Soweit bei einem Handy beziehungsweise Smartphone die Abrechnung des mobilen Internet nach Datenmenge erfolgt, muss der Kunde bereits während der Nutzung hinreichend über die anfallenden Kosten informiert werden. Darüber hinaus muss eine transparente Rechnung erstellt werden. Dies hat das Landgericht Arnsberg klargestellt.

In dem Fall hatte ein Mann aus Menden erfolgreich die Mobilfunkrechnung eines Telefonanbieters von mehr als 1.000 Euro angefochten. Er habe glaubhaft gemacht, sein Mobiltelefon nur für einige Anrufe und SMS genutzt zu haben. Die aufgeführten Datenmengen habe er zumindest nicht bewusst herunterladen.

Insgesamt hatte der Mobilfunkanbieter 1.600 Euro für Gebühren, vorzeitige Vertragskündigung und Schadenersatz verlangt. Die Richter billigten der Telefongesellschaft allerdings nur 3,83 Euro für die durch Einzelverbindungsnachweis belegten Gespräche und Kurzmitteilungen zu.

Die Richter rügten in ihrer Entscheidung (Az. I-3 S 155/10), dass bei nicht gedeckelten Tarifen erst bei einer vierstelligen Summe eine Sicherheitssperre greift.

Bemängelt wurde die fehlende Nachvollziehbarkeit: Der Nachweis der Einzelverbindungen weise für die Datenverbindung nur Zeitangaben und immer dieselbe Formulierung aus. «Wer in einem solchen Fall die Beweislast hat, hat den Prozess von vornherein verloren», sagte der Vorsitzende Richter der Zivilkammer

Quelle: Pressemitteilung des Landgerichtes Arnsberg vom 06.05.2011

Hinweis:

Bei der Nutzung eines Handy/Smartphone sollten Sie als Kunde aufpassen. Häufig werden große Datenmengen etwa für Apps automatisch aus dem Internet heruntergeladen, ohne dass Sie drüber informiert werden. Diese Gefahr besteht beispielsweise bei Routenplanern. Leider gibt es hierzu noch keine gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung. Sollten Sie in eine solche Kostenfalle geraten sein, sollten Sie sich an eine Verbraucherzentrale oder einen Rechtsanwalt wenden. Für Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.