Das Setzen von Tracking-Cookies auf einer Website ohne Einwilligung des Betroffenen ist eine Wettbewerbsverletzung, entschied das LG Frankfurt a.M. Arbeitet ein Cookie-Banner fehlerhaft, haftet der Websitebetreiber als Täter auf Unterlassung.

Bipr, Zustimmung, Privatsphäre, Genehmigung

Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Betreiber von über 50 Fitnessstudios vor, der auf seiner Internetseite Tracking-Cookies der Anbieter Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads einsetzte. Diese dienen unter anderem der Verfolgung der Nutzer über mehrere Websites hinweg. Außerdem erkennen sie, ob Nutzer durch eine Anzeige auf die Website gelangt sind und messen die Umsätze von Anzeigen. Google Analytics ermöglicht zudem die Erstellung von Nutzungsstatistiken und das Ausspielen von zielgruppenbasierter Werbung.

Die Cookies wurden bereits bei Aufruf der Seite gesetzt und nicht erst, nachdem der Nutzer dem in den Cookie-Einstellungen zugestimmt hatte. Das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. bewertete dies als Wettbewerbsverstoß und Irreführung und verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung (Urt. v. 19.10.2021, Az. 3-06 O 24/21). Denn der Nutzer, der die Website besuche, gehe davon aus, dass die optionalen Cookies erst dann gesetzt würden, wenn er ihnen zugestimmt habe. Dies sei aber gerade nicht der Fall, denn die Speicherung erfolge bereits bei Aufruf.

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Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die Speicherung von Werbe-, Analyse- und Marketingcookies voraus, dass der Websitebesucher zuvor eine aktive und informierte Einwilligung erteilt hat. Von der Einwilligungspflicht ausgenommen sind nur technisch notwendige Cookies. Das LG Köln hat ebenfalls bereits in zwei Verfahren entschieden, dass es sich beim Setzen von Cookies ohne die erforderliche Einwilligung um einen Wettbewerbsverstoß handelt (Beschl. v. 29.10.2020, Az. 31 O 194/20 und Beschl. v. 13.4.2021, Az. 31 O 36/21).

Wer Tracking-Cookies einsetzt und die Vorgaben der Rechtsprechung umsetzen will, benötigt in der Praxis deshalb ein Cookie-Banner bzw. ein Consent-Banner. Diese Banner erscheinen bei erstmaligem Aufruf einer beliebigen Internetseite auf der Website und fordern den Besucher auf, dem Speichern der jeweils zum Einsatz kommenden Tracking-Cookies zuzustimmen.

Tracking-Cookies laden bereits bei Seitenaufruf

Auch der Fitnessstudiobetreiber hatte ein solches Cookie-Banner eingesetzt. Problematisch war aber, dass das Cookie-Banner technisch fehlerhaft arbeitete. Bereits unmittelbar bei Seitenaufruf wurden Tracking-Cookies geladen, das heißt, bevor der Nutzer im Cookie-Banner zustimmen konnte und ohne, dass er zugestimmt hatte. Darunter waren auch Dateien, die im sog. Web Storage des Browsers dauerhaft gespeichert werden und damit auch nach einem Schließen und Neustart des Browsers eine Verfolgung des Nutzers ermöglichen.

Im Cookie-Banner konnten die Nutzer zwar angeblich hinsichtlich nicht notwendiger Cookies zwischen „Statistik“, „Marketing“ und „Diensten von Drittanbietern“ auswählen oder diese deaktivieren. Tatsächlich hatte die Auswahl des Besuchers aber keine technische Auswirkung – stets wurden alle Tracking-Cookies gesetzt.

Im Prozess verteidigte sich der Fitnessstudiobetreiber damit, es handele sich um ein technisches Versehen, für das er nicht verantwortlich sei. Der Fehler beruhe auf einer Prozessumstellung, die vom Cookie-Banner-Dienstleister ohne sein Wissen vorgenommen worden sei.

Das LG Frankfurt a.M. ließ diesen Einwand jedoch nicht gelten und verurteilte den Websitebetreiber wegen Verstoßes gegen § 3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) i.V.m. § 15 Abs. 3 Telemediengesetz (TMG) sowie wegen Irreführung zur Unterlassung, und zwar als Täter.

Der Fitnessstudiobetreiber hafte nämlich selbst als Diensteanbieter für die Fehler des Cookie-Banner-Anbieters, bei dem es sich um einen Beauftragten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG handele. In den Cookie-Einstellungen dürfe nicht fälschlich angezeigt werden, nicht notwendige Cookies seien deaktiviert. Verbraucher hätten sich in der irrigen Annahme, es seien noch keine optionalen Cookies gespeichert, näher mit den Angeboten auf der Website des Betreibers befasst, während sie bei Kenntnis dieser gegen ihren Willen erfolgten Aktivierung die Website bereits verlassen hätten. Daher sei die Irreführung auch wettbewerblich relevant.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

lrü