderer Kündigungsschutz, der Arbeitgebern eine ordentliche Kündigung deutlich erschwert.
  • Der besondere Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor der beantragten Elternzeit und endet mit deren Ablauf.
  • Ausnahmefälle: Außerordentliche Kündigungen, kleine Betriebe & Insolvenzanmeldung.
  • Eine Kündigung während der Elternzeit muss von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Danach hat der Arbeitnehmer 3 Wochen Zeit, dagegen zu klagen.
  • Arbeitnehmer können während der Elternzeit kündigen. Es muss jedoch eine Dreimonatsfrist eingehalten werden.

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Variante 1: Kündigung durch den Arbeitgeber

Besondere Bestimmungen zur Elternzeit regelt in Deutschland das „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ (kurz: BEEG). Dort sind nicht nur die Voraussetzungen, Fristen und Anspruchsgrundlagen aufgeführt, sondern auch besondere Bestimmungen zum Kündigungsschutz.

So ist es in der Regel für Arbeitgeber nicht oder nur unter sehr hohen Auflagen möglich, einen Arbeitnehmer, der sich gerade in Elternzeit befindet, zu kündigen.

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

§18 Absatz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Eine ordentliche Kündigung ist somit aus Sicht des Arbeitgebers während der Elternzeit nicht möglich. Die einzige Ausnahme: die zuständige Behörde erklärt die Kündigung für zulässig. Dies ist in der Regel jedoch nur der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber „nicht mehr zumutbar“ ist. Die Hürden hierfür gelten jedoch als besonders hoch, sodass häufig von einer Unkündbarkeit von Beschäftigten in Elternzeit gesprochen wird.

“Die Elternzeit ist eine besondere Phase, in der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, sich der Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu widmen. Es ist wichtig zu wissen, dass eine Kündigung während dieser Zeit nur in Ausnahmefällen wirklich zulässig ist. Sie sollten daher die Kündigung dringend überprüfen lassen. Ich helfe Ihnen hierbei gerne.“

Sandra Schiffgen Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Trotz der oben zitierten gesetzlichen Regelung können sich auch Ausnahmen von diesem Kündigungsschutz ergeben.

Außerordentliche Kündigung

Der besondere Kündigungsschutz aus der Elternzeit schützt „nur“ vor ordentlichen, also regulären Kündigungen ohne besonderen Anlass. Davon ausgenommen sind jedoch außerordentliche Kündigungen, die beispielsweise dann zum Tragen kommen, wenn sich ein Arbeitnehmer pflichtwidrig verhält oder ein Fehlverhalten an den Tag legt. Außerordentlich können Arbeitnehmer auch während der laufenden Elternzeit gekündigt werden.

Kleinbetriebe

In sogenannten Kleinbetrieben kommen die gesetzlichen Regelungen zum besonderen Kündigungsschutz nicht zum Tragen – so auch hier in der Elternzeit. Unternehmen, die auf längere Sicht nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigen, können von ihrem Recht Gebrauch machen, auch während der laufenden Elternzeit zu kündigen. Jedoch muss auch hier die zuständige Landesbehörde zustimmen – was sie in der Regel in Kleinbetrieben eher tun wird als in größeren Unternehmen.

Insolvenz oder teilweisen Betriebsschließung

In Ausnahmesituationen, bei denen das Unternehmen eine Insolvenz anmelden muss oder eine teilweise Betriebsschließung vornimmt, kann eine Kündigung während der Elternzeit möglich sein. Beides sind schwerwiegende Umstände, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Frage stellen können.

Achtung Fristen!

Wichtig ist, auf den richtigen Zeitpunkt der Antragstellung zu achten. In der Regel beginnt der Kündigungsschutz für die Elternzeit mit der Antragstellung. §18 schränkt den Beginn des besonderen Kündigungsschutzes jedoch auf die acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein.

Heißt: beantragen Sie 12 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich die Elternzeit bei Ihrem Arbeitgeber, beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn der tatsächliche Kündigungsschutz. Im genannten Beispiel ergibt sich eine „Lücke“ von vier Wochen. Reichen Sie „zu früh“ den Antrag auf Gewährung der Elternzeit ein, steht dem Arbeitgeber so gegebenenfalls ein Zeitfenster zur Verfügung, in dem er noch ordentlich kündigen kann.

Klage gegen die Kündigung während der Elternzeit

Wenn Sie von ihrem Arbeitgeber gekündigt werden, muss die Kündigung zuvor von der zuständigen Arbeitsschutzbehörde genehmigt werden. Danach haben Sie drei Wochen Zeit, um gegen die Kündigung zu klagen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, können Sie Folgendes tun

  1. Prüfen Sie die Kündigung: Zunächst sollten Sie die Kündigung und ihre Begründung sorgfältig prüfen. War die Kündigung tatsächlich gerechtfertigt? Hat die zuständige Behörde zugestimmt? Wurde die Kündigung formell ordnungsgemäß zugestellt?
  2. Rechtlichen Rat einholen: Es ist ratsam, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um Ihre Situation zu beurteilen und das weitere Vorgehen zu planen.
  3. Kündigungsschutzklage einreichen: Wenn die Kündigung unberechtigt war oder die Formalien nicht eingehalten wurden, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen.
  4. Verhandlungen führen: Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, z.B. über eine Abfindung oder die Rücknahme der Kündigung, führen oft zu einer Klärung der Situation.

