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Firmennamen schützen

Der sprichwörtliche gute Name ist das Aushängeschild eines Unternehmens. Daher ist es nur verständlich, dass Unternehmer und Gründer ihre Firmennamen schützen wollen. Zwar bieten verschiedene Gesetze einen gewissen Schutz des Namens gegen den Gebrauch durch Dritte. Die beste und sicherste Möglichkeit, den Firmennahmen zu schützen, ist es jedoch meist, ihn als Marke anzumelden. Wir erklären Ihnen, wie das geht und was Sie dabei beachten müssen.

Der gute Name

Der Name eines Unternehmens löst bestimmte Assoziationen aus und kann als Qualitätsgarant einen Wettbewerbsvorteil bedeuten. Darum gibt es ein vielfältig geschütztes Interesse des Unternehmens an seinem Namen bzw. an seiner Firma. Die Firmaist dabei nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) nur der Unternehmensname und nicht, wie häufig vermutet, das Unternehmen selbst.

Die Firma bzw. der Unternehmensname ist in Deutschland vielfältig gesetzlich geschützt. Zum einen ergibt sich ein solcher Schutz aus dem zivilrechtlichen Namensrecht gemäß § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und aus dem handelsrechtlichen Firmenschutz gemäß § 37 HGB. Zum anderen kann auch wettbewerbsrechtlich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gegen missbräuchliche Namensverwendungen vorgegangen werden. Schließlich ist die geschäftliche Bezeichnung im Markengesetz (MarkenG) geschützt und eine Firma kann auch als Marke eingetragen werden.

Link zum YouTube-Video "Wie melde ich eine Marke an?"
Auch der Firmenname kann als Marke angemeldet werden

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Das zivilrechtliche Namensrecht

Gemäß § 12 BGB darf der Name anderer nicht unbefugt verwendet werden. Das gilt für natürliche Personen ebenso wie für juristische Personen, also Unternehmen. Danach darf die Firma oder der Unternehmensname nur von dem oder den Berechtigten verwendet werden. Jedoch ist eine Verletzung des Namensrechts nur dann anzunehmen, wenn genau der Name des Unternehmens oder ein verwechslungsfähiger Name verwendet wird und zusätzlich der Eindruck entsteht, bei dem Unberechtigten handele es sich um den Namensinhaber oder einen Vertreter. Insofern ist das Namensrecht zwar ein Schutz, jedoch nicht in der Lage, alle Interessen des Firmeninhabers zu schützen.

Der unzulässige Firmengebrauch

Für Kaufleute – also insbesondere juristische Personen, aber auch eingetragene Einzelkaufleute oder Handelsgesellschaften – ergibt sich aus § 37 Abs. 2 HGB ein speziellerer Unterlassungsanspruch gegen eine unzulässige Firmenverwendung. Meist ist für die Kaufmannseigenschaft aber eine Eintragung ins Handelsregister Voraussetzung. Hieraus ergeben sich auch rechtliche Pflichten, die in bestimmten Fällen nicht erwünscht sein können.

Fällt man jedoch unter das Handelsrecht, kann aus § 37 Abs. 2 HGB möglicherweise verlangt werden, dass die Firma des anderen nicht mehr verwendet wird. Voraussetzung hierfür ist, dass der Anspruchsinhaber

in seinen Rechten dadurch verletzt wird, dass ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht.

Doch auch dann darf nur insoweit Unterlassung verlangt werden, wie die Firma des anderen handelsrechtlich unzulässig ist. Die Unterscheidbarkeit von Firmen ist jedoch nur innerhalb des jeweiligen Ortes zu prüfen. Das heißt, dass gleiche Firmen in unterschiedlichen Gemeinden, aber der gleichen Region, zulässig sein können.

Beispiel: Es dürfte sowohl in Köln als auch in Düsseldorf einen Laden mit dem Namen “Elektro Schmitz” geben.

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Das Wettbewerbsrecht

Das UWG enthält Spielregeln für den Markt. Es regelt in erster Linie, welche geschäftlichen Handlungen unlauter sind und deswegen nicht im geschäftlichen Wettbewerb verwendet werden dürfen. Die missbräuchliche Verwendung des Firmennamens eines Mitbewerbers ist in aller Regel unlauter. Zum einen darf der Verbraucher nicht über die Person des Unternehmers getäuscht werden. Genau das wäre jedoch meist Ziel einer missbräuchlichen Verwendung. Zum anderen ist aber auch der Verkauf von Nachahmungen untersagt, wenn damit entweder eine Verwechslungsgefahr herbeigeführt wird oder die Wertschätzung der nachgeahmten Produkte ausgenutzt werden soll. Jedoch gilt das Wettbewerbsrecht in der Regel nur zwischen Wettbewerbern. Ein ausdrücklicher Firmenschutz ist darin nicht geregelt.

