Im dritten Teil unserer Google Glass Serie soll auf die zivil- und strafrechtlichen Möglichkeiten eingegangen werden, die Betroffene bei der widerrechtlichen Nutzung der Google Glass Brille haben.

Erfolgt durch die Nutzung von Google Glass eine Rechtsverletzung Dritter, indem beispielsweise unbefugt intime Aufnahmen einer Person mit Glass gemacht und dann im Internet verbreitet wurden, so trifft den Täter neben der zivilrechtlichen Inanspruchnahme auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Zunächst hat der Verletzte vor Ort die Möglichkeit, den Täter auf Grundlage des § 127 StPO festzuhalten oder ihm in Extremfällen auf Basis des Notwehrrechts nach § 32 StGB sogar die Brille mit Gewalt abzunehmen. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des OLG Hamburg, wonach gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen der Betroffene zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt sei, da er sich nicht darauf beschränken müsse, sein Gesicht zu verdecken. Stattdessen dürfe er die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beende.  Zwar war in diesem Verfahren ein Fotoapparat streitgegenständlich und nicht Glass, jedoch hat die technische Art der Aufnahme der Bilder keinen Einfluss auf die rechtliche Bewertung.

Die Rechtsverletzung zieht jedoch auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit sich. Diese kommt insbesondere hinsichtlich einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild zum Tragen. In Betracht kommt dabei zunächst § 33 Abs. 1 KUG, womit die Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung des nach §§ 22, 23 KUG ohne Einwilligung des Abgebildeten gefertigten Bildes unter Strafe gestellt wird. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Jahre 2004 für besonders empfindliche Verletzungen § 201a StGB eingeführt, wonach die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe gestellt wird. Dies ist gemäß § 201a Abs. 1 StGB dann der Fall, wenn jemand von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt. Daneben wird auch derjenige bestraft, der aus dem Bild einen Nutzen zieht, indem er das Bild oder die Filmaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht, § 201a Abs. 2 StGB, oder die einmal befugt gefertigten Bilder später missbräuchlich an Dritte weitergibt und so den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt, § 201a Abs. 3 StGB.

Zur Kompensation der Rechtsverletzung kann der Betroffene auch zivilrechtliche Ansprüche gegen den Täter geltend machen. Dabei stehen ihm Unterlassungsansprüche nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG gegen den Verbreiter zur Verfügung, um so die Erst- oder Wiederveröffentlichung zu verhindern. Auch einen Anspruch auf Ersatz eines konkreten Schadens hat der Verletzte nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22, 23 KUG. Immaterielle Schäden können hingegen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG nur bei sehr gravierenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen  wie der Veröffentlichung von Bildern aus der Intimsphäre eingefordert werden. Einen Anspruch auf Herausgabe des unbefugt hergestellten Bildmaterials garantiert der Gesetzgeber dem Verletzten mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1, § 249 Satz 1 BGB ebenso wie einen Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG. Daneben ist auch die Inanspruchnahme des Fotografen in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr nach der Lizenzanalogie des § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG für die Verwendung des Bildes denkbar.

Demnach stehen Personen, deren Persönlichkeitsrechte durch Google Glass verletzt wurden, zahlreiche Rechtswegmöglichkeiten zur Verfügung. Zwar stellt Glass eine neue Technik dar, die dargelegten Ansprüche und Tatbestände gelten jedoch unabhängig von der Technik im Einzelnen. Die Schaffung besonderer Regelungen für Glass ist in der Hinsicht demnach nicht erforderlich.

Weitere Teile unserer Serie finden Sie hier: Serie Google Glass