Muss Google den Namen eines Bürgers als geschützte persönliche Daten wieder aus seinem Index entfernen? Hiermit beschäftigt sich derzeit der europäische Gerichtshof (EuGH).

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Vorliegend hatte die Online-Ausgabe einer spanischen Zeitung darüber berichtet, dass eine Wohnung wegen nicht entrichteter Sozialabgaben versteigert werden sollte. Dabei wurde der vollständige Name des Miteigentümers der Wohnung genannt.

Nachdem Google den Link samt Namen in seinen Index aufgenommen hatte, widersprach der Betroffene der Verwendung seiner persönlichen Daten und wendete sich an die spanische Datenschutzbehörde. Diese forderte sowohl Google Spanien als auch Google Inc. zur Entfernung der Daten auf. Außerdem sollte Google sicherstellen, dass kein Zugang mehr möglich ist.

Da Google gegen den Bescheid vorging, kam die Sache vor ein spanisches Gericht. Schließlich setzte das oberste spanische Verwaltungsgericht in einem Beschluss das Verfahren aus und legte die Sache dem europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Dieser soll nunmehr klären, inwieweit sich ein solcher Anspruch aus der europäischen Datenschutzrichtlinie Richtlinie 95/46/EG ergibt. Dieses Verfahren ist derzeit vor dem EuGH anhängig (Rechtssache C-131/12.). Dort hat heute (26.02.2013) eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei erging allerdings nach mehreren aktuellen Meldungen noch keine endgültige Entscheidung.

Die Frage dürfte hier vor allem sein, inwieweit Suchmaschinen wie Google für etwaige Rechtsverletzungen in ihren Links zur Haftung herangezogen werden können. Dies ist deshalb problematisch, weil die Links insbesondere bei Google automatisch in den Index aufgenommen werden. Von großer Bedeutung ist, wie der Europäische Gerichtshof darüber abschließend entscheiden wird. Denn hiervon hängt es ab, inwieweit Bürger gegenüber Suchmaschinen ein „Recht auf Vergessen“ durchsetzen können. Hierbei handelt es sich um ein wichtiges Thema, das bisher kaum beachtet wurde.

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