Das markenrechtliche Unternehmenskennzeichen

Diese Lücken kann das Markenrecht schließen. Das Markenrecht schützt grundsätzlich nicht nur Marken, die zur Bezeichnung von Produkten verwendet werden, sondern auch geschäftliche Bezeichnungen insbesondere Unternehmenskennzeichen.

Unter den Begriff des Unternehmenskennzeichens fallen insbesondere der Name und die Firma, aber auch Logos oder sonstige Zeichen. Voraussetzung ist nur, dass der Verkehr damit ein bestimmtes Unternehmen identifiziert.

Beispiele hierfür wären zum Beispiel der Mercedes- Stern oder das Telekom-Magenta.

Mit diesen Zeichen werden nicht nur die Produkte assoziiert, sondern vielmehr das gesamte Unternehmen im Sinne einer Corporate Identity. Diese Unternehmenskennzeichen sind grundsätzlich genauso geschützt wie Marken.

Telekom-Magenta als bekannte Farbmarke

Jedoch ist nicht klar gesetzlich definiert, wer Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung ist und in welchem räumlichen Bereich diese gilt. Hierfür gibt es zwar entsprechende Vermutungen für den Unternehmensinhaber bzw. das gesamte Bundesgebiet, jedoch können sich hier prozessuale Beweisschwierigkeiten ergeben.

Die eingetragene Marke

Einen umfänglichen und auch prozessual gut zu beweisenden Anspruch erhält der Unternehmer, wenn er seinen Firmennamen als Marke anmeldet. Dies bietet sich in der Regel an, wenn unter dem Firmennamen auch Waren oder Dienstleistungen angeboten werden. Eine solche Verwendung des Firmennamens ist in der Praxis die Regel. Jedoch kann es in Konzernstrukturen auch Gesellschaften geben, die nicht auf dem Markt tätig sind, in dem der Konzern sonst tätig ist. Der Regelfall ist jedoch, dass die Produkte des Unternehmens auch unter dem Firmennamen vermarktet werden.

Anwalt

Mit der Markenanmeldung können Sie Markenschutz erlangen. Das heißt, dass Sie der Einzige sind, der die Marke verwenden darf. Sie können damit also Ihren Firmennamen besonders schützen und monopolisieren. Mithilfe der markenrechtlichen Schutzrechte können Sie anderen verbieten, Ihre Marke zu verwenden. Unter Umständen können Sie als Schadensersatz auch die mithilfe Ihrer Marke erzielten Gewinne abschöpfen, eine fiktive Lizenzgebühr erheben oder den Ihnen tatsächlich entstanden Schaden ersetzt bekommen.

Der Firmenname wird regelmäßig als Wortmarke eingetragen. Damit ist Ihr Unternehmensname für andere die ähnliche Produkte anbieten gesperrt. Aber auch ein Logo kann, je nachdem ob es Textelemente enthält, als Bildmarke oder Wort-Bildmarke eingetragen werden.

dpma

Eine Eintragung für eine deutsche Marke muss beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beantragt werden. Wenn ein Unternehmen in mehreren europäischen Ländern aktiv ist, kann es sinnvoll sein, dass eine europäische Unionsmarke eingetragen wird. Diese gilt in der gesamten europäischen Union und wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet.

Als Marke sollten aber nur solche Namen eingetragen werden, die tatsächlich ausschließlich vom Anmelder verwendet werden. Ansonsten kann im schlimmsten Fall eine Marke wieder aus dem Register gelöscht werden.

Es sollte außerdem zuvor eine umfassende Markenrecherche durchgeführt werden. Dabei wird geprüft, ob die angestrebte Marke schon von anderen Unternehmen verwendet wird. Dazu reicht im Zusammenhang mit Unternehmensnamen eine reine Markenrecherche in der Regel nicht aus, sondern es muss auch nach Unternehmensnamen gesucht werden. Bei einer europäischen Marke muss sich die Recherche zudem auf das gesamte Gebiet der Europäischen Union beziehen.

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Wie WBS Ihnen helfen kann

Aufgrund der vielfältigen Schutzmöglichkeiten und Schutzrichtungen sollte sich ein Unternehmer mit der Frage beschäftigen, gegen welche Risiken er seinen Firmennamen absichern möchte. Ein Anwalt kann dabei helfen, den Einzelfall einzuschätzen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Der umfassendste Schutz eines Namens ist meist durch die Eintragung einer Marke zu erreichen. Jedoch sollte eine solche nur nach einer umfassenden und professionellen Markenrecherche durchgeführt werden. Auch bei einer Markenanmeldung ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll, denn nur so können Sie Kosten beim Markenamt oder durch Abmahnungen minimieren.

Wir helfen Ihnen gerne! Das Expertenteam steht Ihnen gerne Rede und Antwort für Ihre Fragen.

Rufen Sie uns unter 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) an.

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