Der BGH hat ein Grundsatzurteil zum PayPal-Käuferschutz gefällt: Verkäufer können Käufer auch dann noch auf Zahlung des Kaufpreises verklagen, wenn PayPal das Geld schon im Wege des Käuferschutzes zurück gebucht hatte. Der auf E-Commerce spezialisierte Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE erläutert, warum das Urteil eine Umwälzung im Online-Handel bedeuten könnte:

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Verkäufer den Käufer auch dann noch vor Gericht auf Zahlung des Kaufpreises verklagen kann, nachdem dieser erfolgreich den PayPal-Käuferschutz in Anspruch genommen hat (BGH, Urt. v. 21.11.2017, Az. VIII ZR 83/16 und Az. VIII ZR 213/16). Damit ist eine von PayPal im Rahmen des Käuferschutzes getroffene Entscheidung nicht endgültig.

Christian Solmecke begrüßt das Urteil des BGH: „Das gefundene Ergebnis des BGH halte ich für interessengerecht und richtig. Das Gericht berücksichtigt, dass eine faire Vertragsbeziehung die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigen muss. Das deutsche Mängelgewährleistungsrecht ist nämlich nicht nur um Verbraucherschutz, sondern auch um Ausgleich der Risiken für beide Parteien eines Versendungskaufs bemüht. Hätte sich der BGH zugunsten der Käufer entschieden, so hätte er außerdem zugelassen, dass ein Privatunternehmen wie PayPal sich per Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in gesetzgeberische Entscheidungen einmischt und sich zu einer Art „Richter“ in Kaufrechts-Streitigkeiten erhebt. Das kann aber nicht gewollt sein, schließlich kann PayPal im Käuferschutz-Verfahren nicht mit derselben Qualität prüfen, wie ein Gericht. Schließlich hätte eine andere Entscheidung dazu geführt, dass ein Rechtsstreit, der eigentlich zwischen Verkäufer und Käufer stattfinden soll, nun mit einer dritten Partei geführt wird. Auch das will der Gesetzgeber nicht. Nun belässt der BGH richtigerweise die endgültige Klärung der Streitfragen da, wo sie hingehört: Zwischen Käufer und Verkäufer vor den Gerichten.

Was bedeutet das Urteil für den Online-Handel?

Das interessengerechte Urteil wird den PayPal-Käuferschutz verändern. Käufer, die einen erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz gestellt haben, können sich nicht sicher sein, dass dieses durch PayPal gefundene Ergebnis Bestand haben wird. Dieser Aspekt schwächt zunächst den Käuferschutz. Denn der wesentliche Vorteil, den das System mit sich gebracht hat, ist nach dem BGH-Urteil nicht mehr haltbar: Eine Zahlung über PayPal sichert den Käufer nicht mehr vollständig ab.

Dennoch bringt das vordergründig verkäuferfreundliche Urteil auch positive Aspekte für den Käufer mit sich. Zunächst – und darauf weist auch der BGH hin – bringe ein erfolgreicher Antrag auf PayPal-Käuferschutz den Käufern immer noch einen Vorteil, dass er direkt den Kaufpreis zurückerhält, ohne den Verkäufer notfalls sogar gerichtlich in Anspruch nehmen zu müssen. Möchte der Verkäufer das Geld wieder zurück erhalten, so muss immer er klagen. Damit trägt er sowohl die Gerichts- und Anwaltskosten, die für eine Klage zunächst gezahlt werden müssen, als auch die Beweislast.

Nach dem BGH-Urteil wird sich der PayPal-Käuferschutz möglicherweise auch verändern. Doch dies muss nicht nur zum Schlechten für die Käufer sein. Denn es ist eine weitere günstige Konsequenz denkbar: Bislang sah das Konzept von PayPal so aus, dass der Verkäufer das Unternehmen hätte verklagen müssen, um den zurückerstatteten Kaufpreis zu erhalten. Hierfür musste der Konzern sicherlich eine gewisse Summe für die Anwalts- und Gerichtskosten mit einkalkulieren. Da diese Position nun wegfällt, könnte die Nutzung des PayPal-Käuferschutzes günstiger werden.“

Worum ging es vor dem BGH?

Christian Solmecke: “Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet Kunden den sogenannten Käuferschutz an. Käufer, die einen bestellten Artikel nicht erhalten haben oder deren gelieferter Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht, können einen entsprechenden Antrag an das Unternehmen in Luxemburg stellen. Geregelt ist das Verfahren in der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Hat der Antrag Erfolg, erstattet PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück. In gleicher Höhe belastet PayPal dann das Konto des Verkäufers.

