Das BSI warnt seit Beginn des Ukraine-Kriegs vor Kaspersky Produkten aus Angst vor russischer Infiltration. Dadurch sah sich das russische Unternehmen sich in seinen Rechten verletzt, doch das VG Köln und das OVG NRW sahen das anders. Das IT-Unternehmen zog deshalb vor das BVerfG in Karlsruhe und scheiterte nun auch dort.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde des IT-Unternehmens Kaspersky gegen eine Warnung vor seinen Produkten durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerde ist bereits unzulässig (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.06.2022, Az. 1 BvR 1071/22).

Auslöser des Rechtsstreits ist eine Meldung des BSI vom 15.03.2022. Seitdem warnt es vor der Verwendung von Kaspersky-Virenschutzsoftware. Grund hierfür ist der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine. Das BSI befürchtet, dass in diesem Rahmen der russische IT-Hersteller Kaspersky mit Hauptsitz in Moskau selbst offensive Operationen durchführen könnte oder gegen seinen Willen gezwungen werden könnte, Zielsysteme in Deutschland anzugreifen und auszuspionieren. Deshalb warnt das BSI vor der Verwendung von Kaspersky Software und empfiehlt alternative Virenschutzsoftware zu verwenden.

Das russische Unternehmen sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und ging gegen die Warnung gerichtlich vor. Aber sowohl das Verwaltungsgericht Köln (VG), als auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG), urteilten zu Lasten des Unternehmens und ließen die Warnung bestehen. Gegen diese Beschlüsse reichte Kaspersky nun eine Verfassungsbeschwerde mit Eilantrag in Karlsruhe beim BVerfG ein.

Das BVerfG beschloss nun, das Gericht werde aufgrund von Unzulässigkeit nicht über die Verfassungsbeschwere Kasperskys entscheiden. Damit ist auch der Eilantrag erledigt.

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Darlegung der Grundrechtsverletzung nicht ausreichend

Es brachte zwei Entscheidungsgründe an: Zum einen habe das Unternehmen nicht hinreichend dargelegt, dass es tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt sei. Zum anderen müsse die Entscheidung der Fachgerichte abgewartet werden, bevor das BVerfG tätig werden könne. Hierbei kommt es die tatsächlichen Umstände der Gewährleistung der Sicherheit in der Informationstechnik der von Beschwerdeführerin vertriebenen Virenschutzsoftware an. Das Abwarten der fachgerichtlichen Klärung dieser Frage sei für Kaspersky zumutbar, da nicht vorgetragen wurde, dass dem Unternehmen ohne eine direkte Entscheidung durch das BVerfG ein schwerer und unabwendbarer Nachteil droht.

Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidung

Erst wenn diese Entscheidung abschließend fachgerichtlich ergangen ist, kann vom BVerfG entschieden werden, ob Kaspersky in seinen Grundrechten verletzt ist. Das allerdings auch nur, wenn das Unternehmen die Verletzung seiner Grundrechte gemäß den gesetzlichen Anforderungen hinreichend darlegt. Kaspersky sieht sich trotz der Ablehnung des Antrags durch das BVerfG in seiner Rechtsauffassung bestärkt. Denn das Unternehmen hat die Hoffnung, dass die Fachgerichte eine Verletzung der Grundrechte erkennen und die Warnung des BSI für rechtswidrig erklären.

mha