Das OVG des Saarlandes hat ein Urteil des VG Saarlouis bestätigt: Unternehmen dürfen personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, nicht für andere Werbezwecke nutzen. Bei Angabe der Telefonnummer in einer E-Mail willigt der Verbraucher daher nicht automatisch in Werbeanrufe ein. Wenn Unternehmen die angegebene Telefonnummer für solche Anrufe verwenden, liegt darin ein Verstoß gegen die DSGVO

Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis entschied bereits im Jahr 2019, dass Telefonwerbung auch unzulässig bleibe, wenn zuvor eine Einwilligung des Verbrauchers über ein Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail eingeholt werde. Gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin, ein Unternehmen, das im Bereich der Versicherungsvermittlung, der Vermögensanlage sowie der Finanzierung tätig ist, Berufung eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarland hielt diese Berufung nun aber für unbegründet und bestätigte damit die Entscheidung der Vorinstanz. Das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail sei nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet (OVG Saarland, Beschluss vom 16.2.2021, Az. 2 A 355/19).

Wer dies dennoch so praktiziert, verstößt gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

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Beschwerde Betroffener wegen unzulässiger Telefonwerbung

Die Klägerin hatte im Rahmen ihrer Tätigkeit Werbetelefonate betrieben. Zur Einhaltung der Regelungen der DSGVO hatte sie die Einwilligung der Kunden durch ein von ihnen vollständig durchlaufenes Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail eingeholt. Dabei erhält ein Nutzer, der sich mit seiner E-Mail-Adresse in einen Verteiler eingetragen hat (sogenannte Single-Opt-In) durch eine anschließende Bestätigungs-E-Mail die Möglichkeit, die Anmeldung zu bestätigen. Bei einer Bestätigung ist der Double-Opt-In abgeschlossen.

Im August 2018 beschwerten sich zwei Betroffene, die einen solchen Werbeanruf von dem Unternehmen erhielten, bei der Datenschutzbehörde (Beklagte). Daraufhin klärte das Unternehmen die Behörde über ihr Vorgehen in einer Stellungnahme auf und wies eine entsprechende Online-Registrierung aus, in der zusätzlich eine E-Mail-Adresse und der Eingang einer Bestätigungsmail vermerkt waren.

Die Betroffenen gaben jedoch an, dass ihnen diese E-Mail-Adresse unbekannt sei und sie sich weder in einen Verteiler eingetragen hätten noch eine entsprechende Bestätigung über die angegebene E-Mail-Adresse vorgenommen hätten. Im konkreten Fall konnten die Kunden sich für ein Gewinnspiel eintragen, woraufhin sie dann eine Bestätigungs-E-Mail erhielten, die bestätigt werden sollte.

Daraufhin untersagte die Datenschutzbehörde dem Unternehmen die Verwendung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbekontaktaufnahme per Telefon, wenn die personenbezogenen Daten über die entsprechende Webseite generiert wurden. Verwendet werden dürften die Daten nur, wenn eine erforderliche Einwilligung nach Art. 4 Nr. 11 iVm Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a DSGVO vorliege und der Nachweis geführt werden könne, dass diese unmissverständlich und zweifelsfrei von der betroffenen Person erklärt worden seien. Sollte dieser Nachweis nicht gelingen, seien die Daten zu löschen.

Dagegen erhob das Unternehmen Klage.

Entscheidung des VG Saarlouis: Verstoß gegen die DSGVO

Das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis wies die Klage jedoch ab (Urteil vom 29.10.2019, Az. 1 K 732/19). Über das Double-Opt-In-Verfahren sei nur eine Einwilligung per E-Mail-Werbung generierbar, nicht aber auch eine Einwilligung für Telefonwerbung. Zwischen der E-Mail-Adresse, die zur Versendung des Teilnahmeantrages genutzt wurde und der angegebenen Telefonnummer, bestehe kein notwendiger Zusammenhang.

