Wenn zwei eigenständige Unternehmen unter demselben Namen Werbung machen, kommt es schnell zum Streit. Die Richter des Bundesgerichtshofes haben zunächst einmal ein Werbeverbot ausgeschlossen. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen.

© ferkelraggae-Fotolia
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Die beiden Bekleidungskonzerne Peek und Cloppenburg Hamburg und Peek und Cloppenburg Düsseldorf haben – ähnlich wie ALDI – das Bundesgebiet unter sich aufgeteilt: Peek und Cloppenburg mit Sitz Düsseldorf führt Bekleidungshäuser im Westen, im Süden und in der Mitte von Deutschland. Dem Unternehmen mit Sitz in Hamburg ist hingegen der norddeutsche Raum vorbehalten. Allerdings gibt es gegenüber Aldi einen kleinen aber wichtigen Unterschied: Beide Unternehmen haben die gleiche rechtliche Bezeichnung, nämlich „Peek & Cloppenburg KG“.

Vorliegend ging es darum, dass sich Peek und Cloppenburg durch die Werbung seines namensgleichen Konkurrenten im hohen Norden gestört fühlte und die gerichtlich verbieten lassen wollte. Das klappte allerdings nicht so ganz.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.01.2013 (Az. I ZR 58/11) ein Urteil des Oberlandesgerichtes Hamburg als Vorinstanz aufgehoben, das einen Anspruch auf Unterlassung etwa für Veröffentlichungen in überregionalen Zeitungen nach § 14 Abs. 5 MarkenG bejaht hatte.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass hierin ein unzulässiges Werbeverbot liegt. Dies lässt sich jedenfalls nicht durch die bestehende Verwechslungsgefahr rechtfertigen. Es besteht hier nämlich zwischen beiden Unternehmen eine „kennzeichnungsrechtliche Gleichgewichtslage“. Demzufolge reicht es aus, wenn Peek und Cloppenburg mit Sitz in Düsseldorf die Verbraucher durch einen Zusatz darüber aufklärt, von welcher Firma die jeweilige Werbung stammt.

Allerdings muss jetzt die Vorinstanz klären, inwieweit sich aus einem angeblich geschlossenen Vertrag etwas anderes ergibt.

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