Hangtags – OLG Frankfurt verneint Markenrechtsverletzung
31. Oktober 2016
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.09.2016, Az. 6 W 95/16) hat entschieden, dass die Verwendung des Begriffes „Think Green“ auf einem sog. Hangtag keine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn auf dem Anhänger auch eine eigene Wortmarke angebracht und auf der Innenseite auf die Umweltverträglichkeit des Produktes hingewiesen wird.

Hangtags – OLG Frankfurt verneint Markenrechtsverletzung ©-cirquedesprit-Fotolia
Gestaltung eines Hangtags
Ein Kleidungshersteller hatte sog. Hangtags an seinen Kleidungsstücken befestigt und darauf den Begriff „Think Green“ angebracht. Als Hangtag bezeichnet man Hängeetiketten, die zur Verkaufsförderung und/oder als Informationsträger außen am Kleidungsteil befestigt werden. Auf der aufklappbaren Innenseite der Anhänger wurde auf die Umweltverträglichkeit der Herstellungsweise des Kleidungsstückes hingewiesen. Auf der Rückseite des Anhängers hatte das Unternehmen den eigenen Markennamen angebracht. Dieser war mit einem Schutzrechtshinweis („R im Kreis“) versehen.
Markenrechtsverletzung beanstandet
Das klagende Unternehmen hatte die Verwendung des Begriffes „Think Green“ als Markenrechtsverletzung bewertet und den Kleidungshersteller gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Keine markenmäßige Benutzung
Im Ergebnis entschieden die Richter am Oberlandesgericht Frankfurt am Main, dass die Verwendung des Begriffes auf den Hangtags keine markenmäßige Benutzung der Bezeichnungen „Think“ oder „Think Green“ darstelle. Vielmehr verstehe der angesprochene Verkehrskreis den verwendeten Begriff lediglich als beschreibenden Hinweis auf die Eigenschaften des beworbenen Kleidungsstückes.
Verkehrsauffassung entscheidend
Das Gericht betonte, dass Hangtags zwar in vielen Fällen für die Wiedergabe von Marken genutzt würden, doch seien für die rechtliche Bewertung die Gesamtumstände des Einzelfalles entscheidend. Nicht in jedem Fall sei die Verwendung eines Begriffes auf einem solchen Anhänger auch als betrieblicher Herkunftsnachweis zu verstehen. Im konkreten Fall sei der Begriff „Think Green“ als Hinweis auf die Umweltverträglichkeit zu bewerten und nicht als Markenhinweis. Die auf der Innenseite des Hangtags angebrachte Information zu der umweltverträglichen Gerbung des Leders unterstütze diesen Gesamteindruck. Letztlich sei durch den auf dem Hangtag und der Jacke aufgedruckten Markennamen des Herstellers für den angesprochenen Verkehrskreis klar, dass „Think Green“ lediglich Eigenschaften der Jacke benenne. (NH)
Kategorien: Markenrecht