Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 01.06.2007 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.02.2007 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 439/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr in Modifizierung der tenorierten Unterlassungsverurteilung die (Weiter-)Benutzung ihrer Domain “www.b.de” für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Verkündung dieses Urteils gestattet wird.

Die gegen dasselbe Urteil des Landgerichts Köln gerichtete Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht diese zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich der Vollstreckung der Klägerin aus dem Unterlassungsanspruch 200.000 EUR und im Übrigen jeweils 110 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsanspruchs.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

B E G R Ü N D U N G

I.

Die Klägerin veranstaltet seit dem Jahr 1996 Kreuzfahrten unter anderem unter dem Schlagwort “C”. Sie bietet ihre Dienstleistungen über Reisebüros an sowie im Internet unter der Domain “c.de”. Die Klägerin ist als Inhaberin mehrerer Wort- und Wort-/Bildmarken mit dem Bestandteil “C” eingetragen, aber auch der reinen Wortmarke “C” – DPMA-Registernummer xx1 -, welche unter anderem für “Veranstaltungen von Reisen” registriert ist.

Die Beklagte ist im Jahr 2001 von Studenten der Universität Leipzig, u.a. ihrem Geschäftsführer, zum Betrieb eines Internetportals für Studenten gegründet worden. Sie vermittelt seit dem Jahr 2003 Reisen, und zwar ausschließlich im Internet unter der Domain “www.b.de”. Sie nimmt überdies für sich in Anspruch, daneben in weiteren Bereichen, u.a. Versicherungswesen, Finanzierungen/Finanzdienstleistungen, tätig zu sein.

Die Klägerin hat die Beklagte unter markenrechtlichen Gesichtspunkten in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr die Verwendung des Zeichens “B” in Alleinstellung für Reisedienstleistungen zu unterlassen und überdies gegenüber der E e.G. auf die Registrierung der Domain “b.de” zu verzichten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts vom 08.02.2007 Bezug genommen. Die Kammer hat dem Unterlassungsbegehren unter Bejahung einer im Rechtssinne bestehenden Verwechslungsgefahr stattgegeben, den Verzichtsanspruch indes im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass nicht jedweder über die angegriffene Domain aufrufbare Inhalt von websites eine den fraglichen Anspruch tragende Verwechslungsgefahr begründe.

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt, mit welchen sie ihr jeweiliges Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrages weiterverfolgen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet, unter anderem die in diesem Verfahren relevanten Marken zwischenzeitlich an das in Genua/Italien ansässige Unternehmen C D Societ