Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 31. Mai 2012 (Az. I ZR 135/10) entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung „Zappanale“ für ein Musikfestival nicht die Gemeinschaftsmarke „Zappa“ verletzen könne, da letztere mangels rechtserhaltender Benutzung zu löschen sei.

Der Kläger ist ein US-amerikanischer Nachlassverwalter („Trust“), unter anderem hinsichtlich des Nachlasses des vor nahezu 20 Jahren verstorbenen Musikers Frank Zappa, und insoweit auch Inhaber der im Jahre 2002 eingetragenen Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“. Die Beklagte ist Veranstalterin eines seit über 20 Jahren jährlich stattfindenden Musikfestivals mit der Bezeichnung „Zappanale“, unter welcher sie auch Tonträger und Kleidungsstücke veräußert.

Mit seiner Klage machte der Trust im Hinblick auf die Bezeichnung des Festivals der Beklagten markenrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend. Widerklagend beantragte die Beklagte, die klägerische Marke mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

In der 1. Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf unterlagen beide Parteien. In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf unterlag der Kläger mit seiner Klage weiterhin, während die Beklagte mit ihrer Widerklage Erfolg hatte. Der in der Revisionsinstanz zuständige Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger habe die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ nicht im Sinne einer rechtserhaltenden Benutzung verwendet. Insbesondere reiche dafür nicht die Verwendung des Domainnamens „zappa.com“, die vom Publikum nur als Hinweis auf eine Informationsquelle hinsichtlich des gleichnamigen Musikers aufgefasst werden würde, aus. Ebenso wenig genüge insoweit die Verwendung des Zeichens „ZAPPA Records“, die im Gegenteil den kennzeichnenden Charakter der Marke des Klägers minimiere. Aufgrund des erklärten Verfalls bestanden die gerichtlich beanspruchten Ansprüche aus der Marke „ZAPPA“ nicht mehr.

Hintergrund

Nach Art. 15 Abs. 1 GMV ist der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke zum Erhalt des Markenschutzes verpflichtet, die Gemeinschaftsmarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, ernsthaft in der Gemeinschaft zu benutzen. Ansonsten ist die entsprechende Gemeinschaftsmarke wegen Nichtbenutzung löschungsreif.

Die fünfjährige Benutzungsschonfrist nach der Eintragung soll ermöglichen, dass eine Marke bereits angemeldet und eingetragen werden kann, auch wenn die betreffende Ware oder Dienstleistung noch nicht angeboten wird, um bereits frühzeitig markenrechtlichen Schutz zu erlangen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH setzt eine rechtserhaltende Benutzung voraus, dass die Marke für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern – unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht. Eine bloß symbolische Benutzung, die lediglich die Sicherung des Markenrechts bezweckt, reicht insoweit nicht aus. Nach der Rechtsprechung des EuGH liegt eine ernsthafte Benutzung vielmehr nur vor, wenn die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist, um von den Verbrauchern als Hinweis auf die Herkunft der entsprechenden Produkte wahrgenommen werden zu können.

Insoweit unterliegt die ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Gemeinschaftsmarke nach Art. 15 GMV strengeren Anforderungen als diejenige einer deutschen Marke gemäß § 26 MarkenG.

Als Sanktion fehlender rechtserhaltender Benutzung sieht Art. 51 Abs. 1 a) GMV auf eine Widerklage nach Art. 100 GMV in einem Verletzungsverfahren hin die Verfallserklärung, also die Löschung der Marke, vor.

Genau diesen Weg hat die Beklagte mit ihrer letztinstanzlich bestätigten Widerklage gewählt.

Quelle:            BGH, Urt. v. 31.05.2012, Az. I ZR 135/10, Pressemitteilung des BGH Nr. 75/2012 v. 31.05.2012