Ein Mobilfunkanbieter muss seine Kunden auf eine gefährliche Kostenfalle bei einem Prepaid-Vertrag mit automatische Wiederaufladung aufmerksam machen. Dies ergibt sich aus einem neuen Urteil des Kammergerichtes Berlin.

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Vorliegend hatte ein Kunde einen Prepaid-Vertrag mit seinem Mobilfunkanbieter abgeschlossen. Dabei hatte er für den Aufbau von GPRS-Verbindung übers Internet eine besondere Tarifoption mit dem Namen “Webshop-Wiederaufladung 10” abgeschlossen. Infolgedessen wurde die SIM-Karte jedes Mal um einen Betrag in Höhe von jeweils 10 Euro neu aufgeladen, wenn das Guthaben unter den Betrag von 2 Euro sank. Bei der Wahl zu diesem Tarif wurde angekündigt, dass er angeblich bei jeder Aufladung um einen Schritt von 10 Euro eine Warnung per SMS oder Mail erhält. Darauf verließ sich der arglose Kunde. Als er plötzlich ohne vorhergehende Warnung vor allem wegen Nutzung seiner GPRS-Verbindung eine Rechnung in Höhe von 14.698 Euro erhielt, verweigerte er die Zahlung.

Der Mobilfunkanbieter blieb von seinen Einwänden unbeeindruckt und verklagte den Kunden auf Zahlung. Er verwies auf eine Klausel in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Demzufolge konnte er diese Warnfunktion unter bestimmten Umständen nicht gewährleisten. Hierzu gehört etwa das Führen von teuren Auslandsgesprächen, längerer ununterbrochener Handy-Nutzung oder Nutzung des Internet übers Mobiltelefon.

Das KG Berlin wies in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Klage des Mobilfunkanbieters mit Urteil vom 28.06.2012 (Az. 22 U 207/11) ab. Die Richter entschieden, dass er den Kunden in deutlicher und nachdrücklicher Form auf dieses unwägbare Kostenrisiko hätte hinweisen müssen. Der Mobilfunkanbieter darf nicht einfach bei Wahl der Tarifoption automatische Aufladung auf eine Warnfunktion verweisen und lediglich im Kleingedruckten einen Hinweis verstecken, wonach er dies nicht bei allen Möglichkeiten der Nutzung gewährleisten kann. Der Kunde schließt gerade deshalb einen Prepaid-Vertrag ab, um sich vor unkalkulierbaren Kosten zu schützen. Von daher ergibt sich eine Verpflichtung des Mobilfunkanbieters zur Warnung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben des § 242 BGB.

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