In den heutigen beiden Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Verkäufer den Käufer noch verklagen kann, wenn der Kunde den PayPal-Käuferschutz mit Erfolg in Anspruch genommen hat. Die dahinter stehende Rechtsfrage lautete: Ist der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises bereits dann erloschen, wenn der Kunde einmal über PayPal gezahlt hat? Dies wäre nicht der Fall, wenn der Anspruch bereits erfüllt, also endgültig beglichen gewesen wäre. Im Kern ging es damit um die Entscheidung, ob der PayPal–Käuferschutz Auswirkungen auf die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer haben kann oder nicht.

Die Entscheidung der Vorinstanzen

Im ersten Verfahren kaufte eine Gesellschaft über eBay ein Handy und bezahlte es über PayPal. Das nicht versicherte Paket mit dem Handy kam jedoch nie an. PayPal erstattete den Kaufpreis im Rahmen des Käuferschutzes – obwohl das deutsche Zivilrecht vorsieht, dass gewerbliche Käufer (hier eine GbR) das Risiko tragen müssen, wenn ein Paket auf dem Postweg verschwindet. Der Verkäufer klagte das Geld erfolgreich wieder vom Käufer ein. Die ursprünglich getätigte Zahlung an PayPal sei keine endgültige Erfüllung gewesen – denn diese Wirkung habe von Anfang an unter der auflösenden Bedingung eines erfolgreichen Antrags auf PayPal-Käuferschutz gestanden. Der Anspruch lebt also wieder auf (LG Essen, Urt. v. 10. März 2016, Az. 10 S 246/15). Dieser Ansicht hat sich der BGH nun auch in der Begründung weitestgehend angeschlossen.

Die Alternative, also eine Entscheidung zugunsten der Käufer, hatte noch das LG Saarbrücken in dem zweiten Verfahren vertreten. Hier erwarb ein Käufer von einer Verkäuferin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis ebenfalls über PayPal. Später stellte der Käufer einen erfolgreichen Antrag auf Käuferschutz, weil die Säge angeblich mangelhaft gewesen war. PayPal gab ihm Recht und erstattete das Geld. Daraufhin klagte die Verkäuferin. Diesmal gab das Gericht jedoch dem Käufer Recht – er musste nicht mehr zahlen. Das Gericht sah die Zahlung über PayPal als endgültige Erfüllung an, sodass die Kaufpreisforderung endgültig erloschen ist. Daran ändere auch die von PayPal veranlasste Rückbuchung nichts, denn diese habe schließlich PayPal aufgrund seiner AGB und nicht der Käufer veranlasst. Die Folgen dieser Ansicht wären gewesen, dass Verkäufer ihre Ansprüche weiterhin nur gegen PayPal richten können und notfalls auch das Unternehmen auf Rückzahlung verklagen müssten (LG Saarbrücken, Urt. v. 31. August 2016, Az. 5 S 6/16).

BGH: Anspruch des Verkäufers kann wieder „aufleben“

Der BGH hat sich nun auf die Seite des Verkäufers geschlagen. Zwar erlösche der Verkäufer-Anspruch auf Zahlung, wenn der Kaufpreis ordnungsgemäß dem Verkäuferkonto gutgeschrieben würde. Denn ab diesem Zeitpunkt könne der Verkäufer frei über das Geld verfügen. Der so erloschene Anspruch lebe jedoch wieder auf, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird. Das ergebe sich aus einer stillschweigenden Vereinbarung, welche die Parteien des Kaufvertrages mit der einverständlichen Verwendung von PayPal träfen.

Dies gehe bereits aus den PayPal eigenen AGB hervor. Denn dort wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung im PayPal-Käuferschutzverfahren nicht die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag berührt. Zwar sei diese Klausel primär zugunsten des Käufers verfasst – diesem soll es weiterhin möglich sein, den Verkäufer zu verklagen, wenn ein Antrag bei PayPal keinen Erfolg hatte. Diese Klausel müsse dann aber auch zugunsten des Verkäufers gültig sein und ihm die Möglichkeit eröffnen, noch die staatlichen Gerichte anzurufen. Nur diese Lösung sei interessengerecht, so die Karlsruher Richter. Zudem erfolge durch PayPal nur eine sehr grob vereinfachte Prüfung eines jeden Sachverhaltes erfolge – dies sei keineswegs mit der Gründlichkeit eines ordentlichen Gerichtsverfahrens zu vergleichen.”

ahe