Wer als Verbraucher bei dem Verkauf seines gebrauchten Wagens einen in einem Online-Formular vorformulierten Gewährleistungsausschluss verwendet, kann eine böse Überraschung erleben. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Hamm.

Im vorliegenden Fall verkaufte ein Privatmann seinen Audi. Hierfür verwendete er ein aus dem Internet heruntergeladenes und ausgefülltes Vertragsformular. Dieses Muster enthielt einen vorformulierten Gewährleistungsausschluss.

Nachfolgend verlangte der Käufer die Rückabwicklung des Vertrages und die Rückzahlung des Kaufpreises, weil es sich angeblich um einen Unfallwagen handele. Der Verkäufer weigerte sich aber. Nach seiner Ansicht kann sich der Käufer auf diesen Mangel nicht berufen, weil die Parteien einen Gewährleistungsausschluss vereinbart haben.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 13.01.2011, Az. I-2 U 143/10, dass der Käufer den Preis zurückfordern darf. Die Richter begründen das damit, dass der vorformulierte Gewährleistungsausschluss hier auch unter Verbrauchern unwirksam ist. Dies ergibt sich daraus, dass dieser nicht individuell vereinbart worden ist. Vielmehr handelt es sich um eine AGB-Klausel. Denn diese Bestimmung ist im Internet für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert worden. Dies hat nach § 309 Ziff. 7 a und b BGB zur Folge, dass die Haftung bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden nicht vollständig ausgeschlossen werden darf.