Der fünfte Teil unserer Serie zum Thema Google Glass beschäftigt sich mit der Bedeutung, die die Glass-Brille als Beweismittel im Zivil- und Strafprozess haben könnte. In Russland sind bereits zahlreiche Autos mit Kameras ausgestattet, die den Verlauf im Straßenverkehr aufnehmen sollen, um so im Falle eines Unfalls dessen Rekonstruktion und damit die Beweisführung zu erleichtern. Doch ist es denkbar, dass Aufnahmen mit Glass zu einem gängigen Beweismittel werden, das einem künftig die Beweisführung erleichtert?

Google Glass als Beweismittel im Zivilprozess

Im Zivilrecht ist der Ausgang des Verfahrens oft davon abhängig, ob die streitigen Behauptungen der Parteien von diesen bewiesen oder widerlegt werden können. Wichtigste Voraussetzung der erfolgreichen Beweisführung ist jedoch dessen Zulässigkeit. Wann ein Beweismittel zulässig ist, soll im Folgenden näher erläutert werden.

Eine Verwertbarkeit der mit Glass erfolgten Ton- und Bildaufnahmen als Beweis in einem Zivilprozess wird in jedem Falle immer dann gegeben sein, wenn der Aufgenommene Kenntnis von der Aufnahme hat und mit dieser einverstanden ist.

Problematisch ist hingegen die Frage, ob die Ton- und Bildaufnahmen auch dann verwertbar sind, wenn sie heimlich aufgenommen wurden oder ob dann nicht bereits ein Beweiserhebungsverbot vorliegt. Es gibt dazu keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen. Doch auch hier kann auf die bisherige Rechtsprechung zu Aufnahmen mit anderen ähnlichen technischen Geräten zurückgegriffen werden, da es im Einzelnen auf die technische Art der Aufnahme nicht ankommt. Danach stellt die heimliche Aufnahme von Bildern selbst ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.  Dieser Eingriff ist nur dann gerechtfertigt, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen diesen rechtfertigen. Ist der Eingriff nicht gerechtfertigt, da die Interessen des Betroffenen überwiegen, dann ist auch eine Verwertbarkeit als Beweis ausgeschlossen. Die Frage der Verwertbarkeit ist demnach immer eine Einzelfallentscheidung. Das Gleiche gilt in Bezug auf heimlich angefertigte Tonaufnahmen.

Google Glass als Beweismittel im Strafprozess

In den USA veröffentlichte der Dokumentarfilmer Chris Barrett ein mit Glass aufgenommenes Video, das eine Schlägerei mit anschließender Festnahme zeigen soll.  Die Festnahme kann man in dem Video sehen, die Schlägerei wohl eher nur erahnen. Doch wie wäre es, wenn er auch die Schlägerei ohne Kenntnis der Beteiligten klar und deutlich aufgenommen hätte? Dürfte dieses Video dann im Strafverfahren gegen die Täter verwendet werden?

Auch im Strafrecht gelten für Glass keine anderen Regeln, als für Aufnahmen mit Videokameras, Fotoapparaten oder Tonbändern. Erlaubt ist dabei zum Beispiel eine heimliche Tonbandaufnahme in Fällen schwerer Kriminalität zur Entlastung Unschuldiger oder zur Feststellung der Identität von Straftätern.  Auch die unbemerkte Aufnahme eines Gespräches, in welchem der Täter sich mit einer weiteren Person über die Tat unterhält, fiele nicht unter das Verwertungsverbot. Denn die Intimsphäre ist nicht allein durch die Aufnahme des Gespräches betroffen, da der Beschuldigte in dem Moment, in dem er sich mit einer dritten Person über die Tat unterhält, nicht mehr darauf vertrauen kann, dass diese nicht beispielsweise auch als Zeuge im Strafprozess aussagt.  Hat der Straftäter selbst mit Glass Aufzeichnungen über seine Straftaten gemacht, so werden diese selbst dann nicht geschützt, wenn es sich um die Aufnahme seiner Tagebuchaufzeichnungen handelt.

Jedoch sieht das Gesetz keine Wahrheitserforschungspflicht um jeden Preis vor, da bei der Ermittlung des Sachverhalts auch die Rechte des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen. Dies ist in erster Linie Ausfluss des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches Verfahren gemäß Art. 20 Abs. 1 und 3 GG. Berücksichtigt werden muss insbesondere der sogenannte „schlechthin unantastbare Bereich privater Lebensgestaltung“. Zu diesem Bereich zählen unter anderem die heimliche Tonbandaufnahme über ein privates Gespräch mit dem Angeklagten  oder eine intime Tagebuchaufzeichnung, die ohne dessen Einwilligung nicht als Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt werden darf. Letztlich hängt auch hier alles von der Entscheidung der Gerichte im Einzelfall ab.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass für Ton- und Bildaufnahmen, die durch Google Glass entstanden sind, nichts anderes gilt, als für Ton- und Bildaufnahmen, die durch andere technische Hilfsmittel gemacht wurden.

Weitere Teile unserer Serie finden Sie hier: Serie Google Glass