Weil sie ihre eingetragene Wort- und Bildmarke „Schützenlisl“ nicht regelmäßig benutzte, hat die Brauereigesellschaft Stiftl GmbH“ ihre Markenrechte daran verwirkt. So entschied das LG München und gab das „Schützenlisl“ damit wieder zur allgemeinen Nutzung frei. So darf nun auch die Brauerei-Konkurrentin, die Münchener „Kindl GmbH“, den Namen und das Portrait des Brauerei-Wahrzeichens für die eigenen Brauhäuser benutzen.

Symbolbild: Das Bild der echten Schützenlisl sieht anders aus

Sie betrieb Wirtshäuser, ein Wiesnzelt und bekam ganz nebenbei stolze 12 Kinder. Die “Schützenlisl” war der Prototyp der tüchtigen bayerischen Kellnerin und Wirtin. Aus dem einfachen “Biermadl” Coletta Möritz wurde schnell die weltbekannte Schützenlisl, ein Symbol für die Münchner Kellnerinnen. Manche sagen sogar, die Schützenlisl sei bekannter als das Münchner Kindl. Nun wurde sie zudem Gegenstand eines brandaktuellen bayerischen Markenstreits.

In dem Verfahren ging es um drei Parteien: die Münchener Brauereiunternehmen „Stiftl GmbH“ und „Kindl GmbH“ sowie die Kellnerin Coletta Möritz, auch bekannt als das „Schützenlisl“. Letztere ist durch ein großformatiges Gemälde, welches im Jahr 1881 erstmalig auf den Theresienwiesen in München zu sehen war, berühmt geworden. Auf dem Gemälde ist Coletta als offenherziges, freundlich lächelndes Biermaldl mit wehenden Zöpfen zu sehen. Statt eines Hutes trägt sie eine Schützenscheibe, in den Händen hält sie neun schäumende Maßkrüge, während sie auf einem Bierfass tänzelt. Seit ihrem ersten „Auftritt“ ist das Bildnis des „Schützenlisls“ ein großer Erfolg und ein echtes Wahrzeichen der 100 Jahre alten Münchener Traditionsbrauerei „Münchner Kindl“ geworden.

Schützenlisl bekannter als Münchner Kindl

Das Münchener Brauereiunternehmen Kindl GmbH wollte diese Traditionsbrauerei wiederbeleben. Dafür sollte nicht nur der Name „Kindl“ verwendet werden, sondern auch Name und Bildnis der Coletta Möritz. Die neu errichtete Brauerei und Gaststätte der Kindl GmbH sollte das „Schützenlisl“ als Wahrzeichen tragen.

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Wir sind bekannt aus

Als sie von dem Vorhaben erfuhr, meldete sich allerdings die Stiftl GmbH zu Wort: das „Schützenlisl“ sei schon vergeben! Das konkurrierende Brauereiunternehmen hatte das „Schützenlisl“ nämlich 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt als eigene Wort- und Bildmarke angemeldet. Die Kellnerin sollte nach dem Plan der Stiftl GmbH nicht nur in dem Stiftler Brauereihaus, sondern auch auf den Oktoberfest-Wiesn anzutreffen sein. Die Stiftl GmbH bewarb sich dafür seit 2016 wiederholt um die Zulassung des „Schützenlisl“-Festzeltes auf den Oiden-Wiesn. Allerdings ohne Erfolg. Zunächst wurde die Genehmigung mehrere Jahre in Folge verweigert, dann kam die Corona-Pandemie. 2021 beschloss die Stiftl GmbH dann, das „Schützenlisl“ anderweitig zu verwenden. So wurde der Biergarten des Stiftler Hackerhauses im Juli 2021 in den „Schützenlisl“-Biergarten umbenannt. Nach Ansicht der Stitfl GmbH ist das Bildnis der Coletta daher als Marke geschützt und darf von der Kindl GmbH nicht verwendet werden.

Auf die Besitzansprüche der Stiftl GmbH auf das „Schützenlisl“ reagierte die Kindl GmbH promt und klagte gegen die beiden Marken vor dem Landgericht (LG) München. Das Gericht gab der Klage statt (Urt. v. 15.02.2022, Az.: 33 O 8255/21).

Voraussetzung für Markenrecht ist regelmäßige Nutzung

Die Kindl GmbH war der Meinung, das „Schützenlisl“ sei nicht markenrechtlich geschützt, da die Stiftl GmbH sie nicht regelmäßig verwendet habe. Dadurch seien die eingetragenen Markenrechte verfallen. Die regelmäßige Nutzung einer Marke ist nämlich Voraussetzung für ihren Schutz gegenüber anderen Nutzern. Wer eine Marke anmeldet, muss sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren benutzen. Dies habe die Stiftl GmbH nicht getan.

Anders sah das die Stiftl GmbH, die argumentierte, bereits die Bewerbungen für das Oktoberfest erfüllten den Tatbestand der rechtserhaltenden Benutzung. Spätestens aber mit der Kennzeichnung des Biergartens des Hackerhauses im Jahr 2021 sei die Marke aber in Benutzung genommen worden.

LG München: Bewerbung um Festzeltplatz ist keine Nutzung

Das LG München stimmte in seiner Entscheidung der Wertung der Kindl GmbH zu. Die vorgetragenen Bewerbungen für den Betrieb eines Festzelts auf dem Münchener Oktoberfest seien keine ausreichenden Nutzungshandlungen der Marke. Vielmehr habe es sich dabei um interne Vorbereitungshandlungen gehandelt. Auch die Umbenennung des Hackerhauses Biergarten sei nicht ausreichend, um von einer Benutzungshandlung am Markt zu sprechen. Aus einer Abwägung sämtlicher relevanter Einzelfallumstände folge, dass diese Benutzung nicht der Erschließung neuer oder zumindest dem Erhalt bestehender Marktanteile dienten, sondern einzig zu dem Zweck erfolgt seien, den Verfall der beiden Marken zu verhindern.

Das Urteil des LG München ermöglicht es der Kindl GmbH nun, das „Schützenlisl“ in Wort und Bild für den eigenen Brauereibetrieb zu nutzen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

lpo