Google haftet unter bestimmten Umständen für Rechtsverletzungen durch die Autocomplete-Funktion. Dies hat kürzlich der BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung klargestellt.

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Wie wir bereits berichtet haben, fühlte sich der Gründer einer Aktiengesellschaft durch Autocomplete in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn bei Eingabe seines Namens in Google wurde er durch diese Suchwortergänzungsfunktion mit den Begriffen Scientology sowie Betrug in Verbindung gebracht. Obwohl der Betroffene sich darüber bei Google beschwerte, wurde der Suchmaschinenbetreiber nicht tätig. Sowohl das Landgericht Köln als auch das Oberlandesgericht Köln als Berufungsinstanz erkannten nicht den geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes nach §§823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG  zu.

Der Bundesgerichtshof hob aufgrund der eingelegten Revision des Betroffenen die Entscheidung vor Vorinstanz mit Urteil vom 14.05.2013 (Az. VI ZR 269/12). Das Gericht entschied, dass Google hier womöglich seine Prüfpflichten verletzt hat. Google muss einer Rüge nachgehen und im jeweiligen Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt eine Haftung von Google in Betracht. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkung für Suchmaschinenbetreiber wie Google. Dies ergibt sich aus der heute veröffentlichten umfangreichen Begründung des Urteils. Hierauf werden wir noch eingehend zu sprechen kommen.