Social Media und Recht (Teil 4) – Datenschutz und der Facebook-Like-Button

Die Verbreitung von Inhalten über das Social Web birgt – sowohl für Unternehmen als auch bei einer Nutzung im privaten Bereich – rechtliche Risiken. Diese Fallstricke soll diese Serie aufzeigen, um unliebsame Folgen von Rechtsverstößen zu vermeiden.Datenschutz: Facebook-Like-Button

Das Anklicken des Facebook-Like-Buttons bewirkt, dass durch ein Plug-In personenbezogene Daten über einen Website-Besucher erhoben, an Facebook übermittelt und mit dem Account des Besuchers verknüpft werden. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Übermittlung der Daten an Facebook datenschutzrechtlich zulässig ist.
Die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten setzt voraus, dass der Nutzer entweder vorher zugestimmt hat oder ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift.

Eine vorherige Zustimmung des Website-Besuchers ergibt sich nicht bereits aus der Zustimmung zu den Facebook-Nutzungsbedingungen, da dort weder Art noch Umfang der Weitergabe geregelt sind. Eine ausdrückliche und umfangreiche Einwilligung des Nutzers i.S.d. § 13 TMG einzuholen scheint für die meisten Website-Betreiber zu umständlich.

Zum Teil wird vertreten, dass der Verstoß gegen § 13 TMG durch die Erlaubnisnorm des § 15 Abs. 1 TMG zu rechtfertigen ist (Vgl. http://www.thomashelbing.com/de/facebook-social-plugins-datenschutz-bdsg-datenschutzhinweise-privacy-policy-like-button-gefallt-mir). Diese Auffassung geht jedoch m.E. zu weit. Die Übermittlung der Daten ist hier nicht erforderlich, um die Inanspruchnahme oder Abrechnung eines Telemediendienstes zu ermöglichen. Aus Sicht der Webseiten-Betreiber ist es daher ratsam, in den Datenschutzhinweisen eine Erläuterung zu der Verwendung des Facebook-Like-Buttons aufzunehmen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang auch, ob bei einem fehlenden Datenschutzhinweis ein Abmahnrisiko wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht besteht. Gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG kann sich die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung daraus ergeben, dass ein Mitbewerber einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. § 13 TMG müsste also eine Markverhaltensnorm i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

In einer aktuellen Entscheidung des LG Berlin wurde dies mit dem Argument abgelehnt, § 13 TMG diese in erster Linie dem Persönlichkeitsschutz des Betroffenen und nicht der Lauterkeit des Wettbewerbs (LG Berlin Beschl. v. 14.03.2011 – 91 O 25/11, bestätigt durch KG Berlin Beschl. v. 29.04.2011 – 5 W 88/11). Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit des Facebook-Like-Buttons wurde aufgrund dessen nicht geprüft. Ob andere Gerichte ebenfalls die Abmahnfähigkeit des Datenschutzrechtsverstoßes verneinen bleibt indes offen .

Unabhängig davon stellt jedoch der fehlende Datenschutzhinweis einen Verstoß gegen § 13 TMG dar, der nach § 16 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 TMG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.

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