Zum Thema Markenrecht hat das Oberlandesgericht Köln am 21.01.2008 die unten veröffentlichte Entscheidung getroffen. Wenn Sie rechtliche Fragen zum Thema haben oder einen Rechtsanwalt benötigen, rufen Sie uns an 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit).

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Konkret hat das Oberlandesgericht Köln folgendes entschieden:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.12.2007 gegen die Kostenentscheidung der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln in dem Anerkenntnisurteil vom 05.12.2007 – 33 O 298/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

G R Ü N D E :

Die gemäß §§ 99 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat den Kläger zu Recht gemäß § 93 ZPO mit den Verfahrenskosten belastet, weil der Beklagte keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben hatte, bevor er die auf § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 MarkenG gestützten Klageansprüche sofort anerkannt hat.

Den Kläger würde die Kostenfolge des § 93 ZPO nur dann nicht treffen, wenn er den Beklagten vor Verfahrenseinleitung zur begehrten Unterlassung aufgefordert hätte. Eine ordnungsgemäße Abmahnung in diesem Sinne ist im Streitfall indes nicht erfolgt.

Unstreitig ist in den Hausbriefkasten des Beklagten eine Benachrichtigung über die Niederlegung eines Einschreibens eingelegt worden. Unabhängig von der Frage der richtigen Adressierung bewirkt oder ersetzt aber ein Benachrichtigungsschein über eine für den Empfänger zur Abholung bereitliegende Einschreibsendung nicht schon den Zugang des Einschreibens selbst (BGH NJW 1998, 976, 977).

Unstreitig ist die per Einschreiben/Rückschein versandte und sodann niedergelegte Abmahnung selbst dem Beklagten nicht ausgehändigt, sondern mit dem Vermerk “Nicht abgeholt” an den Absender zurückgeschickt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Zugang der Abmahnung nicht über § 242 BGB zu fingieren. Dem Beklagten, der mit der fraglichen Zustellung nicht rechnen konnte, ist nämlich keine unberechtigte Zugangsvereitelung vorzuwerfen. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Adressierung sowohl des Einschreibens als auch der Benachrichtigung ordnungsgemäß gewesen wären. Dies war aber unstreitig nicht der Fall, vielmehr war jeweils ein falscher Vorname – “Q” statt richtig “S” – angegeben worden. Diese unrichtige Parteibezeichnung allein hat den Beklagten aber schon berechtigt, die Annahme der ersichtlich nicht an ihn persönlich gerichteten Briefsendung zu verweigern (vgl. zur berechtigten Annahmeverweigerung wegen unzutreffender Adressierung Palandt-Heinrichts, BGB, 66. Aufl., § 130 Rn. 16; Zöller-Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 179 Rn. 2) bzw. keine Abholung zu versuchen.

Ob er überdies, ohne hierzu verpflichtet gewesen zu sein, dennoch erfolglos Bemühungen unternommen hat, bei der in der Benachrichtigung bezeichneten Postfiliale das Einschreiben abzuholen, kann bei dieser Sachlage dahin stehen, wobei lediglich anzumerken ist, dass für seine Sachverhaltsdarstellung – verweigerte Herausgabe der Sendung mangels identischer (Vor-)Namen des Empfängers und des Abholers – durchaus allgemeine Erfahrungsgrundsätze sprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwert im Beschwerdeverfahren: bis 3.800,- EUR