Der Gerechtshof ‘s-Gravenhage mit Sitz in Den Haag hat am 24.01.2012 in zweiter Instanz entschieden, dass in den Niederlanden kein Verkaufsverbot gegen das Galaxy Tab 10.1 verhängt wird. Diese Entscheidung ist auch für Deutschland sehr wichtig.

Bildnachweis:/Samsung Galaxy Tab/3 Sverige-Erik Hörnfeld/CC BY 2.0/Some rights reserved

Apple hat auch in den Niederlanden versucht, gegen Samsungs Galaxy Tab 10.1 durch eine einstweilige Verfügung ein Verkaufsverbot zu erwirken. Apple warf Samsung – ebenso wie in Deutschland – die Verletzung eines Geschmacksmusterrechtes aufgrund eines allzu ähnlichen Designs vor.

Doch damit scheint Apple in den Niederlanden gescheitert zu sein. Am 24.01.2012 hat sich der Gerechtshof ‘s-Gravenhage am 24.01.2012 auch in zweiter Instanz gegen der Erlass einer einstweiligen Verfügung ausgesprochen und dies ausführlich begründet (Zaaknummer 200.094.132/01). Nach der Ansicht der niederländischen Richter gebe es im Design einen Unterschied zum iPad 2, die zumindest für einen informierten Nutzer erkennbar seien. So sei das iPad wesentlich dünner als das Konkurrenzmodell. Darüber hinaus unterschieden sie sich auch in einigen Details. Der Vorwurf einer Nachahmung gehe daher fehl.

Diese Entscheidung ist deshalb für Deutschland interessant, weil Europa bislang von Samsung über die Niederlande mit dem Galaxy Tab beliefert worden ist. Jetzt muss das Oberlandesgericht Düsseldorf noch darüber befinden, ob es von Apple vor dem Landgericht Düsseldorf erwirkte und mit Urteil vom 09.09.2011 (Az.: 14c O 194/11)aufrecht erhaltene Verfügung – in Form eines Verkaufsverbotes – ebenfalls aufhebt. Eine Entscheidung wird vermutlich in dem Verkündungstermin am 31.01.2012 unter dem Aktenzeichen 20 U 175/11 ergehen.

Nach unserem Dafürhalten stehen die Chancen nicht schlecht, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf ebenfalls eine Geschmacksmusterrechtsverletzung von Samsung beim Galaxy Tab 10.1 verneint. Denn die Gestaltungsmöglichkeiten sind bei einem Tablet-Computer sehr eingeschränkt. Von daher müssen kleine Unterschiede im Detail ausreichend sein, die unserer Ansicht nach – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des niederländischen Gerichtes – gegeben sind.

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