Der EuGH hat zwei Nulltarif-Optionen deutscher Mobilfunkanbieter für unvereinbar mit EU-Recht erklärt: Den Vodafone-Pass und StreamOn der Telekom. Beide Tarife bieten die Möglichkeit, dass bestimmte Streaming-Angebote wie Netflix, YouTube oder Spotify nicht auf das Datenvolumen angerechnet werden. Praktisch für Nutzer, jedoch ein Verstoß gegen die Netzneutralität, so der EuGH.  

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Die „Nulltarif-Optionen“ „StreamOn“ der Telekom sowie der „Vodefone-Pass“ verstoßen gegen das im EU-Recht verankerte Prinzip der Netzneutralität. Dabei handelt es sich um die Pflicht, alle Daten im Internet ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln. Dementsprechend sind diese Tarife mit dem Unionsrecht unvereinbar, so der Gerichtshof der Europäischen Union in drei Urteilen vom 2.9.2021 (Az. C-854/19, C-5/20 und C-34/20).

Was ist die Besonderheit bei den beiden Tarifen?

Bei einer sogenannten „Nulltarif-Option“ bietet ein Mobilfunkanbieter Datenverkehr ganz oder teilweise einen kostenlosen oder vergünstigten Tarif an. Diese Daten werden dann nicht auf die im Rahmen des Basistarifs erworbene Datenmenge angerechnet. Konkret bedeutet das folgendes: Bei den Tarifoptionen „StreamOn“ von der Telekom und dem „Vodafone Pass“ wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming sog. Contentpartner nicht auf das mit dem Mobilfunktarif vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen angerechnet. Das hat folgenden Vorteil: Normalerweise drosselt der Mobilfunkanbieter die Internetgeschwindigkeit, wenn ein gewisses Datenvolumen aufgebraucht wird. Musik- oder Videostreaming verbraucht aber viele Daten, sodass das Limit sehr schnell erreicht wäre.    

Bei StreamOn willigt der Kunde für bestimmte Mobilfunktarife zudem in eine generelle Bandbreitenbegrenzung für Videostreaming auf maximal 1,7 Mbit/s ein, was für eine Auflösung in HD-Qualität nicht mehr genügt. Dies geschieht unabhängig davon, ob es sich um Videostreaming von Contentpartnern oder sonstigen Anbietern handelt.

Die Nutzung von des „Vodafone Pass“ ist zudem nur innerhalb Deutschlands vorgesehen. Im Ausland wird der Datenverkehr für Audio- und Videostreaming immer auf das Inklusivdatenvolumen angerechnet. Darüber hinaus rechnet Vodafone den Datenverbrauch bei einer Nutzung über Hotspot („Tethering“) auf das im Tarif enthaltene Datenvolumen an.

Tarife verstoßen gegen Netzneutralität  

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln (Az. 9 K 8221/18 – Vodafone; Az. 9 K 4632/18 – StreamOn) und das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatten dem EuGH einige Detailfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Sie wollten wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass die Telekom die Bandbreite limitiert bzw. Vodafone Tethering oder Roaming einschränkt, wenn der Kunde eine solche „Nulltarif-Option“ wählt.  

Der EuGH ist auf diese Detailfragen nicht eingegangen, denn er hat nun beide Tarifoptionen für gänzlich unvereinbar mit dem Unionsrecht erklärt. Mit den „Nulltarif-Option“ werde auf der Grundlage kommerzieller Erwägungen eine Unterscheidung innerhalb des Internetverkehrs vorgenommen, indem der Datenverkehr zu bestimmten Partneranwendungen nicht auf den Basistarif angerechnet wird. Eine solche Geschäftspraxis verstoße aber gegen die allgemeine Pflicht, den Verkehr ohne Diskriminierung oder Störung gleich zu behandeln (Netzneutralität).

Die Netzneutralität besagt im Wesentlichen, dass alle Daten im Internet gleich behandelt werden müssen. Dieser Grundsatz sichert, dass über das Internet weiterhin gleichberechtigt innovative Dienste angeboten werden können, insbesondere auch Start-ups genau die gleichen Chancen haben wie etwa YouTube. Das Prinzip der angegriffenen Tarife aber, das Zero Rating, bedeutet, dass die Nutzung gewisser Dienste nicht auf das Datenvolumen angerechnet wird. Hier werden de facto nicht alle Dienste gleich behandelt.

Die Netzneutralität findet sich seit Herbst 2015 insbesondere in der Verordnung über den Zugang zum offenen Internet (EU 2015/2120) wieder. Nach Art. 3 Abs. 3 dieser EU-Verordnung dürfe eine unterschiedliche Behandlung der Daten im Netz grundsätzlich nicht auf kommerziellen Erwägungen beruhen, sondern nur auf objektiven technischen Unterschieden zwischen bestimmten Datenverkehrskategorien, so der EuGH nun. Die Anbieter hätten die Tarife aber eingeführt, um ihre Attraktivität bei den Kunden zu verbessern – damit also zu kommerziellen Zwecken. Damit seien die Tarife als solche unabhängig von ihrer konkreten Ausgestaltung unzulässig.

