Durch Anonymisierungsdiensten wie TOR, CyberGhost oder JAP lässt sich beim Surfen im Web eine Zuordnung der IP-Adresse zur Identität des Anschlussinhabers  wesentlich erschweren. Dies geschieht vor allem dadurch, dass Datenpakete über mehrere Knotenpunkte (sog. Mixe) ausgetauscht werden und auch eine fremde IP-Adresse für die Anfrage am Zielserver genutzt wird.

URL Website Erreichbarkeit Unterlassungserklärung
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Beim Besuch der Webseiten des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie des Landes Niedersachsen (LSKN, Inhaber der Domain www.niedersachsen.de) waren Nutzer dieser Dienste jedoch keine gern gesehenen Gäste.

Die Webserver beider Einrichtungen hatten im vergangenen Jahr anonyme Surfer von dem Besuch der Webseiten wegen Sicherheitsbedenken ausgeschlossen und deren Anfragen blockiert.

Rechtliche Bedenken gegen eine solche Sperrung ergeben sich vor allem im Hinblick auf das Telemediengesetz (TMG). Gem. § 13 Abs. 6 TMG haben  Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Daraus könnte sich für die vorliegenden Fälle eine Pflicht zur Tolerierung von Anonymisierungsdiensten ergeben.

Zur Beleuchtung der Begriffe anonym und Pseudonym kann die Legaldefinition des  § 3 Abs. 6 BDSG, sowie § 3 Abs. 6a BDSG herangezogen werden.
Bei vielen Anonymisierungsdiensten ist die Identität des Nutzers doch zumindest dem Dienstanbieter des Anonymisierungsdienstes bekannt. In diesen Fällen kann die Nutzung einer fremden IP-Adresse allein noch nicht als Anonymisierung angesehen werden, da eine Zuordnung nicht nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen könnte. (Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Auflage 2011, Rn. 12). Je nach technischen Möglichkeiten der Zurückverfolgung bei den verschiedenen Diensten kann aber zumindest von einer Pseudonymisierung ausgegangen werden (Spindler/Schuster, a. a. O.), die ebenfalls von § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG erfasst wäre.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken könnten in Ansehung von Art. 3 I GG erhoben werden. Das Aussperren von anonymisierten/pseudonymisierten Nutzern könnte eine unzulässige Diskriminierung seitens der staatlichen Anbieter darstellen, da rechtschaffene Bürger von den Informationen und Dienstleistungen des Landes oder BKA ausgeschlossen wird, die über öffentliche Portale angeboten werden.

Die Sperren der Webseiten des Bundeskriminalamtes (BKA) sowie des Landesbetriebes für Statistik und Kommunikationstechnologie des Landes Niedersachsen (LSKN, Inhaber der Domain www.niedersachsen.de) für Nutzer von Anonymisierungsdiensten wurden mittlerweile allerdings wieder aufgehoben.

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