27.09.2011
Das Verwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass nicht nur Lebensmittel für Menschen mit einem Bio-Siegel versehen werden dürfen. Auch Hersteller von Futter für Heimtiere dürfen es verwenden.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Bremen hat mit Urteil vom 15. September 2011 (Az. 5 K 558/11) entschieden, dass Heimtierfuttermittel mit dem nationalen Öko-Kennzeichen („Bio-Siegel“) in Verkehr gebracht werden dürfen.
Eine in Bremen ansässige Firma, die Futtermittel und Bedarfsartikel für Heimtiere herstellt, vertreibt sechs ihrer Produkte mit dem Öko-Kennzeichen nach § 1 Öko-Kennzeichengesetz („Bio-Siegel“). Im April 2011 untersagte der Senator für Wirtschaft und Häfen für fünf Produkte, diese mit Bio-Siegel in den Verkehr zu bringen.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Behörde die Kennzeichnung mit dem nationalen Bio-Siegel nicht untersagen darf, wenn die Produkte die Voraussetzungen der EG-Öko-Verordnung erfüllen. Dies war unstreitig der Fall, da die in Rede stehenden Futtermittel alle aus dem ökologischen/biologischen Landbau stammen. Dem Wortlaut des Öko-Kennzeichengesetzes lässt sich nicht entnehmen, dass dieses nur für Lebensmittel – nicht aber für Futtermittel – gilt. Die Untersagung verstößt zu-dem gegen die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar geltende EG-Öko-Verordnung.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung beim Oberverwaltungsgericht Bremen eingelegt werden. Die Kammer hat zudem die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle:
Pressemitteilung des VG Bremen vom 22.09.2011