Auf die weiteren Detailfragen der deutschen Gerichte in Bezug auf die Limitierung der Bandbreite sowie Einschränkungen von Tethering oder Roaming kam es deshalb nicht mehr an. Da auch sie nur zur Anwendung kommen, wenn die EU-rechtswidrige „Nulltarif-Option“ aktiviert wird, seien auch sie mit dem Unionsrecht unvereinbar.

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Bundesnetzagentur sah noch keinen grundsätzlichen Verstoß gegen Netzneutralität

Der EuGH ging in seinem Urteil nun viel weiter als die deutsche Bundesnetzagentur und die deutschen Gerichte: Er sah bei den Nulltarif-Optionen einen generellen Verstoß gegen die Netzneutralität. Ebenso hatte zuvor schon der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) argumentiert.

Die deutsche Bundesnetzagentur war allerdings der Ansicht, dass Zero Rating-Angebote grundsätzlich mit dem Prinzip der Netzneutralität vereinbar seien – aus folgenden Gründen:

  • Ein Zero Rating Angebot sei unzulässig, wenn nach Ausschöpfung des Inklusiv-Datenvolumens alle Anwendungen mit Ausnahme der Zero-Rating-Anwendungen blockiert oder verlangsamt werden. Bei StreamOn war das aber nicht so: Wenn das Volumen aufgebraucht war, wurde alles gedrosselt, auch die StreamOn-Funktion.
  • Außerdem dürften Zero-Rating-Angebote die Auswahlmöglichkeit der Endnutzer nicht einschränken. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Nutzer dazu ermuntert werden, ihre Datenvolumen nicht aufzubrauchen und daher weitgehend die nicht berechneten Dienste statt einer anderen nutzen. Dabei sei der entsprechende Einfluss wahrscheinlich umso stärker, je geringer das Inklusiv-Datenvolumen ist. Doch auch dies hatte die Telekom auch berücksichtigt.
  • Schließlich beschränkte sich die Telekom bei ihren Contentpartnern nicht exklusiv auf wenige große Anbieter wie etwa Amazon, Netflix oder Youtube, sondern betonte, dass die Stream On-Partnerschaft allen Inhalteanbietern offen stehe und für die Anbieter kostenfrei sei. Gerade diesen Punkt hatten die deutschen Verbraucherschützer bemängelt: Sie kritisieren vor allem die Benachteiligung kleinerer Anbieter, die keinen Vertrag mit der Telekom haben. Denn auch, wenn das Stream-On-Angebot de facto allen Anbietern kostenlos offensteht, so sei der Anmeldeprozess für Partnerdienste recht kompliziert und risikoreich – gerade für ausländische StartUps.

Nur in einem Punkt verstoße StreamOn gegen die Netzneutralität, so die Bundesnetzagentur: Beim Videostreaming wurde die Datenübertragungsrate für alle Dienste reduziert, solange die StreamOn-Option aktiviert war. Das verringerte aber die Auflösung auf DVD-Qualität. Der Grund: Das Unternehmen wollte das kostenlose Volumen geringer halten und die Netzauslastung reduzieren. Diese Praxis sei aber unzulässig, weil sie gegen das Gebot der Gleichbehandlung allen Datenverkehrs verstoße. Die Telekom dürfe die Streaming-Qualität zwar reduzieren – müsse dann aber Audio- und Videodienste gleich behandeln.

Daher untersagte die Bundesnetzagentur auch die Fortführung von „StreamOn“ in seiner damals aktuellen Form. Auch das VG Köln und später das OVG Münster sahen dies im Eilverfahren so (VG Köln, Beschl. v. 20.11.2018, Az. 1 L 253/18, OVG Münster, Beschl. v. 12.7.2019, Az. 13 B 1734/18). Die Telekom hatte ihr StreamOn-Angebot daraufhin angepasst. Kunden des Angebots können inzwischen die Option und insofern auch die Bandbreitenlimitierung jederzeit sowohl deaktivieren als auch reaktivieren.

Nach der EuGH-Entscheidung dürften die Tarife StreamOn und Vodafone-Pass nun aber generell vor dem Aus stehen, weil sie grundsätzlich und nicht nur in Einzelheiten gegen die Netzneutralität verstoßen. Die Entscheidung hat damit auch eine Signalwirkung für andere Anbieter, die solche Angebote wohl nicht mehr machen können. Möglicherweise könnte das aber auch zu einem Vorteil für die Kunden werden: Denn die einzige rechtlich legale Alternative, um dauerhaftes Musik- und Videostreaming zu ermöglichen, wäre wohl eine EU-weite Datenflatrate.

ahe