Zu Recht fragt sich Rechtsanwalt Alexander Knauss für Legal Tribune Online, was eigentlich mit den Daten, Videos und Bildern passiert, wenn ein Nutzer stirbt. Das Internet ist in der Tat ewig und so schlägt Knauss das „digitale Testament“ vor.

Zunächst ist festzuhalten, dass heute beinahe jede Altersgruppe im Netz aktiv ist, einen E-Mail-Account hat, Fotoalben im Netz nutzt, online Bücher, Kleider oder sogar große Küchengeräte bestellt und sich liefern lässt oder sich in sozialen Netzwerken bewegt. Neuere Möglichkeiten sind die sog. Clouds, also Online-Speicherplätze, auf denen unter Umständen sensible Daten landen.

Die meisten Nutzer sind jüngeren Alters, so dass kaum jemand auf die Idee kommt, er könnte jetzt schon aus dem Leben scheiden. Unfälle oder schwere Krankheiten mit Todesfolge passieren aber – leider, auch jüngeren Menschen. Was soll in einem solchen Fall mit den virtuellen Konten des Nutzers im Netz passieren?

Hier sind nicht nur die Nutzer selbst gefragt, sondern auch die beratende Zunft, das heißt Rechtsanwälte und Notare.

Rechtsanwalt Alexander Knauss geht sehr umfassend auf den „Todesfall“ im Netz ein. Und auch aus eigener Erfahrung können wir berichten, dass Anbieter im Netz verschiedene Optionen bereithalten.

Facebook bietet ein Meldeformular an. Hinterbliebene können damit entscheiden und melden, ob der verstorbene Nutzer einen virtuellen Gedenkstatus erhalten soll oder sein Profil vollständig von der virtuellen Oberfläche verschwinden, sprich gelöscht, werden soll. Erhält er Gedenkstatus, gibt es keine üblichen Statusmeldungen mehr, der Verstorbene nimmt nicht mehr an Gruppen teil und die Pinnwand wird zu einer Art Kondolenzbuch umgewidmet. Dort können Freunde dann noch posten.

Andere Netzwerke, wie z.B. StudiVZ, bieten die Möglichkeit, dass Hinterbliebene unter Einsendung der Sterbeurkunde und einer Ausweiskopie die Löschung des Profils betreiben oder aber – ähnlich wie bei Facebook – einen virtuellen Erinnerungsort bestehen lassen können.

Bei dem Businessnetzwerk Xing wiederum ist es fast wie bei Verschollenen, die irgendwann für tot erklärt werden: das Profil wird unsichtbar gemacht, das Mitglied bekommt eine E-Mail. Bleibt diese länger als drei Monate unbeantwortet, geht der Anbieter des Netzwerks davon aus, dass der Nutzer nicht mehr lebt. Niemand erhält Zugriff auf das Konto des Nutzers.

Das ist bei den Anbietern von Gratis-E-Mail-Accounts anders. Web.de und gmx geben den Erben Zugriff auf das Postfach. Dies allerdings nur dann, wenn die Erben ihre Stellung als Erben nachweisen können, z.B. durch Vorlage eines Erbscheins.

Insgesamt ist es auch für Nutzer, egal welchen Alters, heute wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, was mit den eigenen Daten im Netz geschehen soll, wenn er stirbt. Dabei geht es besonders um die Login-Daten für E-Mail-Accounts, aber eben auch um die Konten bei den sozialen Netzwerken. Insgesamt lässt sich diese Frage mit Testament regeln.

Es ist anzuraten, für die Gestaltung der Verfügung von Todes wegen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Und natürlich stehen wir unseren Nutzern mit unserer Expertise ebenfalls gerne zur Verfügung.

Zum Thema Internet und Soziale Netzwerke könnte Sie auch unsere Serie interessieren:

 https://www.wbs.legal/internetrecht/social-media-und-recht-teil-1-rechtliche-fallstricke-in-sozialen-netzwerken-und-social-media-monitoring-12117/#more-12117