Der Brexit wirft in allen Bereichen rechtliche Fragen auf, so auch im Markenrecht. Für Inhaber von Unionsmarken fällt der Markenschutz in Großbritannien mit dem Austritt grundsätzlich weg. Für das Vereinigte Königreich sind bereits Lösungen angedacht, damit die Reichweite des Markenschutzes dort auch nach dem Brexit erhalten bleibt. Wir erläutern die rechtliche Lage und was Sie unbedingt tun sollten.

Nun ist es also soweit: Großbritannien ist raus aus der EU. Der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf Inhaber von Markenrechten.

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten nur im Gebiet der EU und verlieren damit nach dem Austritt den Schutz im Vereinigten Königreich. Rechteinhaber, die einen solchen Schutz weiterhin benötigen, müssen deshalb eine entsprechende nationale britische Marke oder ein Design erlangen.

Markenrechtliche Grundlagen in der Europäischen Union

In der Europäischen Union gibt es durch das Institut der Unionsmarke die Möglichkeit, einheitlichen Markenschutz in allen Mitgliedsstaaten der EU zu erhalten. Bislang erstreckte sich dieser Schutz auf 28 Mitgliedstaaten, unter anderem auf Großbritannien. Durch den Austritt Großbritanniens stellt sich nun die Frage, wie sich die markenrechtlichen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien verschieben.

Grundsätzlich gilt, dass mit dem Austritt eines Mitgliedsstaats aus der EU auch der unionsrechtliche Markenschutz in diesem Mitgliedsstaat beendet ist. Problematisch ist hierbei, dass Unternehmen möglicherweise gerade im Vertrauen auf die Schutzwirkung der Unionsmarke darauf verzichtet hatten, nationale Marken in Großbritannien anzumelden. Diese Unternehmen müssen sich nun überlegen, ob und wie sie ihren Markenschutz in Großbritannien erhalten können.

Die gute Nachricht lautet: Die Regierung des Vereinigten Königreichs möchte die Betroffenen nicht schutzlos im Regen stehen lassen. Deshalb soll durch das britische Markenamt, Intellectual Property Office (IPO) eine comparable UK trademark (dt: vergleichbare UK-Marke) geschaffen werden. Dadurch soll der Markenschutz jedenfalls im Vereinigten Königreich sichergestellt werden.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Die wichtigsten Eckpunkte zur vergleichbaren UK-Marke:

  • Sie wird in das Markenregister des Vereinigten Königreichs eingetragen und erhält den gleich rechtlichen Status wie eine britische Marke.
  • Das ursprüngliches Anmelde- und Prioritätsdatum wird auch in Bezug auf die vergleichbare UK-Marke beibehalten.
  • Sie wird eine unabhängige Marke sein, deren Anfechtung, Übertragung, Lizensierung, Verlängerung oder Löschung sich nach britischem Recht richten wird.
  • Für die Eintragung beim IPO entstehen keine zusätzlichen Gebühren, aber es gibt auch keine UK-Markenurkunde.
  • Voraussetzungen für die Eintragung einer vergleichbaren UK-Marke:
  • Die Unionsmarke hat im Zeitpunkt des Brexits bereits existiert.
  • Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Besonderheiten ergeben sich für Inhaber von Unionsmarken, die im Zeitpunkt des Brexits bereits angemeldet waren, aber noch nicht registriert worden sind.

Hier gilt:

  • Betroffene können innerhalb einer Frist von 9 Monaten nach dem Tag des Austritts die Eintragung einer vergleichbaren UK-Marke bei der IPO beantragen.
  • Das frühere Datum der anhängigen Unionsmarke wird in Bezug auf die vergleichbare UK-Marke beibehalten.
  • In Großbritannien kann jede gültige Priorität gelten gemacht werden, die für die anhängige Unionsmarke bestanden hat.
  • Der Schutzumfang der vergleichbaren UK-Marke gilt nur soweit, wie auch der Schutz der beantragten Unionsmarke gegangen wäre.
  • Es fallen Kosten in Höhe von 170 Pfund für die 1. Nizza-Klasse an, 50 Pfund für jede weitere Nizza-Klasse.
  • Es bleibt bei der Schutzdauer der Unionsmarke. Eine Verlängerung muss dann beim IPO beantragt werden, was mit Gebühren verbunden ist.

Die IPO möchte nach dem Brexit zudem ein Opt-Out-Verfahren anbieten, über das man auf den Markenschutz im Vereinigten Königreich ausdrücklich verzichten kann. (Hier stellt sich die Frage, welche Vorteile dies für Inhaber von Unionsmarken hätte, da diese auch schlicht untätig bleiben können und sich den zeitlichen Aufwand sparen.

Wenn die Gemeinschaftsmarke erst nach dem Brexit entstanden ist, ist die Registrierung einer vergleichbaren UK-Marke nicht mehr möglich. Falls ein Markenschutz in Großbritannien erwünscht ist, muss eine nationale Marke angemeldet werden.

So hilft Ihnen WBS

Die IPO hat eine grobe Richtung aufgezeigt, wie sie mit Unionsmarken umgehen wird. Offen bleiben allerdings die konkreten Einzelheiten: in welchem Verhältnis wird die vergleichbare UK-Marke zur Unionsmarke und auch zur britischen Marke stehen? Welche Konflikte werden in der Praxis entstehen und wie wird damit umgegangen?

Unsere Markenrechtsexperten um Rechtsanwalt und Partner Kilian Kost stehen Ihnen jederzeit mit ihrer rechtlichen Expertise beratend zur Seite.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.