Die fehlende oder schlechte Lesbarkeit von Parkausweisen, Parkscheiben oder Parkscheinen ist immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und führt zu Unsicherheiten unter den Autofahrern. Existieren feste Vorgaben zum genauen Ablageort? Ist es besser den Parkschein hinter die Windschutzscheibe zu legen oder ist doch die Abdeckplatte des Gepäckraumes die sichere Wahl? Welcher Ablageort jedenfalls nicht zulässig ist, stellte nun das AG Schwerin klar.

Das Aus­le­gen eines Park­aus­wei­ses auf der Mit­tel­kon­so­le im In­ne­ren eines Fahr­zeugs ist nicht ge­eig­net, die An­for­de­run­gen an eine „gut les­ba­re“ Aus­la­ge eines Park­scheins oder Park­aus­wei­ses zu er­fül­len (Amtsgericht Schwerin, Urt. v. 08.05.2023, Az. 35 OWi 83/23)

Im konkreten Fall absolvierte ein Mann einen Fahrdienst für einen im Rollstuhl sitzenden Bekannten. Im Rahmen dessen stellte er seinen PKW auf einem Parkplatz mit einem Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild ab. Nachdem eine Streife das Fahrzeug kontrollierte und keinen Ausweis im Fahrzeug erkennen konnte, wurde ein Unternehmen beauftragt, das Fahrzeug umzusetzen, wogegen der Fahrzeughalter Klage vor dem Amtsgericht (AG) Schwerin einreichte. Allerdings ohne Erfolg: Das AG Schwerin verhängte ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro, wegen des fahrlässigen Parkens auf einem Sonderparkplatz für Schwerbehinderte ohne gut lesbar ausgelegten besonderen Parkausweis.

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Der Betroffene ließ sich in der Hauptverhandlung dergestalt zum Tatgeschehen ein, dass er seinen PKW an besagtem Tattag kurz vor der Tatfeststellung an der genannten Stelle abgestellt und das Fahrzeug für einige Zeit verlassen habe. Die unbefristete besondere Parkerlaubnis habe er im Inneren des Fahrzeugs auf die Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen gelegt. Dem Gericht legte er als Nachweis ein Foto vor, welches er nach der Umsetzung angefertigt habe und auf dem der Ausweis partiell bedeckt auf der Mittelkonsole erkennbar war. Vor Gericht äußerte er außerdem, dass die Mitarbeitenden des Ordnungsamtes den Ausweis hätten erkennen können, hätten sie sich Mühe gegeben. Dieser Aussage hielt jedoch der Mitarbeiter des Ordnungsamtes entgegen und erklärte, er habe eine Sichtkontrolle rund um das Fahrzeug vorgenommen und habe dennoch keinen lesbaren Parkausweis wahrgenommen. Auch bei Ankunft des Unternehmens, welches das Fahrzeug umsetzen sollte, sei eine erneute Sichtkontrolle erfolgt und es seien Fotos vom Zustand des Fahrzeugs angefertigt worden. Auch in diesem Zuge sei jedoch kein Parkausweis aufgefallen. 

Parkausweis muss gut lesbar ausgelegt sein

Nach § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat jeder, der am Verkehr teilnimmt, die durch Verkehrszeichen nach Anlage 3 angeordneten Gebote und Verbote zu beachten. Das Gericht zog besagte Anlage 3 heran, welche unter anderem konkretisiert, dass die Parkerlaubnis nur gelte, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht sei. Lesbar bedeute „für die Augen zu entziffern und sich lesen lassend“, „gut“ bedeute in diesem Zusammenhang, dass das Lesen „leicht, mühelos geschehend“, also einfach und ohne Schwierigkeiten möglich sein müsse. Konkret bedeute dies, dass dem Überwachungspersonal eine Kontrolle der Parkerlaubnis ohne erhebliche Schwierigkeiten, ohne Hilfsmittelverwendung und ohne großen Zeitaufwand durch einen Blick in das Fahrzeuginnere möglich sein müsse. Bei der Definition der Begriffe in der Anlage bezog sich das Gericht auf solche aus dem Duden.

Die Anforderungen an die Lesbarkeit seien laut Gericht im vorliegenden Fall nicht erfüllt worden. Das AG stellte klar, dass die Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen nicht geeignet sei, die Anforderungen an gute Lesbarkeit zur erfüllen. Aufgrund des Abstandes zu den Fenstern sei die Lesbarkeit insbesondere auch nicht als „gut“ zu bewerten. Hinzu komme der Umstand, dass der vermeintliche Ausweis zur Hälfte verdeckt und in Teilen überhaupt nicht lesbar war. Erkennbar sei lediglich eine blaue Karte gewesen, auf der im linken oberen Bildbereich ein Rollstuhlsymbol abgebildet war. Der Text unter dem Foto sei überhaupt nicht lesbar gewesen. Auch die rechte Hälfte des Dokuments sei zudem fast vollständig von einer Abdeckklappe der Mittelkonsole verdeckt gewesen. Daher habe der Fahrer bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennen können, dass ein Abstellen des Fahrzeugs auf einem Sonderparkplatz ohne das Auslegen eines gut lesbaren Parkausweises nicht zulässig war.

Gute Lesbarkeit bei Auslage in der Nähe zu einem Fenster

Dass hier vor Gericht immer wieder Unsicherheiten bestehen, liegt nicht zuletzt daran, dass das Gesetz nicht eindeutig regelt, wie und wo Parkausweise oder -scheine anzubringen sind und was genau „gut lesbar“ bedeutet. Letztlich ist für eine genaue Beurteilung immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen. Fest steht lediglich, dass ein Absuchen des Fahrzeugs hierfür nicht notwendig sein darf. Für Autofahrer ist also grundsätzlich zu empfehlen, die Parkausweise für eine gute Lesbarkeit stets an oder in unmittelbarem Abstand zu den Fenstern auszulegen oder anzubringen. Werde der Ausweis beispielsweise hinter der Windschutzscheibe, an einer Seiten- oder Heckscheibe oder auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes ausgelegt, seien die Anforderungen jedenfalls erfüllt – so das AG Schwerin unter Inbezugnahme früherer gerichtlicher Entscheidungen.

ezo

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