Hintergrund ist die Regelungssystematik der europäischen DSGVO (Art. 7 Abs. 1, 4 Nr. 11 DSGVO). Daraus folgt, dass der für die Verarbeitung privater Daten Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung des Verbrauchers in die Verarbeitung der Daten nachweisen muss. Er trägt also die Beweislast. In der Praxis dürfen Unternehmen nach dieser Regelung nicht einfach Werbekontaktaufnahmen per Telefon zu Verbrauchern herstellen, ohne dass dieser vorher seine Einwilligung dazu erklärt hat. Sonst liegt ein Verstoß gegen die DSGVO vor, der sanktioniert werden kann.

Die Richter beriefen sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH), der bereits im Jahr 2011 entsprechend geurteilt hatte (BGH, Urteil vom 10.02.2011, I ZR 164/09 – Telefonaktion II). Der BGH urteilte seinerzeit, dass bei Vorlage der angeforderten E-Mail-Bestätigung des Verbrauchers zwar angenommen werden könne, dass der – die Einwilligung in Werbeanrufe enthaltende – Teilnahmeantrag für das Online-Gewinnspiel tatsächlich von der angegebenen E-Mail-Adresse stamme. Damit sei jedoch nicht zugleich sichergestellt, dass es sich bei der angegebenen Telefonnummer auch tatsächlich um den Anschluss des Absenders der Bestätigungs-E-Mail handele. So könne es zahlreiche Gründe für die versehentliche oder sogar vorsätzliche Eintragung einer falschen Telefonnummer geben. Da das Gesetz aber verlange, dass eben der konkret angerufene Verbraucher sein Einverständnis zur Telefonwerbung erkläre, genüge das E-Mail-Bestätigungsverfahren nicht, um dies für jeden Fall sicherzustellen.

Der Ansicht des BGHs schloss sich das VG Saarlouis im aktuellen Fall an. Gegen das Urteil

OVG Saarland bestätigte Entscheidung des VG: Anforderungen der DSGVO nicht erfüllt

In der Berufungsbegründung stellte das OVG des Saarlandes in Saarlouis nun fest, dass die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) durch die so erlangte Einwilligung nicht erfüllt werden. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sehe vor, dass die betroffene Person ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der betroffenen personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben haben müsse. Und diese erteilte Einwilligung müsse nach der Regelung des Art. 7 DSGVO (Bedingungen für die Einwilligung) von dem Verantwortlichen nachgewiesen werden können. Nur dann dürften die personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Dieser konkrete Nachweis sei der Klägerin im Fall jedoch nicht gelungen. Aus diesem Grund berief sich die Klägerin daneben auch noch auf die in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO normierten berechtigten Interessen, bei deren Erfüllung eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig ist.

Dieser Rückgriff sei der Klägerin jedoch verwehrt, so das OVG. Denn die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welcher der Umsetzung der Richtlinie 2002/58/EG diene, müssten auch um Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berücksichtigt werden. Die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG beinhalte keine Berücksichtigung etwaiger „berechtigter“ Interessen des Werbenden.

Die Klägerin durfte daher die personenbezogenen Daten, die sie über das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail gewann, nicht für Werbung auf anderen Kommunikationswegen nutzen. Sie verstieß damit gegen die DSGVO.

Fazit

Die Entscheidung des VG Saarlouis ist mit der bisherigen Rechtsprechung auf einer Linie. Es bestätigt damit nochmal das, was schon durch andere Gerichte entschieden wurde: das Double-Opt-In-Verfahren per E-Mail ist nicht ausreichend für den Nachweis einer Einwilligung in telefonische Werbung. Unternehmen dürfen Telefonnummern, die sie auf diesem Weg erlangt haben, nicht für Werbeanrufe nutzen.

Bei einem Verstoß gegen die Regelungen des UWG und des TKG drohen ansonsten hohe Bußgelder. Verstöße werden von der Bundesnetzagentur mit Bußgeldern geahndet. Diese können gem. § 20 Abs. 2 UWG mit einem Bußgeld von bis 300.000 € geahndet werden. 

Wesentliche höhere Bußgelder drohen aber gemäß der DSGVO: Nach Art. 83 Abs. 4 und Abs. 5 DSGVO drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 Prozent seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres, je nachdem, welcher der Beträge höher ist. Verhängt werden diese Bußgelder von den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Bundesländer. 

lro