Variante 2: Kündigung durch den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer hingegen können von ihrem Kündigungsrecht auch während der laufenden Elternzeit Gebrauch machen. Häufig nutzen Arbeitnehmer die Elternzeit sogar aktiv für die Suche nach neuen beruflichen Perspektiven und machen von diesem Recht Gebrauch. Wichtig jedoch: auch wenn die Kündigung während der Elternzeit eingereicht werden kann, so gilt dennoch eine besondere Frist, die sich aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ergibt.

Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

§19 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Heißt: ist im Arbeitsvertrag lediglich eine einmonatige Kündigungsfrist vereinbart, gilt im besonderen Fall der Elternzeit dennoch die Regelung einer Dreimonatsfrist. Eine Ausnahme kann dann angenommen werden, wenn eine einvernehmliche Regelung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossen wird, dass von der gesetzlichen Regelung abgewichen wird – zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag. Achten Sie jedoch auf jeden Fall darauf, diese Vereinbarung schriftlich vorzunehmen, um bei etwaigen Konflikten auf der sicheren Seite zu sein.

Kündigungsschutz während Teilzeitarbeit

Die Regelung des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit gilt auch dann, wenn Sie Teilzeit arbeiten. Der Gesetzgeber erlaubt bis zu 30 Stunden als wöchentliche Arbeitszeit. Diese Zeit gilt rechtlich als Elternzeit und alle gesetzlichen Schutzbestimmungen kommen zum Tragen.

Lassen Sie uns gemeinsam herausfinden, welches weitere Vorgehen für Sie sinnvoll ist.

Eine Kündigung während der Elternzeit kann rechtlich komplex sein. In Deutschland gibt es spezielle Regelungen und Schutzbestimmungen, die in solchen Fällen greifen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind klar definiert, dennoch kann es im Einzelfall zu Besonderheiten kommen.

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Häufig gestellte Fragen

Ja, Arbeitnehmer können auch während der Elternzeit kündigen. Es muss jedoch eine Dreimonatsfrist eingehalten werden. Dies gilt nicht, wenn sich beide Parteien auf eine vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses – zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrages – einigen.
Die Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Entscheidung der Arbeitsagentur, ob ein Arbeitnehmer Arbeitslosengeld erhält oder nicht. Eine Sperre des Arbeitslosengeldes von bis zu zwölf Wochen droht nur dann, wenn der Arbeitnehmer selbst ohne einen wichtigen Grund kündigt, der Arbeitgeber wegen einer schwerwiegenden Pflicht- oder Vertragsverletzung des Arbeitnehmers kündigt oder das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird. Kann der Arbeitnehmer nachweisen, dass er aus einem wichtigsten Grund gekündigt hat, droht folglich keine Sperre. Ein solcher Grund kann zum Beispiel darin liegen, dass sich die Arbeitszeiten selbst in Teilzeit nicht mit der Kinderbetreuung vereinbaren lassen und der Arbeitgeber keine Alternative bietet.
Arbeitet ein Arbeitnehmer während der Elternzeit bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit, bezieht sich der Kündigungsschutz nur auf das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber, bei dem die Elternzeit beantragt wurde und nicht auf die Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber. Auch das Kündigungsrecht im Sinne des § 19 BEEG besteht nicht hinsichtlich des erst in der Elternzeit eingegangenen Teilzeitarbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber.
Hier ist danach zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer bereits vor Geburt des Kindes in Teilzeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt war oder dies nur für die Elternzeit so vereinbart wurde. Teilzeitbeschäftigte, die nur während der Elternzeit bei ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit verrichten, können ihr Arbeitsverhältnis unter Beachtung der dreimonatigen Frist zum Ende der Elternzeit kündigen. Für Personen, die bereits vor der Geburt des Kindes grundsätzlich Teilzeitarbeit verrichtet haben und dies, ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, auch danach weiterhin tun, genießen zwar den Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG. Die dreimonatige Kündigungsfrist nach § 19 BEEG für eine Kündigung zum Ende der Elternzeit gilt für sie jedoch nicht. Bei ihnen verbleibt es bei den gewöhnlichen ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten.
Zunächst können sich Arbeitnehmer bei der zuständigen Landesbehörde erkundigen, ob diese die Kündigung tatsächlich bewilligt hat. Ist die Kündigung unberechtigt erfolgt oder wurden die Formalien nicht eingehalten, können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Im Falle einer genehmigten Ausnahmekündigung sollte außerdem Widerspruch gegen die behördliche Genehmigung eingelegt werden. Holen Sie sich hierfür am besten anwaltlichen Rat ein.