Zwischen zwei namensgleichen Gemeinden besteht gewöhnlich keine Verwechslungsgefahr, wenn diese zumindest verschiedene Zusätze bei der Bezeichnung verwenden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Magdeburg.

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Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 15. Februar 2012 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit dem die Klage der niedersächsischen Samtgemeinde Oberharz gegen die Stadt Oberharz am Brocken in Sachsen-Anhalt abgewiesen worden war. Die Klage war darauf gerichtet, dass die zum 1. Januar 2010 gebildete Stadt die Führung des Namens „Oberharz am Brocken“ unterlässt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Samtgemeinde auf Zulassung der Berufung abgelehnt und seine Entscheidung – wie bereits in einem vorausgegangenen Beschwerdeverfahren (Beschluss vom 19. November 2009 – 4 M 217/09 -) – im Wesentlichen damit begründet, dass eine namensrechtlich beachtliche Verwechslungsgefahr schon durch die Hinzufügung „am Brocken“ in dem Namen in hinreichender Weise begegnet werde. Es handele sich dabei gerade um einen unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen verhindern soll. Darüber hinaus werde diese Gefahr durch das Hinzutreten weiterer Umstände zusätzlich gemindert. Abgesehen davon, dass es zahlreiche Beispiele von Namensgleichheiten unter Kommunen gebe und ein Name, der gleichzeitig eine geographische Bezeichnung sei, von vornherein keine große namensmäßige Unterscheidungskraft entfalte, folge dies daraus, dass die Beteiligten in verschiedenen Bundesländern lägen, kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe „Stadt“ und „Samtgemeinde“ zusätzlich unterschieden würden.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar und damit mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbar.

OVG LSA, Beschluss vom 15. Februar 2012 – 4 L 156/11

Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 002/2012 vom 16.02.2012

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