Ende Januar 2021 löschte YouTube das Video eines Nutzers mit Verweis auf seine ,,Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19”. Zu Unrecht, wie ein Gericht später entschied. Statt das Video sofort wieder online zu stellen, ließ sich YouTube jedoch mehrere Wochen Zeit.  Das OLG Dresden verdonnerte den Mutterkonzern Google daher nun zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro. In der Zuwiderhandlung sei ein „vorsätzlicher und schwerer Verstoß“ zu sehen.

Immer wieder gibt es Streit um die Frage, welche Inhalte Videoplattformen wie YouTube zeigen müssen und welche gesperrt werden dürfen. Gerade während der Corona-Pandemie wurden unzählige Inhalte hochgeladen, die gegen die Richtlinien des Plattformbetreibers verstießen. Um die Weitergabe solcher Inhalte zu verhindern, hat YouTube sich in seinen Richtlinien die Möglichkeit vorbehalten, solche Videos zu löschen oder vorübergehend zu sperren.

Die YouTube-Community-Richtlinien sind durchaus gefürchtet und immer wieder Gegenstand von großen Diskussionen- nicht nur unter YouTubern.

Die gefürchteten YouTube Community-Richtlinien

Wer gegen die Richtlinien verstößt, bekommt einen sog. Strike, eine Art Warnung. Folgen hat diese zunächst nicht. Lässt man sich innerhalb von 90 Tagen danach nichts zuschulden kommen, wird der Strike wieder entfernt. Sollten Betroffene allerdings innerhalb der 90 Tage nochmals einen Verstoß begehen, erhält der Kanal einen zweiten Strike, eine Verwarnung. Sofern Betroffene innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Verwarnung einen zweiten Strike erhalten, ist es zwei Wochen lang nicht möglich Inhalte auf dem Kanal zu posten. Sollten innerhalb dieser zwei Wochen keine weiteren Probleme auftreten, erhält der Kanalinhaber wieder Zugriff auf alle Funktionen. Auch dieser Strike wird wieder 90 Tage lang gespeichert. Erhält man aber innerhalb von 90 Tagen drei Strikes, wird der Kanal endgültig von YouTube entfernt.

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Da eine solche Maßnahme immer natürlich auch mit einem Eingriff in die Rechte des jeweiligen Account-Inhabers verbunden ist, kann das unrechtmäßige Löschen oder Sperren eines Videos sehr wohl auch rechtliche Konsequenzen für YouTube mit sich bringen.

MiiMii is back! YouTube Perma-Bann war rechtswidrig!

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden gegen die europäische Zentrale des YouTube-Mutterkonzerns Google, die Google Ireland Ltd., ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt. Hintergrund der Entscheidung war ein zu Unrecht gelöschtes Video, das nicht rechtzeitig wieder online gestellt wurde (OLG Dresden, Beschluss vom 26.06.2021, Az. 4 W 396/21).

Löschung des Videos war nicht rechtmäßig

In dem streitgegenständlichen Video ging es um Corona-Proteste in der Schweiz. Mit Verweis auf seine „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über COVID-19“ hatte YouTube das Video Ende Januar gelöscht und nicht wieder freigeschaltet. Zu Unrecht, wie ein Gericht später entschied. Denn bereits am 20. April 2021 wurde im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Sperrung des Videos unzulässig war und YouTube das Video unmittelbar wieder online stellen musste.

Freischaltung des Videos muss „unmittelbar“ erfolgen

Dieser Unterlassungsverfügung – und damit der Aufforderung der „unmittelbaren Freischaltung“ des Videos – war Google jedoch zunächst nicht nachgekommen. Vielmehr war das Video erst am 14. Mai 2021, also einen Monat später, wieder abrufbar.

Anders als das Gericht war YouTube weiterhin der Ansicht, dass das streitgegenständliche Video einen Verstoß gegen die „Richtlinie zu medizinischen Fehlinformationen über Covid-19“ darstelle.

Aus diesem Grund habe man die jeweiligen Konsequenzen der Entscheidung des OLG Dresden und ihre Möglichkeiten sorgfältig abwägen wollen, bevor das Videomaterial für den Abruf durch Dritte wieder freigegeben werde.

Das OLG Dresden war jedoch der Annahme, dass eine solche Abwägung gerade vor dem Hintergrund der zuvor ergangenen gerichtlichen Entscheidung weder veranlasst noch geboten war.

„Vorsätzlicher und schwerer Verstoß“ erhöht Bußgeld 

Angesichts dieser Umstände gingen die OLG-Richter von einem „vorsätzlichen und schweren Verstoß“ aus und erhöhten daher die Höhe des Ordnungsgeldes. Zusätzlich berief sich das Gericht dabei auf die Tatsache, dass Google anwaltlich vertreten war und daher Kenntnis über das Erfordernis der unmittelbaren Freischaltung des Videos haben musste.

In der Zuwiderhandlung sei ein vorsätzlicher und – aufgrund der Zeitdauer – auch schwerer Verstoß seitens YouTube gegen die Unterlassungsverfügung zu sehen. Dieser Verstoß rechtfertige, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens, die Verhängung eines deutlich höheren Ordnungsgeldes als vom Landgericht angenommen. Da es sich hier jedoch um einen Erstverstoß handele, habe das Gericht davon abgesehen, das Ordnungsgeld  auf den Höchstbetrag festzusetzen.

Im Ergebnis der Gesamtabwägung hielt das Gericht die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 100.000 Euro für angemessen. Durch dieses Urteil hat OLG Dresden noch einmal verdeutlicht, dass gerichtlichen Entscheidungen einschränkungslos zu folgen ist – auch dann, wenn man anderer Rechtsauffassung ist.

Für YouTuber und Content-Creator zeigt sich, dass es sich lohnen kann, gegen Video-Löschungen oder Kanal-Sperren vorzugehen. Die Entscheidung des OLG Dresden darf durchaus als richtungsweisend für die Meinungsfreiheit im Netz verstanden werden. Für YouTube jedenfalls ein wohl bislang nicht dagewesenes Ordnungsgeld. Das OLG machte damit sehr deutlich, dass gerichtliche Entscheidungen auch von Plattformen wie YouTube und Konzernen wie Google einschränkungslos zu beachten sind. Ob YouTube selbst einen Verstoß gegen seine Richtlinien annimmt oder nicht, spielt keine Rolle.

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Wir von WBS stehen Betroffenen jederzeit gerne beratend zur Seite. Schließlich betreiben wir selbst unter wbs-law.tv den größten YouTube-Rechtskanal Europas und sind die Experten auf dem Gebiet YouTube und Recht. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit unter der 0221 / 951 563 0 (Beratung bundesweit) oder schreiben Sie uns eine Mail an info@wbs.legal.

jwi/tsp