Der bayrische Hersteller von medizinischem Marihuana „Bavaria Weed“ darf sein Logo nicht als Unionsmarke eintragen lassen. Das Europäische Gericht (EuG) entschied, dass das Zeichen, das den Namen der Firma und die Abbildung eines Hanfblattes beinhaltet, gegen die öffentliche Ordnung verstößt (Urteil v. 12. Mai 2021, Az. T-178/20). Damit bestätigt das Gericht die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das Zeichen nicht einzutragen.

Die EUIPO war der Auffassung, dass die Marke den Konsum von Marihuana fördere, bewerbe oder zumindest verharmlose und deshalb gegen die öffentliche Ordnung verstoße (Art. 7 Abs. 1 lit. f VO 2017/1001). Die Klägerin „Bavaria Weed“ hingegen war der Meinung, dass berücksichtigt werden müsse, dass sie Nutzung von Cannabis nur zu therapeutischen und gesundheitsfördernden Zwecken anbiete, und dass dies nicht gegen die öffentliche Ordnung verstoße.

Problematisch für die EUIPO, und dann auch die Richter EuG, war aber insbesondere das Wort „Weed“, in der englischen Umgangssprache das Wort für „Gras“, also Marihuana. Das Gericht hat festgestellt, dass der Begriff „Weed“ oft als mediales Symbol für den Freizeitkonsum von Marihuana verstanden wird. Personen würden mit dem Logo demnach viel eher den illegalen Konsum von Cannabis als Betäubungsmittel zum Berauschen verbinden und nicht die Nutzung der Pflanze als Arzneimittel. Deshalb besteht bei der Verbindung des Begriffs „Weed“ mit Dienstleistungen therapeutischer Art die Gefahr, dass der Begriff verharmlost oder sogar offiziell bestätigt wird, und dass dadurch bei der breiten Öffentlichkeit sogar der Eindruck erweckt wird, der Konsum und die Herstellung der Betäubungsmittel, auf die das fragliche Zeichen anspielt, werde toleriert oder sogar gefördert.

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Keine allgemeine Tendenz zur Legalisierung

„Bavaria Weed“ machte in dem Verfahren geltend, das fragliche Zeichen verstoße trotzdem nicht gegen die öffentliche Ordnung, da es in der Europäischen Union eine allgemeine Tendenz zur Legalisierung der therapeutischen Nutzung von Cannabis gebe, wie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 zum Einsatz von Cannabis in der Medizin (2018/2775[RSP]; ABl. 2020, C 449, S. 115) belege. Der Freizeitkonsum sei bereits in mehreren Mitgliedstaaten gestattet.

Das EuG führt in seinem Urteil allerdings an, dass Marihuana in den meisten EU-Mitgliedsstaaten nach wie vor eine verbotene Substanz ist. Und bei einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung müssten alle Interessen berücksichtigt werden, die betreffende Mitgliedsstaaten in ihrem Wertesystem verankert haben. Deshalb sei der Kampf gegen die Verharmlosung von Marihuana weiterhin von großer Bedeutung, weil er die öffentliche Gesundheit zum Ziel hat.

ses