Ärzte dür­fen auf ihre Be­hand­lun­gen kei­nen pau­scha­len Ra­batt ge­wäh­ren, damit unter Ärzten kein ruinöser Preiswettbewerb entsteht. Für Ver­mitt­ler ärzt­li­cher Leis­tun­gen, etwa im Zu­sam­men­hang mit me­di­zi­ni­schem Can­na­bis, gelte das aber nicht, so das OLG Frankfurt a.M.

Die Vermittlerin von ärztlichen Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis darf für ihre Tätigkeit mit einem Rabatt von 20% werben, wenn sie diesen Rabatt selbst trägt und die von ihr vermittelten Ärzten vollständig auf Basis der GOÄ honoriert werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hob mit heute veröffentlichter Entscheidung eine auf Unterlassung gerichtete Eilentscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main auf (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.11.2023, Az. 6 U 82/23).

Behandlungen mit medizinischem Cannabis vermittelt

Eine Vermittlerin vermittelt über eine von ihr entwickelte Plattform ärztliche Behandlungsleistungen im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis an Patienten. Ihre Tätigkeit bewarb sie mit der Aufforderung: „Buche jetzt deine Termine und spare 20%“. Im Rahmen dieser Werbeaktion übermittelten die Kooperationsärzte nach der Behandlung an die Vermittlerin die jeweilige Rechnung über ihre Gebührenforderung. Sie zog den beworbenen Rabatt von 20 % ab und stellte den jeweiligen Kunden sodann die Rechnung im Namen der Kooperationsärzte aus.

Hiergegen wendete sich ein beim Bundesamt der Justiz eingetragener qualifizierter Wirtschaftsverband.

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Vermittlerin unterliegt nicht der ärztlichen GOÄ

Das LG Frankfurt am Main hatte der Vermittlerin daraufhin im Eilverfahren verboten, ärztliche Leistungen mit Rabatten zu bewerben (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 3.3.2023, Az. 3-10 O 4/23).

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte nun vor dem OLG Frankfurt am Main Erfolg. Die pauschale Rabattgewährung auf ärztliche Behandlungskosten sei zwar gesetzlich verboten und damit wettbewerbswidrig, führte das OLG aus. Mit den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) solle „einem ruinösen Preiswettbewerb der Ärzte im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens entgegen“ gewirkt werden. Jede Pauschalierung der ärztlichen Vergütung vor der Kontaktaufnahme mit dem Patienten sei deshalb untersagt.

Die Vermittlerin selbst unterliege jedoch nicht den Regelungen der GOÄ. Adressaten der GOÄ seien ausschließlich Ärzte als Vertragspartner der Patienten aus dem Behandlungsvertrag. Sie habe hier zudem ausweislich der eidesstattlichen Versicherung den Arzt entsprechend den Regelungen der GOÄ – also ohne Rabatt – bezahlt und den Patienten eingeräumten Rabatt selbst getragen. Entscheidend sei nur, dass der jeweilige Kooperationsarzt den von ihm nach der GOÄ korrekt in Rechnung gestellten Betrag vollständig erhalte und folglich nicht selbst gegen die Vergütungsregelungen verstoße, so das OLG.

Da nur Ärzte der GOÄ unterlägen, könne die Vermittlerin unter keinen Umständen einen Verstoß gegen die Regelungen der GOÄ begehen. Ihr fehle die dafür nötige „Täterqualifikation“. Nur wenn ein anderer vorsätzlich gegen die Vorschriften verstieße, könne sie an einer solchen vorsätzlichen Haupttat vorsätzlich teilnehmen. Da aber die Kooperationsärzte ordnungsgemäß nach der GOÄ abgerechnet hätten, fehle es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat, so dass auch eine Haftung der Vermittlerin als Teilnehmerin ausscheide.

Auch der Zweck der GOÄ, dass Abrechnungsverhalten der Ärzte so zu regulieren, dass ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Ärzten verhindert werde, gebiete hier nicht eine entsprechende Anwendung auch auf die Vermittlerin. „Selbst, wenn es sich bei der angegriffenen Rabattaktion nicht um eine bloß vorübergehende Marketingmaßnahme handeln sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung durch qualifizierte Ärzte in Gefahr geraten werden könnte, falls sich Unternehmen wie die Antragsgegnerin einem ruinösen Preiswettbewerb ausgesetzt sähen“, schließt das OLG.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.