Ein Online-Auktionshaus wurde vom Landgericht Berlin zur Herausgabe seiner Kundendaten verurteilt, weil diese einen evidenten Markenrechtsverstoß beim Warenangebot über das Auktionshaus begangen haben (LG Berlin, Urt. v. 06.10.2011, Az. 16 O 417/10).


In dem zugrundeliegenden Gerichtsverfahren hat die Inhaberin diverser registrierter Marken das Auktionshaus auf Herausgabe der Kontaktdaten der jeweiligen Verkäufer verklagt, welche für das rechtsverletzende Warenangebot auf der Plattform verantwortlich waren. Vorausgegangen waren hier Verletzungen der Markenrechte der Klägerin seitens der Verkäufer auf dem Internetportal des Auktionshauses. Um die ihr zustehenden Rechte nunmehr umfassend geltend zu machen, verlangte die Markeninhaberin daher die Herausgabe der Daten der jeweiligen Verkäufer.

Das Landgericht Berlin gab der Klage der Markeninhaberin statt und verurteilte das Auktionshaus zur Herausgabe der Daten von denjenigen Kunden, die hinter den Markenrechtsverletzungen standen. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich für den Markeninhaber aus § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, soweit eine offensichtlicher Markenrechtsverletzung gegeben ist und der Betrieb des Auktionshauses zu gewerblichen Zwecken erfolgte. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren, kam das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung zu einer entsprechenden Verurteilung.

Im Ergebnis kann im Fall einer offensichtlichen Markenrechtsverletzung von einer gewerblichen Internetplattform neben der Einstellung der rechtsverletzenden Angebote nach entsprechender Kenntnisnahme daher auch die Herausgabe der Daten der Kunden verlangt werden, die für die Markenrechtsverletzungen durch ein entsprechendes Warenangebot verantwortlich sind. Weiterhin sind Plattformen dazu verpflichtet, gleichartige Verstöße in Zukunft durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Quelle: LG Berlin, Urt. v. 06.10.2011, Az. 16 O 417/10